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Sehr geehrte Frau Martens,

 

wer mindestens 3 Monate als Geflüchteter/Asylsuchender in Deutschland ist, darf sich eine Arbeit suchen, unabhängig von seinem Asylverfahren/Aufenthalt. Allerdings ist die Aufnahme der Arbeit an eine zuvor einzuholende Genehmigung der Agentur für Arbeit gebunden. Diese ist bei der Ausländerbehörde für die jeweilige Arbeitsmöglichkeit zu beantragen. Die Genehmigung, sofern sie erteilt wird, gilt dann nur für die entsprechende Stelle und nicht allgemein. Das bedeutet, für jede Tätigkeit (z.B. bei unterschiedlichen Arbeitgebern) muss eine eigene Arbeitserlaubnis beantragt werden. Selbstständige Tätigkeit ist nicht gestattet.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

i.A. Sandra Haddad

AWO UB Dortmund

-Flüchtlingsberatung-

Blücherstr. 27

44147 Dortmund

T. +49 160 91 31 43 09

F. +49 231 9934 130

s.haddad@awo-dortmund.de

http://www.awo-dortmund.de

 

AWO Unterbezirk Dortmund

Klosterstraße 8-10, 44135 Dortmund

Vorsitzende: Gerda Kieninger

Geschäftsführer: Andreas Gora

Mitglied der AWO Bezirk Westliches Westfalen e.V.

Vereinsregister: Amtsgericht Dortmund 1598

 

 

 

Von: fluchtfragen@unperfekthaus.de [mailto:fluchtfragen@unperfekthaus.de] Im Auftrag von Katrin Martens
Gesendet: Mittwoch, 18. Januar 2017 15:13
An: fluchtfragen@unperfekthaus.de
Betreff: [fluchtfragen] [#HNvt] Arbeit für Flüchtlinge

 

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Hallo zusammen,

 

ich würde gern wissen, ob Frauen, die in einem Übergangswohnheim wohnen, stundenweise putzen gehen dürfen. Dürfen sie arbeiten, wenn sie mindestens 15 Monate in Deutschland sind, auch wenn sie noch keinen Aufenthaltstitel haben? Was muss man berücksichtigen? Vielen Dank.

 

Herzliche Grüße

 

Katrin Martens

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