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Betreff: BSG, 14. Senat - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Terminbericht Nr. 1/16 vom 20.01.2016
Datum: Wed, 20 Jan 2016 16:44:54 +0100
Von: Willy Voigt <willy.voigt@koeln.de>
An: Willy Voigt@koeln.de <willy.voigt@koeln.de>


Siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R -


Bundessozialgericht

Kassel, den 20. Januar 2016


Terminbericht Nr. 1/16
(zur Terminvorschau Nr. 1/16)


Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 20. Januar 2016.


1) Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit gemäß der Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zurückverwiesen worden (vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom 3.12.2015 nach Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14. Senats des BSG vom 16.12.2015 nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3).
 
Das LSG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II verneint, obwohl dieser die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllt. Denn der Kläger kann sich weder auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst ist, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG berufen.
 
Die Klage ist jedoch nicht abzuweisen, weil als anderer leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG der zuständige Sozialhilfeträger in Betracht kommt, dessen Beiladung das LSG nach der hilfsweise erfolgten Rüge des Klägers im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen hat. Ein Anspruch gegen diesen kann sich vorbehaltlich der vom LSG noch zu prüfenden Voraussetzungen des Einzelfalls aus dem SGB XII und dem EFA ergeben.
 
SG Berlin                  - S 190 AS 29699/13 -
LSG Berlin-Brandenburg     - L 31 AS 1258/14 -
Bundessozialgericht        - B 14 AS 15/15 R -
 
 
2) Auf die Revision des beklagten Jobcenters sind die Urteile des LSG und des SG aufgehoben und die Klagen gegen den Beklagten abgewiesen worden; jedoch ist die beigeladene Stadt als Sozialhilfeträger verurteilt worden, den Klägern in der strittigen Zeit Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen (vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom 3.12.2015 nach Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14. Senats des BSG vom 16.12.2015 nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3).
 
Entgegen der Auffassung des LSG haben die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, obwohl die Klägerin zu 1 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllt und die Kläger zu 2 und 3 mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn die Klägerin zu 1 wird vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II erfasst. Dieser gilt allgemein auch für EU-Ausländer, die weder über eine Freizügigkeitsberechtigung insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Familienangehöriger nach dem FreizügG/EU noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen. Die Klägerin zu 1 kann sich weder auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst ist, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG berufen, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen vermag.
 
Denn vorliegend kommt allenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach § 25 Abs 4 AufenthG wegen der Risikoschwangerschaft und der Geburt in Frage, nicht aber ein Aufenthaltsrecht mit längerfristiger Bleibeperspektive, wie es sich zB aus den Vorwirkungen einer Familiengründung (BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 160 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34) ergeben kann.
 
Die Klage ist jedoch nicht insgesamt abzuweisen, weil als anderer leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG der beigeladene Sozialhilfeträger zu verurteilen gewesen ist, den Klägern Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Zwar sind die Kläger wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen, nicht aber von Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Dieser Anspruch auf Ermessensleistungen folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iV mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175-260) und dem tatsächlichen Aufenthalt der Kläger in Deutschland, der von der Ausländerbehörde der beigeladenen Stadt aufgrund des Schicksals der Klägerin zu 1 faktisch geduldet wurde. Mit der Verfestigung dieses Aufenthalts einher geht eine Ermessensreduzierung der Beigeladenen auf Null, so dass den Klägern nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise der Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind (BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - Terminbericht Nr 54/15).
 
SG Köln                   - S 24 AS 1392/13 -
LSG Nordrhein-Westfalen   - L 19 AS 1923/14 -
Bundessozialgericht       - B 14 AS 35/15 R -

 
3) Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden, weil er keinen Anspruch auf weiteres Alg II wegen eines höheren Mehrbedarfs hat.
 
Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs für Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II sind nicht erfüllt, weil sie ua einen aus physiologischen Gründen objektiven Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingen (vgl zuletzt BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 17). Schon diese Voraussetzung ist bei dem Kläger nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG nicht gegeben, weil sich bei diesem eine Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht hat feststellen lassen und nur ein bestimmtes Ernährungsverhalten besteht, in dem der Kläger teilweise hochpreisige Nahrungsmittel kauft und zum Teil ungenutzt wegwirft.
 
Auch die Voraussetzungen eines Härtefall-Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II liegen nicht vor. Denn dieser setzt hinsichtlich Grund und Höhe einen unabweisbaren, laufenden nicht nur einmaligen Bedarf voraus. Jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Leistung ist nicht zu erkennen, wieso der dem Kläger vom SG zuerkannte Betrag von 42,82 Euro gegenüber dem zuvor gewährten Betrag von 25,56 Euro unabweisbar zu niedrig sein könnte.
 
SG Kiel                        - S 30 AS 811/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG   - L 6 AS 115/12 -
Bundessozialgericht            - B 14 AS 8/15 R -

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14127


Zu:

Bundessozialgericht

Kassel, den 13. Januar 2016


Terminvorschau Nr. 1/16

 
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 20. Januar 2016 im Weißenstein-Saal nach mündlicher Verhandlung über drei Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.


