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Siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 30.1.2013
- B 4 AS 54/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 20.2.2014
- B 14 AS 65/12 R -
Bundessozialgericht
Kassel, den 20. Januar 2016
Terminbericht Nr. 1/16
(zur Terminvorschau Nr. 1/16)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine
Sitzung vom 20. Januar 2016.
1) Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG
aufgehoben und der Rechtsstreit gemäß der Rechtsprechung beider
für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des
BSG zurückverwiesen worden (vgl Urteile des 4. Senats des BSG
vom 3.12.2015 nach Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des
erkennenden 14. Senats des BSG vom 16.12.2015 nach Terminbericht
Nr 61/15 Nr 1 - 3).
Das LSG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf
Leistungen nach dem SGB II verneint, obwohl dieser die
Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllt.
Denn der Kläger kann sich weder auf eine
Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von
dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst
ist, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder
Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
AufenthG berufen.
Die Klage ist jedoch nicht abzuweisen, weil als anderer
leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG der
zuständige Sozialhilfeträger in Betracht kommt, dessen Beiladung
das LSG nach der hilfsweise erfolgten Rüge des Klägers im
wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen hat. Ein
Anspruch gegen diesen kann sich vorbehaltlich der vom LSG noch
zu prüfenden Voraussetzungen des Einzelfalls aus dem SGB XII und
dem EFA ergeben.
SG Berlin - S 190 AS 29699/13 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 31 AS 1258/14 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 15/15 R -
2) Auf die Revision des beklagten Jobcenters sind die
Urteile des LSG und des SG aufgehoben und die Klagen gegen den
Beklagten abgewiesen worden; jedoch ist die beigeladene Stadt
als Sozialhilfeträger verurteilt worden, den Klägern in der
strittigen Zeit Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen (vgl
Urteile des 4. Senats des BSG vom 3.12.2015 nach Terminbericht
Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14. Senats des BSG vom
16.12.2015 nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3).
Entgegen der Auffassung des LSG haben die Kläger keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, obwohl die Klägerin zu
1 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II
erfüllt und die Kläger zu 2 und 3 mit ihr eine
Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn die Klägerin zu 1 wird vom
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II erfasst. Dieser
gilt allgemein auch für EU-Ausländer, die weder über eine
Freizügigkeitsberechtigung insbesondere als Arbeitnehmer,
Selbstständiger oder Familienangehöriger nach dem FreizügG/EU
noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen. Die
Klägerin zu 1 kann sich weder auf eine
Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von
dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst
ist, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder
Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
AufenthG berufen, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss
zu rechtfertigen vermag.
Denn vorliegend kommt allenfalls ein vorübergehendes
Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach § 25 Abs 4
AufenthG wegen der Risikoschwangerschaft und der Geburt in
Frage, nicht aber ein Aufenthaltsrecht mit längerfristiger
Bleibeperspektive, wie es sich zB aus den Vorwirkungen einer
Familiengründung (BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113,
160 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34) ergeben kann.
Die Klage ist jedoch nicht insgesamt abzuweisen, weil als
anderer leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5
SGG der beigeladene Sozialhilfeträger zu verurteilen gewesen
ist, den Klägern Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Zwar
sind die Kläger wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung
nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII von einem Rechtsanspruch auf
Sozialhilfe ausgeschlossen, nicht aber von Ermessensleistungen
nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Dieser Anspruch auf
Ermessensleistungen folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iV
mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom
9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175-260) und dem
tatsächlichen Aufenthalt der Kläger in Deutschland, der von der
Ausländerbehörde der beigeladenen Stadt aufgrund des Schicksals
der Klägerin zu 1 faktisch geduldet wurde. Mit der Verfestigung
dieses Aufenthalts einher geht eine Ermessensreduzierung der
Beigeladenen auf Null, so dass den Klägern nach Ablauf von sechs
Monaten nach der Einreise der Klägerin zu 1 Leistungen nach dem
SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind (BSG vom
3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - Terminbericht Nr 54/15).
