Verteiler: AK Flüchtlinge, Abteilung MIK des Paritätischen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Bundesländer und der Bund haben sich im Hinblick auf die Wohnsitzauflage für anerkannte Schutzberechtigte nach § 12a AufenthG darauf geeinigt, diese nicht rückwirkend für Anerkannte anzuwenden, die vor dem 06. August 2016 in ein anderes Bundesland umgezogen sind.

In diesen Fällen liege ein Härtefall im Sinne des § 12a Abs. 5 Nr. 2c AufenthG vor, da durch den Rückumzug eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde.  Die betroffene Person unterliegt aber einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz begründet hat.

Den Inhalt der Einigung, der im Rahmen der Bund-Länder-Besprechung zur Umsetzung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG am 13. September 2016 getroffen wurde, finden Sie hier:  

Vermerk zur Bund-Länder-Besprechung vom 13. September 2016

Leider gilt die Regelung jedoch nicht für Nordrhein Westfalen.

Wir haben aufgrund der neuen Entwicklungen auch unsere Arbeitshilfe zur Wohnsitzauflage aktualisiert, Sie finden Sie hier:

http://www.migration.paritaet.org/fluechtlingshilfe/arbeitshilfen/

Herzliche Grüße,


Kerstin Becker

Referentin Flüchtlingshilfe/-politik

Abteilung Migration und Internationale Kooperation


Der Paritätische Gesamtverband

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Claudius Voigt
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