Liebe Kolleg*innen,

das Bundessozialgericht hat heute über drei Verfahren zum SGB-II-Anspruch für Unionsbürger*innen entschieden. Ganz kurz zusammen gefasst:

Unten der Terminbericht: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14080

Liebe Grüße

Claudius


2)     Die Revision des Beklagten war im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Die bisher getroffenen Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.2.2013 bis 31.7.2013 einen Anspruch auf SGB II-Leistungen hatte.
 
Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erfüllt; es fehlen aber Feststellungen zu den Voraussetzungen der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hindert das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sozialrechtlich die für einen Leistungsausschluss notwendige positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche". Über den Wortlaut der genannten Regelung hinaus sind diejenigen Unionsbürger "Erst-Recht" von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszunehmen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht verfügen. Ein solcher Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" auch europarechtskonform. Die demnach erforderliche Prüfung der bei dem Kläger ‑ ggf neben einem im streitigen Zeitraum noch vorhandenen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche ‑ möglichen anderen Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU hat das LSG nicht vorgenommen. Schon aus diesem Grund kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil nicht auszuschließen ist, dass der Kläger über andere Aufenthaltsrechte, insbesondere ‑ ausgehend von einem festgestellten vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet ‑ über ein Daueraufenthaltsrecht verfügte.
 
Diese Feststellungen zu einem möglichen SGB II-Anspruch sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Kläger insofern - unbesehen der sonstigen Voraussetzungen - weiterhin auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens berufen könnte. Dem steht der von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nach Art 16 Abs b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist. Allerdings bleiben Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII weiterhin möglich und sind vom Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA umfasst.
 
Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass der Kläger von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, wird es ‑ nach Beiladung des Sozialhilfeträger ‑ daher über einen Anspruch des Klägers auf existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII entscheiden müssen. Der Kläger könnte Sozialhilfeleistungen nach dem EFA beanspruchen, wenn er sich im streitigen Zeitraum weiterhin auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche berufen konnte. Da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen zu erbringen. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII findet dann von vornherein keine Anwendung. Diese Gleichbehandlung erfordert einen erlaubten Aufenthalt des Staatsangehörigen aus einem Vertragsstaat des EFA-Angehörigen im Inland, der jedenfalls bei einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben wäre. Bei einer fehlenden Freizügigkeitsberechtigung des Klägers im streitigen Zeitraum wären Leistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII zu erbringen (vgl nachfolgend Fall 3).
 
SG Frankfurt                      - S 24 AS 246/13 -
Hessisches LSG                - L 7 AS 474/13 -
Bundessozialgericht           - B 4 AS 59/13 R -
 
 
3)     Die Revision des Beklagten hatte im Sinne der Änderung des Urteils des LSG Erfolg. Nicht er hat den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grund­sicherung für Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum zu erbringen, sondern die Beigeladene ist nach den Vorschriften des SGB XII verpflichtet, ihre Existenzsicherung im streitigen Zeitraum zu gewährleisten. Die Kläger unterfallen dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Die Kläger verfügten zwar nicht über ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind jedoch gleichwohl von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat es planwidrig unterlassen, auch diejenigen ausdrücklich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuschließen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen. Sie sind nach der Entstehungsgeschichte der Ausschlussregelung, ihrem systematischen Zusammen­hang und der teleologischen Bedeutung der benannten Vorschrift "Erst-Recht" von diesen Leistungen ausgeschlossen. Den Klägern stand keine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein anderes Aufenthaltsrecht zur Seite. Sie waren insbesondere nicht als Arbeitnehmer, Selbstständige oder wegen der nachgehenden Statuserhaltung bzw als deren Familienangehörige freizügigkeitsberechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung/EU waren. Diese begründet kein materielles Freizügigkeitsrecht. Der Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" auch europarechtskonform.
 
Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII gegen die Beigeladene. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene im streitigen Zeitraum keine Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Kläger hatte. Die Beigeladene muss sich hier die Kenntnis des Beklagten zurechnen lassen. Ebenso wenig führt die "gesundheitlich" bestehende Erwerbs­fähigkeit der Kläger zu 1) und 2) nach § 21 SGB XII zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Sie sind als nach dem SGB II Ausge­schlossene bei Hilfebedürftigkeit dem System des SGB XII zugewiesen. Zwar waren die Kläger wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung aufgrund des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII auch von einem Rechtsanspruch auf die Leistungen nach § 23 Abs 1 S 1 SGB XII ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind jedoch Leistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen. Insoweit schließt sich der erkennende Senat ‑ vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zu einem Anspruch auf Gewährleistung der Existenzsicherung aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ‑ der des BVerwG zu der Vorgängervorschrift des § 120 BSHG an. Nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs 1 S 3 SGB XII kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist. So ist es auch im vorliegenden Fall, denn die Kläger haben sich im streitigen Zeitraum bereits mehr als zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. Soweit der Beklagte bereits aufgrund der Verpflichtung durch das LSG im vorläufigen Rechtsschutz Leistungen erbracht hat, findet § 107 SGB X Anwendung.
 
SG Gelsenkirchen              - S 31 AS 47/11 -
LSG Nordrhein-Westfalen   - L 19 AS 129/13 -
Bundessozialgericht           - B 4 AS 44/15 R -
 
 
4)     Die Sprungrevision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligungen von SGB II-Leistungen für die Kläger für den Monat Mai 2012 aufgehoben hat. Ob die Aufhebung der Bewilligungen mit Wirkung für die Zukunft rechtmäßig ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des SG nicht abschließend beurteilen. Zwar erfüllten sämtliche Kläger im gesamten Bewilligungszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für Alg II bzw Sozialgeld. Der auf die Klägerinnen zu 1) und 2) mit einem vom SG allein festgestellten Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche anwendbare Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II stand ihrem Anspruch bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9.12.2011 nicht entgegen. Dieser wurde jedenfalls zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung durch das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens verdrängt. Insofern ist aber eine iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X wesentliche Änderung durch den von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärten Vorbehalt zum EFA eingetreten. Dieser ist formell und materiell wirksam. Der Leistungsausschluss ist nach der Entscheidung des EuGH in dieser Sache zudem europarechtskonform.
 
Auf dieser Grundlage wird das LSG bisher nicht getroffene Feststellungen zu möglichen anderen Aufenthaltsrechten der Klägerinnen zu 1) und 2) im Monat Mai 2012 vornehmen müssen. Für beide kann sich ein anderes Aufenthaltsrecht im sozialrechtlichen Sinne des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II auch aus einem - bei der Klägerin zu 2) - eigenständigen oder ‑ im Falle der Klägerin zu 1) ‑ "abgeleiteten Aufenthaltsrecht" nach Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 ergeben. Dies würde wegen der Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses zu einer Leistungsberechtigung der Klägerin zu 1) und damit auch zu einem weiter bestehenden Anspruch der Kläger zu 3) und 4) auf Sozialgeld führen. Eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X läge dann nicht vor. Art 10 VO (EU) 492/2011 übernimmt inhaltsgleich die vormalige Regelung des Art 12 Abs 1 VO (EWG) 1612/68. Hiernach können Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Dieses historisch ausschließlich an die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat anknüpfende Recht impliziert nach der Rechtsprechung des EuGH zunächst ein Aufenthaltsrecht für diese Kinder. Ein solches besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind oder eine Ausbildung abschließen. Soweit und solange diese Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art 10 VO (EU) 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht in gleicher Weise für diesen Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt. Diese Aufenthaltsrechte bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen, was durch Art 12 Abs 3 RL dieser Richtlinie bzw § 3 Abs 4 FreizügG/EU bestätigt wird.
 
Näher zu prüfen ist daher, welchen Umfang und Charakter die vom SG angesprochenen "Arbeitszeiten" der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet hatten und ob es sich hierbei um Beschäftigungen iS von Art 10 der VO (EG) 492/2011 gehandelt hat. Schließlich ist festzustellen, ob die Kinder im Mai 2012 weiterhin tatsächlich eine Schulausbildung oder Ausbildung wahrgenommen haben. Bezogen auf die Klägerin zu 2) erscheint auch ein Aufenthaltsrecht aus einer Freizügigkeitsberechtigung ihres Vaters nicht ausgeschlossen.
 
SG Berlin                           - S 55 AS 18011/12 -
Bundessozialgericht           - B 4 AS 43/15 R -
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Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
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wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. 
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