Liebe Kolleg*innen,
das Bundessozialgericht hat heute über drei Verfahren zum
SGB-II-Anspruch für Unionsbürger*innen entschieden. Ganz kurz
zusammen gefasst:
- Deutlich wird, dass das BSG den aktuell in der Praxis
bestehenden, zu einer sozialen Verelendung führenden und
verfassungsrechtlich unhaltbaren vollständigen
Leistungsausschluss (SGB II und SGB XII) nicht akzeptiert.
- Falls SGB-II-Leistungen
ausgeschlossen sind, müssen in aller Regel
SGB-XII-Leistungen erbracht werden, und zwar "regelmäßig
zumindest in gesetzlicher Höhe".
- Das BSG hält den Leistungsausschluss für arbeitsuchende
Unionsbürger*innen zwar (nach den EuGH-Entscheidungen Dano und
Alimanovic) für europarechtskonform. Der Leistungsausschluss
gilt zudem "erst Recht" für Unionsbürger*innen, die kein
materielles Aufenthaltsrecht erfüllen, da sie noch nicht einmal
über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen.
- Der Vorbehalt bezüglich SGB-II-Leistungen im Rahmen des Europäischen
Fürsorgeabkommens (EFA) ist nach Auffassung des BSG
gültig. Dieser gilt jedoch nicht für Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, so dass Personen die dem
EFA unterliegen (dies sind Bürger*innen aller Staaten, die
bereits vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union angehört haben,
außer Österreich und Finnland, unterzeichnet, sowie Estland,
Malta, die Türkei, Island und Norwegen), Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB XII (außer § 67ff SGB XII) besitzen, wenn sie sich
rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von
SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind (zum Beispiel, weil sich
ihr Aufenthaltsrecht aus der Arbeitsuche ergibt). Die Tatsache,
dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht
entegegen.
- Für Personen, die nicht dem EFA unterliegen, muss bei einem
SGB-II-Ausschluss im Rahmen des Ermessens über
SGB-XII-Leistungen entschieden werden. "Im Falle eines
verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses
Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts
und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne
auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum
Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist." Die
Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem
nicht entegegen.
- Der beim Jobcenter gestellte Antrag muss im Falle einer
Ablehnung von Amts wegen an das dann zuständige Sozialamt weiter
geleitet werden (§ 16
SGB I), es besteht Anspruch auf Leistungen ab dem
Zeitpunkt, an dem der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist.
- Zudem ist stets zu prüfen, ob tatsächlich allen ein
Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche besteht, oder andere, davon
unabhängige Aufenthaltsrechte (fiktiv) vorliegen. Dazu gehört
nach Auffassung des BSG auch das eigenständige Aufenthaltsrecht
von Kindern, die hier zur Schule gehen, wenn einer ihrer
EU-angehörigen Eltern aktuell arbeitet oder früher einmal
gearbeitet hat - unabhängig davon, wie lange diese Arbeit her
ist. Die Kinder haben in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht bis
zum Abschluss einer Ausbildung. Die Eltern haben dann ebenfalls
ein Aufenthaltsrecht zur Personensorge (Art 10
VO (EU) 492/2011) . In diesem Fall ist der SGB
II-Ausschluss nicht anwendbar.
Unten der Terminbericht:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14080
Liebe Grüße
Claudius
2) Die Revision des Beklagten war im Sinne der Aufhebung und
Zurückverweisung begründet. Die bisher getroffenen Feststellungen
des LSG lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der
Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.2.2013 bis
31.7.2013 einen Anspruch auf SGB II-Leistungen hatte.
Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erfüllt; es fehlen
aber Feststellungen zu den Voraussetzungen der Ausschlussregelung
des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Nach der Rechtsprechung der für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hindert
das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem
FreizügG/EU oder den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes
sozialrechtlich die für einen Leistungsausschluss notwendige
positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck
der Arbeitsuche". Über den Wortlaut der genannten Regelung hinaus
sind diejenigen Unionsbürger "Erst-Recht" von den Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszunehmen, die über
keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein
Aufenthaltsrecht verfügen. Ein solcher Leistungsausschluss ist nach
den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic"
auch europarechtskonform. Die demnach erforderliche Prüfung der bei
dem Kläger ‑ ggf neben einem im streitigen Zeitraum noch vorhandenen
Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche ‑ möglichen anderen
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU hat das LSG nicht
vorgenommen. Schon aus diesem Grund kann der Senat nicht
abschließend entscheiden, weil nicht auszuschließen ist, dass der
Kläger über andere Aufenthaltsrechte, insbesondere ‑ ausgehend von
einem festgestellten vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet ‑
über ein Daueraufenthaltsrecht verfügte.
