Liebe Kolleg*innen,

hier eine Eilentscheidung des SG Hamburg, in dem die Erbringung von Leistungen nach § 2 AsylbLG im Rahmen der Härtefallregelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII an einen geduldeten Auszubildenden angeordnet wurden. Er befindet sich in einer außerbetrieblichen Ausbildung ist und damit mit Duldung von BAB ausgeschlossen - BAB gibt es gem. § 59 Abs. 2 SGB III für Geduldete nämlich nur in betrieblichen Ausbildungen.

SG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2016; S 28 AY 56/16 ER -  https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187318

"Der vorliegende Sachverhalt stellt sich damit als außergewöhnlich dar, denn der Antragsteller steht bei fehlender Bewilligung von Leistungen durch die Antragsgegnerin vor der Schwierigkeit, seine trotz Ausbildungsvergütung vorhandene Bedarfslücke zu schließen. Es handelt sich dabei aber gerade nicht um das typische Problem aller Auszubildenden, die eine nicht bedarfsdeckende Ausbildungsförderung erhalten, weil der Antragsteller im Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status, der ihm aufgrund der lediglich erteilten Duldung, mit Ausnahme der begonnenen Berufsausbildung, eine Erwerbstätigkeit und Arbeitsaufnahme nicht gestattet, ohne eine solche mögliche Nebenbeschäftigung aus eigener Kraft gerade nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt allein von der Ausbildungsvergütung von Euro 338,- monatlich zu bestreiten. Dies hätte damit absehbar zur Folge, dass er die Berufsausbildung ggfs. abbrechen müsste, um dann allerdings wieder volle Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylblG zu beanspruchen, solange sein aufenthaltsrechtlicher Status dies zulässt. Demensprechend sieht die Weisungslage der Antragsgegnerin auch vor, einen Härtefall ggfs. anzunehmen, bei Personen, für deren soziale Integration bereits öffentliche Mittel aufgewandt wurden, wenn die Verweigerung einer Hilfe zum Lebensunterhalt zum Zwecke der Ausbildung dem mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel verfolgten Ziel zuwiderliefe (vgl. Konkretisierung zu § 22 SGB XII vom 01.01.2005 (Gz.: SI 24/111.20-3-1-13 – http://www.hamburg.de/basfi/kr-sgbxii-kap02-22/). Hierbei ist zu auch berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen ehemals unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt, welcher im Jahre 2013 nach Deutschland eingereist ist, hier bereits die Schule mit einem Hauptschulabschluss erfolgreich absolviert hat und die jetzt begonnene Berufsausbildung damit für den Antragsteller einen entscheidenden weiteren Meilenstein zur auch allgemeinpolitisch wünschenswerten Integration darstellt, welche durch die Nichtbewilligung der beantragten Leistungen in jedem Maß gefährdet erscheint, so dass im Ergebnis die Annahme eines Härtefalles i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gerechtfertigt erscheint."

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Claudius Voigt
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