Liebe Kolleg*innen,

es häufen sich gegenwärtig die Infos, dass Jobcenter und Ausländerbehörden in NRW eine Anmeldung verweigern, wenn ein Umzug von anerkannten Flüchtlingen in eine andere Stadt innerhalb NRW stattgefunden hat oder stattfinden soll, obwohl die Personen bislang (noch) keine Wohnsitzauflage für eine bestimmte Kommune haben, sondern nur die automatisch bestehende Wohnsitzverpflichtung für NRW.

Dazu ist festzustelen: Flüchtlinge, die ab dem 1.1.2016 anerkannt wurden, unterliegen einer landesbezogenen Wohnsitzauflage automatisch. Innerhalb des Bundeslandes können sie jedoch frei umziehen, solange nicht ausdrücklich auch  eine kommunale Wohnsitzverpflichtung verfügt worden ist.

Das Landesinnenministerium schreibt zu der Problematik in einer Mail folgendes:

"Wir teilen Ihre  Bewertung, dass es weder für die ABH noch für die Jobcenter eine rechtliche Handhabe gibt, eine Anmeldung und einen Leistungsanspruch mit Verweis auf eine bisher nicht ausgesprochene Wohnsitzzuweisung nach der Ausländerwohnsitz-Verordnung zu verweigern. Solange keine Wohnsitzzuweisung ausgesprochen ist, sind anerkannte Schutzberechtigte innerhalb des Bundeslandes, in dem sie anerkannt wurden, freizügig und dürfen sich in einer Kommune ihrer Wahl niederlassen. Sie sind nicht verpflichtet, mit einem eventuell geplanten Umzug zu warten, bis sie eine Wohnsitzzuweisung erhalten haben. Liegt die Wohnsitzzuweisung allerdings vor, so ist sie verbindlich."

Herzliche Grüße

Claudius
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Claudius Voigt
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