Gesetzesverschärfung verhindert dauerhaft den Elternnachzug zu Unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutz


Liebe KollegDer geplante zweijährige vollständige Ausschluss des Familiennachzugs für Menschen mit subsidiärem Schutz (§ 25 Abs. 2, 2. Alternative) wird unbegleitete Minderjährige besonders hart treffen:

Unbegleitete Minderjährige mit subsidiärem Schutzstatus werden ihre Eltern nicht mehr nachholen können. Dabei haben die zwei Jahre Wartefrist zur Folge, dass in den allermeisten Fällen der Elternnachzug nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ausgeschlossen ist, da zwischenzeitlich die Volljährigkeit eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es beim Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG darauf an, dass zum Zeitpunkt der Visumerteilung das Kind noch minderjährig sein muss.

So lautet die Forumulierung des geplanten § 104 Abs. 13:



Liebe Grüße

Claudius
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Claudius Voigt
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