Diese Feststellungen zu einem möglichen SGB II-Anspruch sind auch
nicht deshalb entbehrlich, weil sich der
Kläger insofern - unbesehen der sonstigen Voraussetzungen -
weiterhin auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des
Europäischen Fürsorgeabkommens berufen könnte. Dem steht der von
der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nach Art 16
Abs b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist.
Allerdings bleiben Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Dritten Kapitel des SGB XII weiterhin möglich und sind vom
Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA umfasst.
Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem
Ergebnis, dass der Kläger von Leistungen nach dem SGB II
ausgeschlossen war, wird es ‑ nach Beiladung des Sozialhilfeträger ‑
daher über einen Anspruch des Klägers auf existenzsichernde
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII entscheiden müssen.
Der Kläger könnte Sozialhilfeleistungen
nach dem EFA beanspruchen, wenn er sich im streitigen Zeitraum
weiterhin auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche berufen
konnte. Da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt
erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum
Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen
Staatsangehörigen zu erbringen. Die Ausschlussregelung des § 23
Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII findet dann von vornherein keine
Anwendung. Diese Gleichbehandlung erfordert einen erlaubten
Aufenthalt des Staatsangehörigen aus einem Vertragsstaat des
EFA-Angehörigen im Inland, der jedenfalls bei einem
Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben wäre. Bei einer fehlenden Freizügigkeitsberechtigung
des Klägers im streitigen Zeitraum wären Leistungen nach § 23
Abs 1 S 3 SGB XII zu erbringen (vgl nachfolgend Fall 3).
SG Frankfurt - S 24 AS 246/13 -
Hessisches LSG - L 7 AS 474/13 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 59/13 R -
3) Die Revision des Beklagten hatte im Sinne der Änderung des
Urteils des LSG Erfolg. Nicht er hat den Klägern Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung
für Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum zu erbringen, sondern die Beigeladene ist nach den
Vorschriften des SGB XII verpflichtet, ihre Existenzsicherung im
streitigen Zeitraum zu gewährleisten. Die Kläger
unterfallen dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II.
Die Kläger verfügten zwar nicht über ein Aufenthaltsrecht allein zur
Arbeitsuche im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind jedoch gleichwohl
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat es planwidrig unterlassen, auch
diejenigen ausdrücklich von den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuschließen, die über keine
materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in
Deutschland verfügen. Sie sind nach der Entstehungsgeschichte der
Ausschlussregelung, ihrem systematischen Zusammenhang und der
teleologischen Bedeutung der benannten Vorschrift "Erst-Recht" von
diesen Leistungen ausgeschlossen. Den Klägern stand keine materielle
Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein anderes
Aufenthaltsrecht zur Seite. Sie waren insbesondere nicht als
Arbeitnehmer, Selbstständige oder wegen der nachgehenden
Statuserhaltung bzw als deren Familienangehörige
freizügigkeitsberechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass sie im
Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung/EU waren. Diese begründet
kein materielles Freizügigkeitsrecht. Der Leistungsausschluss ist
nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und
"Alimanovic" auch europarechtskonform.
Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII nach
§ 23 Abs 1 S 3 SGB XII gegen die Beigeladene. Dem steht nicht
entgegen, dass die Beigeladene im streitigen Zeitraum keine
Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Kläger hatte. Die
Beigeladene muss sich hier die Kenntnis des Beklagten zurechnen
lassen. Ebenso wenig führt die "gesundheitlich"
bestehende Erwerbsfähigkeit der Kläger zu 1) und 2) nach § 21
SGB XII zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem 3. Kapitel
des SGB XII. Sie sind als nach dem SGB II Ausgeschlossene bei
Hilfebedürftigkeit dem System des SGB XII zugewiesen.
Zwar waren die Kläger wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung
aufgrund des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII auch von einem
Rechtsanspruch auf die Leistungen nach § 23 Abs 1 S 1 SGB XII
ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind jedoch Leistungen nach
§ 23 Abs 1 S 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen. Insoweit schließt sich der erkennende Senat
‑ vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zu einem
Anspruch auf Gewährleistung der Existenzsicherung aus Art 1
Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ‑ der des BVerwG zu der
Vorgängervorschrift des § 120 BSHG an. Nach
der hier anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs 1 S 3 SGB XII kann
Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall
gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem
Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über
sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der
Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen
Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass
regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher
Höhe zu erbringen ist. So ist es auch im vorliegenden
Fall, denn die Kläger haben sich im streitigen Zeitraum bereits mehr
als zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. Soweit der Beklagte
bereits aufgrund der Verpflichtung durch das LSG im vorläufigen
Rechtsschutz Leistungen erbracht hat, findet § 107 SGB X Anwendung.
