LSG NRW, Beschluss vom 13.5.2015 (L 12 AS 573/15 B ER u. L 12 AS 574/15 B); https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177762&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II trotz Wohnsitzauflage für einen anderen Aufenthaltsort für Person mit AE § 25 Abs. 2, 2. Alt. (subsidiärer Schutz).

"Die Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels - für die weitere Prüfung unterstellt, eine solche Nebenbestimmung sei dem Grunde nach zulässig - ist nicht wirksam. Denn die Nebenbestimmung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der isoliert anfechtbar ist. Der erfolgte Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.02.2015 der Stadt M im Hinblick auf die Nebenbestimmung "Wohnsitznahme Sachsen" hat eine aufschiebende Wirkung zur Folge. (...)
Dessen Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB II an die Antragstellerin ergibt sich aus § 36 Sätze 1, 2 und 4 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist örtlich zuständig die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, wobei im Zweifel auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen sei, § 36 S. 4 SGB II. Auch im Rahmen von § 36 SGB II ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (einheitlich) zu bestimmen. Nach dieser Bestimmung hat die Antragstellerin nicht nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sondern auch in E, also im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, begründet. Denn sie lebt dort mit ihrem religiös angetrauten Ehemann in der L Straße, E. Sie erwarten ihr gemeinsames Kind. Die Antragstellerin hat auch den Willen, sich dort dauerhaft niederzulassen. Die örtliche Zuständigkeit knüpft allein an den gewöhnlichen Aufenthalt an, ohne dass es auch hier auf den möglicherweise ordnungsrechtlichen Verstoß gegen die Wohnsitzauflage ankommt (vgl. Aubel, in: jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 36 Rn. 15 und 18 m. w. N.). Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass es an einem gewöhnlichen Aufenthalt fehle, weil die Ausländerbehörde gegebenenfalls berechtigt sei, den Wohnsitz der Antragstellerin zwangsweise nach Sachsen zu verlegen, also nicht zu erwarten ist, dass die Antragstellerin sich dauerhaft in E aufhält, so ist der Antragsgegner jedenfalls nach § 36 Satz 4 SGB II zuständig, denn die Antragstellerin hält sich tatsächlich in E auf und das im Übrigen wohl berechtigt, denn es ist allein die Wohnsitznahme, nicht aber der Aufenthalt, auf Sachsen beschränkt.

Aus diesen genannten bereits durchgreifenden Gründen im Hinblick auf das Vorliegen des Anordnungsanspruchs, verzichtet der Senat auf eine Folgenabwägung, die hier auch zugunsten der Antragstellerin ausgehen müsse. Denn sie ist nicht in der Lage, "einfach" - wie es die 1. Instanz im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ausführt - ihren Wohnsitz, zurückzuverlegen. Die Antragstellerin ist bereits seit 16.08.2014 in E gemeldet. Ihre Wohnung in M gab sie zum 31.10.2014 auf. Sie erwartet mit ihrem religiös angetrauten Ehemann im August dieses Jahres ihr gemeinsames Kind."
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Claudius Voigt
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