SG Köln - S 24 AS 1392/13 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1923/14 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 35/15 R -
3) Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden,
weil er keinen Anspruch auf weiteres Alg II wegen eines höheren
Mehrbedarfs hat.
Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten
Mehrbedarfs für Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II sind nicht
erfüllt, weil sie ua einen aus physiologischen Gründen
objektiven Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingen (vgl
zuletzt BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21
Nr 17). Schon diese Voraussetzung ist bei dem Kläger nach den
mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG
nicht gegeben, weil sich bei diesem eine
Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht hat feststellen lassen und
nur ein bestimmtes Ernährungsverhalten besteht, in dem der
Kläger teilweise hochpreisige Nahrungsmittel kauft und zum Teil
ungenutzt wegwirft.
Auch die Voraussetzungen eines Härtefall-Mehrbedarfs nach
§ 21 Abs 6 SGB II liegen nicht vor. Denn dieser setzt
hinsichtlich Grund und Höhe einen unabweisbaren, laufenden nicht
nur einmaligen Bedarf voraus. Jedenfalls hinsichtlich der Höhe
der Leistung ist nicht zu erkennen, wieso der dem Kläger vom SG
zuerkannte Betrag von 42,82 Euro gegenüber dem zuvor gewährten
Betrag von 25,56 Euro unabweisbar zu niedrig sein könnte.
SG Kiel - S 30 AS 811/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 115/12 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 8/15 R -
Quelle:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14127
Zu:
Bundessozialgericht
Kassel, den 13. Januar 2016
Terminvorschau Nr. 1/16
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 20.
Januar 2016 im Weißenstein-Saal nach mündlicher Verhandlung über
drei Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 14 AS 15/15 R - S. ./. Jobcenter
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für einen
EU-Bürger. Der 1978 geborene Kläger hat die spanische
Staatsangehörigkeit und lebte seit Anfang 2011 in Deutschland
zunächst von seinem Ersparten, ohne erwerbstätig zu sein.
Schließlich besuchte er bis zum 27.9.2013 einen Kurs des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Vermittlung in den
Arbeitsmarkt, seine zahlreichen Bewerbungen waren aber
erfolglos, zumal er kein Deutsch sprach. Seinen Leistungsantrag
lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil er gemäß § 7 Abs 1 Satz 2
Nr 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei und sich aufgrund
des von Deutschland erklärten Vorbehalts auch nicht auf das
Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen könne (Bescheid vom
30.9.2013, Widerspruchsbescheid vom 6.11.2013). Am 22.3.2014 zog
der Kläger zur Arbeitsaufnahme nach Schweden.
Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide
verurteilt, dem Kläger Leistungen vom 1.9.2013 bis zum 21.3.2014
zu gewähren (Urteil vom 8.5.2014). Das LSG hat auf die Berufung
des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der
Arbeitsuche gehabt und sei demgemäß von Leistungen des SGB II
nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II ausgeschlossen. Dem stehe
EU-Recht nicht entgegen. Auch aus dem EFA folge aufgrund der
Wirksamkeit des Vorbehalts kein Anspruch.
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger
eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, weil er nicht
als arbeitsuchend einzustufen sei und die Vorschrift nicht
mittels eines „Erst-recht-Schlusses“ erweiternd auszulegen sei.
Zudem lägen Verstöße gegen das EFA und das Grundgesetz vor, weil
er Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen habe - zumindest
nach dem SGB XII.
SG Berlin - S 190 AS 29699/13 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 31 AS 1258/14 -
2) 11.00 Uhr B 14 AS 35/15 R - 1. T.B., 2. M.B., 3.
M.B. ./. Jobcenter Köln
beigeladen:
Stadt Köln
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für EU-Bürger.
