Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Thu, 15 Dec 2016 10:13:14 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt@ggua.de> An: liste-muensterland@asyl.org Betreff: [liste-muensterland] OVG Berlin-Brandenburg: Anspruch auf Ausbildungsduldung für Kosovaren Noch eine positive Entscheidung zur Erteilung der Ausbildungsduldung (OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016, OVG 12 S 61.16) http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279... Darin nimmt das OVG dazu Stellung, wann Abschiebemaßnahmen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG konkret bevorstehen und somit keine Ausbildungsduldung erteilt werden könne. In diesem Fall jedoch sei das nicht der Fall, da konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erst nach der Beantragung der Ausbildungsduldung ergriffen worden seien - auch wenn die Ausbildungsduldung schon vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes beantragt worden sei: "Zutreffend dürfte er (der Antragsgegner) zwar davon ausgehen, dass dies nicht einen konkreten Rückführungstermin voraussetzt. Zumindest nach den Gesetzesmaterialien sollen Abschiebemaßnahmen bereits konkret bevorstehen, wenn z. B. Passersatzpapiere beantragt worden sind (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Wenn man dem folgend davon ausgehen wollte, bereits mit der informellen Einleitung der Passbeschaffung seien Abschiebemaßnahmen hinreichend konkret veranlasst worden, hindert dies die Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG jedoch nicht. Denn die Einleitung der Passbeschaffung am 1. Juli 2016 erfolgte nach dem Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung am 9. Juni 2016. Dies dürfte bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung maßgebliche Moment sein." Außerdem müsse "die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung (...) kausal dafür sein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vollzogen werden können", um ein Arbeitsverbot und damit einen anderen Ausschlussgrund von der Ausbildungsduldung zu rechtfertigen. Dies sei nur der Fall, wenn die fehlende Mitwirkung tatsächlich zu einer Verzögerung einer tatsächlich möglichen Abschiebung führen würde. Liebe Grüße Claudius -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt@ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/ggua/fuer-den-newsletter-anmelden/ --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland@asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860