1) 10.00 Uhr  - B 14 AS 15/15 R -   S.  ./.  Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
 
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für einen EU-Bürger. Der 1978 geborene Kläger hat die spanische Staatsangehörigkeit und lebte seit Anfang 2011 in Deutschland zunächst von seinem Ersparten, ohne erwerbstätig zu sein. Schließlich besuchte er bis zum 27.9.2013 einen Kurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt, seine zahlreichen Bewerbungen waren aber erfolglos, zumal er kein Deutsch sprach. Seinen Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil er gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei und sich aufgrund des von Deutschland erklärten Vorbehalts auch nicht auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen könne (Bescheid vom 30.9.2013, Widerspruchsbescheid vom 6.11.2013). Am 22.3.2014 zog der Kläger zur Arbeitsaufnahme nach Schweden.
 
Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen vom 1.9.2013 bis zum 21.3.2014 zu gewähren (Urteil vom 8.5.2014). Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche gehabt und sei demgemäß von Leistungen des SGB II nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II ausgeschlossen. Dem stehe EU-Recht nicht entgegen. Auch aus dem EFA folge aufgrund der Wirksamkeit des Vorbehalts kein Anspruch.
 
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, weil er nicht als arbeitsuchend einzustufen sei und die Vorschrift nicht mittels eines „Erst-recht-Schlusses“ erweiternd auszulegen sei. Zudem lägen Verstöße gegen das EFA und das Grundgesetz vor, weil er Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen habe - zumindest nach dem SGB XII.
 
SG Berlin                  - S 190 AS 29699/13 -
LSG Berlin-Brandenburg     - L 31 AS 1258/14 -
 
 
2) 11.00 Uhr  B 14 AS 35/15 R -      1. T.B., 2. M.B., 3. M.B.  ./.  Jobcenter Köln
                                                 beigeladen: Stadt Köln
 
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für EU-Bürger. Die 1989 geborene Klägerin zu 1, eine bulgarische Staatsangehörige, reiste am 15.11.2012 in Deutschland ein und war damals mit den Klägern zu 2 und 3 schwanger. Ihren Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab (Bescheid vom 14.2.2013, Widerspruchsbescheid vom 13.3.2013). Die Klägerin wurde ordnungsbehördlich untergebracht und gebar am 9.3.2013 die Kläger zu 2 und 3. Ein von der Ausländerbehörde eingeleitetes Verfahren zur Feststellung des Verlustes des Aufenthalts- und Einreiserechts wurde von dieser nicht weiter betrieben, nachdem die Klägerin ihr Schicksal geschildert hatte. Ein weiterer Leistungsantrag der Kläger wurde von dem Beklagten ebenfalls abgelehnt (Bescheid vom 15.8.2013, Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013).
 
Die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen wurden vom SG verbunden und der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verurteilt, den Klägern "Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen" (Urteil vom 19.8.2014). Nachdem die Klägerin das Begehren auf die Zeit vom 15.2.2013 bis zum 30.9.2014 beschränkt hatte, hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 1.6.2015). Die Klägerin sei leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gewesen, und die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II lägen bei ihr nicht vor. Sie könne sich nicht auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen, und die Leistungsausschlüsse seien nicht erweiternd auszulegen. Die Kläger zu 2 und 3 seien aufgrund der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter leistungsberechtigt.
 
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, weil die Klägerin ein Aufenthaltsrecht allein aus einer Arbeitsuche herleiten könne. Im Übrigen hätten nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 (C-333/13 - Dano) wirtschaftlich inaktive EU-Ausländer keinen Anspruch auf Sozialleistungen im Aufnahmestaat.
 
SG Köln                   - S 24 AS 1392/13 -
LSG Nordrhein-Westfalen   - L 19 AS 1923/14 -
 
 
3) 12.00 Uhr  - B 14 AS 8/15 R -     T.  ./.  Jobcenter Kiel
 
Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere aufgrund eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
 
Bei dem 1962 geborenen Kläger ist ein GdB von 80 festgestellt. Er erhielt seit 2005 vom beklagten Jobcenter Leistungen nach dem SGB II und lebte mit seiner Lebensgefährtin E in einer Wohnung. Beide hatten kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen. Der Kläger litt an einer psychischen Zwangsstörung und nahm nur bestimmte Nahrungsmittel in einem speziellen Verfahren zu sich. Nachdem ihm bisher ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv 25,56 Euro monatlich gezahlt worden war, war ein solcher in der Leistungsbewilligung ab 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 zunächst nicht mehr enthalten (Bescheid vom 29.11.2010, Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011; letzter Änderungsbescheid vom 15.9.2011).
 
Das SG hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der Verbraucherzentrale den Beklagten unter Änderung der Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs von insgesamt 42,82 Euro monatlich weitere Leistungen für die strittige Zeit zu zahlen, und die Berufung zugelassen (Urteil vom 23.7.2012). Aufgrund seiner Erkrankung könne der Kläger nur bestimmte Lebensmittel zu sich nehmen und es sei nicht möglich, dies kurzfristig zu ändern. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er einen Mehrbedarf von 180 Euro monatlich begehrt hat, hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 22.9.2014). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit, sich in einer bestimmten Weise zu ernähren, sei bei Zwangserkrankungen nicht herstellbar.
 
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 21 Abs 5 SGB II. Das LSG habe in unzulässiger Weise zwischen physischen und psychischen Erkrankungen differenziert und auch bei ihm verhüte die besondere Ernährung eine Verschlimmerung seiner Krankheit.
 
SG Kiel                        - S 30 AS 811/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG   - L 6 AS 115/12 -

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14122

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Claudius Voigt
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wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. 
In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).

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