Die 1989 geborene Klägerin zu 1, eine bulgarische
Staatsangehörige, reiste am 15.11.2012 in Deutschland ein und
war damals mit den Klägern zu 2 und 3 schwanger. Ihren
Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab (Bescheid vom
14.2.2013, Widerspruchsbescheid vom 13.3.2013). Die Klägerin
wurde ordnungsbehördlich untergebracht und gebar am 9.3.2013 die
Kläger zu 2 und 3. Ein von der Ausländerbehörde eingeleitetes
Verfahren zur Feststellung des Verlustes des Aufenthalts- und
Einreiserechts wurde von dieser nicht weiter betrieben, nachdem
die Klägerin ihr Schicksal geschildert hatte. Ein weiterer
Leistungsantrag der Kläger wurde von dem Beklagten ebenfalls
abgelehnt (Bescheid vom 15.8.2013, Widerspruchsbescheid vom
24.10.2013).
Die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen wurden vom SG
verbunden und der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide
verurteilt, den Klägern "Leistungen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen" (Urteil vom 19.8.2014).
Nachdem die Klägerin das Begehren auf die Zeit vom 15.2.2013 bis
zum 30.9.2014 beschränkt hatte, hat das LSG die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 1.6.2015). Die Klägerin sei
leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gewesen, und
die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II lägen bei
ihr nicht vor. Sie könne sich nicht auf ein anderes
Aufenthaltsrecht berufen, und die Leistungsausschlüsse seien
nicht erweiternd auszulegen. Die Kläger zu 2 und 3 seien
aufgrund der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter
leistungsberechtigt.
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte
eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, weil die Klägerin
ein Aufenthaltsrecht allein aus einer Arbeitsuche herleiten
könne. Im Übrigen hätten nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014
(C-333/13 - Dano) wirtschaftlich inaktive EU-Ausländer keinen
Anspruch auf Sozialleistungen im Aufnahmestaat.
SG Köln - S 24 AS 1392/13 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1923/14 -
3) 12.00 Uhr - B 14 AS 8/15 R - T. ./. Jobcenter
Kiel
Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere aufgrund eines
Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Bei dem 1962 geborenen Kläger ist ein GdB von 80
festgestellt. Er erhielt seit 2005 vom beklagten Jobcenter
Leistungen nach dem SGB II und lebte mit seiner
Lebensgefährtin E in einer Wohnung. Beide hatten kein zu
berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen. Der Kläger litt an
einer psychischen Zwangsstörung und nahm nur bestimmte
Nahrungsmittel in einem speziellen Verfahren zu sich. Nachdem
ihm bisher ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv
25,56 Euro monatlich gezahlt worden war, war ein solcher in der
Leistungsbewilligung ab 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 zunächst
nicht mehr enthalten (Bescheid vom 29.11.2010,
Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011; letzter Änderungsbescheid
vom 15.9.2011).
Das SG hat nach Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der
Verbraucherzentrale den Beklagten unter Änderung der Bescheide
verurteilt, dem Kläger wegen eines ernährungsbedingten
Mehrbedarfs von insgesamt 42,82 Euro monatlich weitere
Leistungen für die strittige Zeit zu zahlen, und die Berufung
zugelassen (Urteil vom 23.7.2012). Aufgrund seiner Erkrankung
könne der Kläger nur bestimmte Lebensmittel zu sich nehmen und
es sei nicht möglich, dies kurzfristig zu ändern. Die nur vom
Kläger eingelegte Berufung, mit der er einen Mehrbedarf von 180
Euro monatlich begehrt hat, hat das LSG zurückgewiesen (Urteil
vom 22.9.2014). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit,
sich in einer bestimmten Weise zu ernähren, sei bei
Zwangserkrankungen nicht herstellbar.
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger
eine Verletzung des § 21 Abs 5 SGB II. Das LSG habe in
unzulässiger Weise zwischen physischen und psychischen
Erkrankungen differenziert und auch bei ihm verhüte die
besondere Ernährung eine Verschlimmerung seiner Krankheit.
SG Kiel - S 30 AS 811/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 115/12 -
Quelle:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14122
--
Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
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sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
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wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert.
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