Betreff: | [Verfahrensberatung] WG: 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen |
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Datum: | Fri, 11 Dec 2015 12:56:33 +0000 |
Von: | Asboe, Karin <K.Asboe@diakonie-rwl.de> |
An: | verfahrensberatung@virtuelle-ideenschmiede.de <verfahrensberatung@virtuelle-ideenschmiede.de> |
An
den
Facharbeitskreis
Verfahrensberatung
Liebe
Kolleginnen und Kollegen,
wichtige
Hinweise zur Beratung von Asylsuchenden aus
Westbalkanstaaten gibt mein Kollege Jürgen Blechinger
aus Baden Württemberg, die ich gerne an euch
weiterleite.
freundlichen
Grüßen
Karin
Asboe
Verbandsübergreifende
fachliche Begleitung der Verfahrensberatung
Referentin
Diakonie
Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Lenaustraße
41 / D-40470 Düsseldorf
Telefon:
+49 211 6398-322 / Telefax: +49 211 6398-299 k.asboe@diakonie-rwl.de
/ www.diakonie-rwl.de
Von: Juergen.Blechinger@ekiba.de [mailto:Juergen.Blechinger@ekiba.de]
Gesendet: Mittwoch, 9. Dezember 2015 20:39
Betreff: 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller
Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen
Liebe
Kolleginnen und Kollegen,
anbei
nochmals der Aushang für Westbalkanasylantragsteller
Ausreise und Arbeitsvisum zum Aushängen in den
Unterkünften mit den wichtigsten Infos kurz und
verständlich erklärt.
Der
Aushang kann eine individuelle Beratung im Einzelfall
nicht ersetzen.
Beachten
Sie, die neue Regelung vom August 2015 in § 11 AufenthG,
nachdem im Fall der Ablehnung als "OU" bei den "sicheren"
Herkunftsländern eine Sperrwirkung zur Folge hat. Von
daher ist eine Ausreise wichtig, bevor die Entscheidung
des BAMF ergangen ist.
Anbei
auch noch meine Hinweise über die unterschiedlichen
Möglichkeiten zu Ausbildungszwecken und Erwerbstätigkeit
nach Deutschland einreisen zu können.
Betroffene
benötigen die Zustimmung der ZAV für ein Visum (denkbar
auch in Form der sog. Vorabzustimmung , siehe § 36 III
BeschV) und dann den Termin bei der Visastelle. Eine
"Garantie" für die Möglichkeit der Wiedereinreise gibt es
oft nicht (außer wenn es zeitlich möglich ist, schon vorab
die ZAV-Zustimmung zu bekommen und das Verfahren mit der
ALB hier und der Visastelle abzusprec hen). Aber wer hier
im Asylverfahren bleibt, das dass schief geht, verbaut
sich möglicherweise die Wiedereinreisemöglichkeit, gerade
wegen dem Problem der Sperrwirkung und auch der Regelung
in § 26 II BeschV mit dem Leistungsbezug in den letzten 2
Jahren und der Rückausnahme (siehe unten); dies wiederum
gilt für die Fälle, die nicht schon aus anderen Gründen
ein Visum/AE bekommen können, allerdings wäre es hier auch
ein großes Problem, wenn man sich eine Sperrwirkung
einhandelt (siehe § 11 AufenthG).
Viele
Grüße
Jürgen
Blechinger
Betreff:
Westbalkanasylantragsteller
Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen
An
die LRK Hilfen für Flüchtlinge
Liebe
Kolleginnen und Kollegen,
für
diejenigen, die es über die Liste von Jürgen Blechinger
noch erreicht hat: Hier der Aushang in 6 Sprachen für die
neue Möglichkeit für Asylantragsteller aus den
West-Balkanländern, ein erleichtertes Arbeitsvisum zu
bekommen bei Rücknahme des Asylantrags (der nach 1.01.2015
und vor 24.10.2015 gestellt wurde) und „unverzügliche
Ausreise“ nach Kenntnis der Regelung nach dem neuen § 26
Abs.2 BeschVO:
(2)
Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und
Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien
können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020
Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt
werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der
Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der
jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im
Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht
erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24
Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt
nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und
vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt
haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer
Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet
aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.
Wir
sind auch an Rückmeldungen interessiert, inwiefern das
Visumsverfahren bei den deutschen Botschaften wirklich
funktioniert. Ein Statuswechsel in legale Arbeitsmigration
direkt von Deutschland aus wäre wünschenswert gewesen. In
Schweden gibt es bisher die Möglichkeit, sogar nach
Ablehnung den Status zu wechseln, wenn zum Zeitpunkt der
Ablehnung bereits gearbeitet wurde und der
Arbeitgeber
Weiterbeschäftigung zusichert.
Herzliche
Grüße,
Katharina
Stamm
Migrationsspezifische
Rechtsfragen und Internationale Migration / Migration Law
Zentrum
Migration und Soziales / Centre for Migration and Social
Issues
Diakonie
Deutschland – Evangelischer Bundesverband
Evangelisches
Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
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-- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt@ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html
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