SG Gelsenkirchen - S 31 AS 47/11 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 129/13 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 44/15 R -
4) Die Sprungrevision des Beklagten führte zur Aufhebung und
Zurückverweisung an das LSG. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
der Bescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligungen von
SGB II-Leistungen für die Kläger für den Monat Mai 2012 aufgehoben
hat. Ob die Aufhebung der Bewilligungen mit Wirkung für die Zukunft
rechtmäßig ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen
des SG nicht abschließend beurteilen. Zwar erfüllten sämtliche
Kläger im gesamten Bewilligungszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen
für Alg II bzw Sozialgeld. Der auf die Klägerinnen zu 1) und 2) mit
einem vom SG allein festgestellten Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche
anwendbare Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II stand
ihrem Anspruch bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9.12.2011
nicht entgegen. Dieser wurde jedenfalls zum Zeitpunkt der
Leistungsbewilligung durch das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des
Europäischen Fürsorgeabkommens verdrängt. Insofern ist aber eine iS
von § 48 Abs 1 S 1 SGB X wesentliche Änderung durch den von der
Bundesregierung am 19.12.2011 erklärten Vorbehalt zum EFA
eingetreten. Dieser ist formell und materiell wirksam. Der
Leistungsausschluss ist nach der Entscheidung des EuGH in dieser
Sache zudem europarechtskonform.
Auf dieser Grundlage wird das LSG bisher nicht getroffene
Feststellungen zu möglichen anderen Aufenthaltsrechten der
Klägerinnen zu 1) und 2) im Monat Mai 2012 vornehmen müssen. Für
beide kann sich ein anderes Aufenthaltsrecht im sozialrechtlichen
Sinne des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II auch aus einem - bei der
Klägerin zu 2) - eigenständigen oder ‑ im Falle der Klägerin zu 1) ‑
"abgeleiteten Aufenthaltsrecht" nach Art 10 VO (EU) Nr 492/2011
ergeben. Dies würde wegen der Nichtanwendbarkeit des
Leistungsausschlusses zu einer Leistungsberechtigung der Klägerin
zu 1) und damit auch zu einem weiter bestehenden Anspruch der Kläger
zu 3) und 4) auf Sozialgeld führen. Eine wesentliche Änderung iS des
§ 48 Abs 1 S 1 SGB X läge dann nicht vor. Art 10 VO (EU) 492/2011
übernimmt inhaltsgleich die vormalige Regelung des Art 12 Abs 1 VO
(EWG) 1612/68. Hiernach können Kinder eines Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen
Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am
allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung
teilnehmen. Dieses historisch ausschließlich an die
Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Schaffung bestmöglicher
Bedingungen für die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers
im Aufnahmemitgliedstaat anknüpfende Recht impliziert nach der
Rechtsprechung des EuGH zunächst ein Aufenthaltsrecht für diese
Kinder. Ein solches besteht, solange sie tatsächlich im
Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind oder
eine Ausbildung abschließen. Soweit und
solange diese Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen
Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus
Art 10 VO (EU) 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der
Fürsorge des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen
und abschließen zu können, besteht in gleicher Weise für diesen
Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich
wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt. Diese
Aufenthaltsrechte bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH
unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten
Voraussetzungen, was durch Art 12 Abs 3 RL dieser Richtlinie bzw
§ 3 Abs 4 FreizügG/EU bestätigt wird.
Näher zu prüfen ist daher, welchen Umfang und Charakter die vom SG
angesprochenen "Arbeitszeiten" der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet
hatten und ob es sich hierbei um Beschäftigungen iS von Art 10 der
VO (EG) 492/2011 gehandelt hat. Schließlich ist festzustellen, ob
die Kinder im Mai 2012 weiterhin tatsächlich eine Schulausbildung
oder Ausbildung wahrgenommen haben. Bezogen auf die Klägerin zu 2)
erscheint auch ein Aufenthaltsrecht aus einer
Freizügigkeitsberechtigung ihres Vaters nicht ausgeschlossen.
SG Berlin - S 55 AS 18011/12 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 43/15 R -
--
Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
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www.ggua.de
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Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“
wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert.
In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV).
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