Liebe Kolleg*innen,

es häufen sich die Rückmeldungen, dass Kommunen sich zunehmend weigern, eine Wohnsitzanmeldung entgegen zu nehmen - etwa, weil sie sich nicht als zuständig sehen oder weil eine Wohnsitzauflage entgegen steht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anlässlich mehrerer Streitfäle in Essen eine sehr hilfreiche Darstellung der "Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage" vorgenommen:

Es sei allein darüber zu befinden, ob ein Anspruch auf Melderegistereintragungen gem. § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) bestehe:




Somit dürfte die Praxis mancher Kommunen, eine Anmeldung erst nach Termin bei der Ausländerbehörde (möglicherweise Monate nach Bzug einer Wohnung) vornehmen zu können, recht eindeutig rechtswidrig sein. Mit der Wohnsitzanmeldung bei der Meldebehörde ist zudem eindeutig der "Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt" für das Jobcenter gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II; § 36 Abs. 1 SGB II nachgewiesen - wobei jedoch die Einschränkung nach § 36 Abs. 2 SGB II im Falle einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG zu beachten ist.

Liebe Grüße

Claudius
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Claudius Voigt
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