Liebe Kolleg*innen,
hier eine Eilentscheidung des SG Hamburg, in dem die Erbringung von Leistungen nach § 2 AsylbLG im Rahmen der Härtefallregelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII an einen geduldeten Auszubildenden angeordnet wurden. Er befindet sich in einer außerbetrieblichen Ausbildung ist und damit mit Duldung von BAB ausgeschlossen - BAB gibt es gem. § 59 Abs. 2 SGB III für Geduldete nämlich nur in betrieblichen Ausbildungen.
SG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2016; S 28 AY 56/16 ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187318
"Der vorliegende Sachverhalt stellt sich damit als
außergewöhnlich dar, denn der Antragsteller steht bei fehlender
Bewilligung von Leistungen durch die Antragsgegnerin vor der
Schwierigkeit, seine trotz Ausbildungsvergütung vorhandene
Bedarfslücke zu schließen. Es handelt sich dabei aber gerade
nicht um das typische Problem aller Auszubildenden, die eine
nicht bedarfsdeckende Ausbildungsförderung erhalten, weil der
Antragsteller im Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen
Status, der ihm aufgrund der lediglich erteilten Duldung, mit
Ausnahme der begonnenen Berufsausbildung, eine Erwerbstätigkeit
und Arbeitsaufnahme nicht gestattet, ohne eine solche mögliche
Nebenbeschäftigung aus eigener Kraft gerade nicht in der Lage
ist, seinen Lebensunterhalt allein von der Ausbildungsvergütung
von Euro 338,- monatlich zu bestreiten. Dies hätte damit
absehbar zur Folge, dass er die Berufsausbildung ggfs. abbrechen
müsste, um dann allerdings wieder volle Leistungen nach § 2 Abs.
1 AsylblG zu beanspruchen, solange sein aufenthaltsrechtlicher
Status dies zulässt. Demensprechend sieht die Weisungslage der
Antragsgegnerin auch vor, einen Härtefall ggfs. anzunehmen, bei
Personen, für deren soziale Integration bereits öffentliche
Mittel aufgewandt wurden, wenn die Verweigerung einer Hilfe zum
Lebensunterhalt zum Zwecke der Ausbildung dem mit dem Einsatz
der öffentlichen Mittel verfolgten Ziel zuwiderliefe (vgl.
Konkretisierung zu § 22 SGB XII vom 01.01.2005 (Gz.: SI
24/111.20-3-1-13 –
http://www.hamburg.de/basfi/kr-sgbxii-kap02-22/). Hierbei ist zu
auch berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um
einen ehemals unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt,
welcher im Jahre 2013 nach Deutschland eingereist ist, hier
bereits die Schule mit einem Hauptschulabschluss erfolgreich
absolviert hat und die jetzt begonnene Berufsausbildung damit
für den Antragsteller einen entscheidenden weiteren Meilenstein
zur auch allgemeinpolitisch wünschenswerten Integration
darstellt, welche durch die Nichtbewilligung der beantragten
Leistungen in jedem Maß gefährdet erscheint, so dass im Ergebnis
die Annahme eines Härtefalles i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII
gerechtfertigt erscheint."
-- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt@ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/ggua/fuer-den-newsletter-anmelden/
Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft.
|