Satzung des Hammer Info Netz
§ 1. Name und Sitz des Vereins
1. Der Name des Vereins ist "Hammer Info Netz" (abgekürzt "HIN")
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
3. Sitz des Vereins ist Hamm (Westfalen).
§ 2. Vereinszweck
Der Verein fördert die Volksbildung, indem er die Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung im
Umgang mit elektronischen Medien stärkt, die Bevölkerung im Umgang mit der Datenkommunikation als
neue, wichtige Kulturtechnik schult, sowie die Bevölkerung auf die Chancen und Risiken, die diese
neue Technologie bietet, hinweist. Der Verein fördert die Kultur, indem er Errichtung und Betrieb
eines lokalen Bürgernetzes in Hamm (Westfalen) bewirkt. Einen neuen kulturellen Raum schafft, der
den Bürgern die Möglichkeit bietet, an der neuen Kommunikationskultur teilzuhaben, und diese
gleichzeitig selbst zu erschaffen und zu gestalten. Der Verein wird sich auch überregional für
seine Ziele einsetzen. Das dafür zu errichtende kommunale Netzwerk soll u.a. folgende
Möglichkeiten bieten:
- Freier (kostenloser) Zugang der Einwohner zu öffentlichen Terminals.
- Vernetzung der Terminals untereinander und mit kulturellen und öffentlichen Einrichtungen der Stadt Hamm (Verwaltungen, Museen, Büchereien, Schulen etc.).
- Austausch von privater elektronischer Post zwischen angemeldeten Anwenderinnen und Anwendern.
- Freie Teilnahme an elektronischen Konferenzen.
- Möglichkeit für Organisationen, Bildungseinrichtungen, Vereinen und andere Interessengemeinschaften die in Hamm tätig sind, Informationen in elektronischer Form zugänglich zu machen.
- Unter Umständen Anschluß an überregionale Netzwerke sowie Vernetzung mit lokalen Mailboxsystemen.
Der Verein wird Konzepte für die praktische Umsetzung des Projektes entwickeln und diese in der
Öffentlichkeit zur Diskussion stellen. Ziel des Vereins soll sein, die Bevölkerung Hamms in die
Entstehung des Netzes einzubeziehen. Außerdem sollen Gruppen, die in Hamm bereits im Bereich der
öffentlichen Datenkommunikation tätig sind, an der Entwicklung beteiligt werden.
§ 3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung
genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr beginnt am
31.05.1997 und endet am 31.12.1997.
§ 5. Mitgliedschaft
- 1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden.
- 2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- 3. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden.
- 4. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeerklärung des Vorstandes erworben.
- 5. Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
- b) durch Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung bei jur. Personen,
- c) durch Ausschluß,
- d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
- 6. Ist ein Mitglied trotz Mahnung seit über 12 Monaten mit seinem Beitrag im Verzug, und wird dieser Beitrag auch nach schriftlicher (Brieflicher) Mahnung durch den Vorstand an die letztbekannte Adresse nicht innerhalb von 2 Monaten nach Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet, so wird das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
- 7. Ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied muß vor dem Ausschluß gehört werden. Dem betroffenen Mitglied ist durch Einschreiben gegen Rückschein eine schriftliche Begründung der Entscheidung über den Ausschluß zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Begründung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht, innerhalb der genannten Frist Berufung einzulegen, keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
- 8. Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden.
§ 6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- 1. der Vorstand
- 2. die Mitgliederversammlung.
§ 7. Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus erstem Vorsitzenden, zweitem Vorsitzenden, Pressesprecher (Schriftführer),
Kassenwart, sowie ein für den Bereich Technik Beauftragten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- 2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahr gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus (etwa durch Rücktritt), so wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
- 3. Der Vorstand kann bei Bedarf haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
einstellen. Stellenpläne und personelle Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die
Mitgliedeversammlung.
- 4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8. Mitgliederversammlung
- 1. Der Vorstand lädt im ersten Quartal des Geschäftsjahres zur Jahreshauptversammlung ein.
- 2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat mindestens einen Monat vor dem betreffenden
Termin zu erfolgen. Die Einladung zu allen anderen Mitgliederversammlungen
(keine Jahreshauptversammlungen) hat mindestens zehn Tage vor dem betreffenden Termin
zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt
werden.
- 3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- 4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Wahl eines Protokollanten und eines Versammlungsleiters.
- b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts
über das zurückliegende Geschäftsjahr.
- c) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
- d) Entlastung des Vorstandes.
- e) evtl. Wahl eines neuen Vorstandes.
- f) Wahl eines Rechnungsprüfers.
- g) Festsetzung des Mitgliederbeitrags.
- h) Beschlußfassung über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung
- i) Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen Ausschluß.
- 5. Der Vorstand muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder eine Mitgliederversammlung schriftlich unter Angaben von Gründen von
mindestens 30 % der Mitglieder gefordert wird.
- 6. Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 80 % aller Mitglieder.
- 7. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn korrekt eingeladen wurde.
- 8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
eine einfache Mehrheit ausreichend.
- 9. Alle Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Die Abstimmungen werden vom Versammlungsleiter
geleitet.
- 10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 9. Mitgliedsbeiträge
- 1. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. eines Monats im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese kann den Vorstand ermächtigen, einzelnen finanziell schwachen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
- 2. Es sind Fördermitglieder zugelassen, deren Mindestbeitrag dem normalen Mitgliedsbeitrag entspricht, die aber kein Stimmrecht besitzen.
§ 10. Rechnungsprüfung
- 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- 2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands.
- 3. Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.
§ 11. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- 1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 80 % der Vereinsmitglieder, die Zustimmung zur Auflösung kann auch brieflich gegenüber der Mitgliederversammlung abgegeben werden.
- 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hamm, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat. Über die Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Hamm, 21. April 2007
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