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VG Osnabrück, Urt. v. 10.12.2015 - 4 A 253/14 - nicht
rechtskräftig (Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen.)
Klage einer EU-Bürgerin auf BAföG-Leistungen erfolgreich
OSNABRÜCK. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat
der Klage einer bulgarischen Staatsangehörigen auf
Ausbildungsförderungsleistungen mit Urteil vom 10.12.2015
stattgegeben. Die Klägerin habe teils aufgrund europarechtlicher
Vorschriften, teils aus dem aktuellen nationalen Recht, dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), einen Anspruch
darauf.
Die Ende 2013 in die Bundesrepublik eingereiste Klägerin nahm
Anfang Oktober 2014 ein Studium an der Universität Osnabrück
(Beklagte) auf, für das sie im September 2014 Leistungen nach
dem BAföG beantragte. Diesen Antrag lehnte das zuständige Amt
für Ausbildungsförderung der Beklagten ab, weil die für einen
EU-Bürger erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für
BAföG-Leistungen nicht gegeben seien. Die Klägerin war seit Juli
2014 als Fitnesstrainerin bei einem Fitnessstudio angestellt. In
dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag hatte sie mit ihrem
Arbeitgeber eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von ca. 11
Stunden sowie eine Vergütung von 8,00 € pro Stunde vereinbart.
Außerdem garantierte ihr der Arbeitsvertrag einen
Urlaubsanspruch sowie eine Entgeltfortzahlung bei einer
Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit. Nach
Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zu Ende Februar 2015 hat
sich die Klägerin mit einem eigenen Tanzstudio selbständig
gemacht.
Laut Urteilsbegründung ergebe sich der Anspruch der Klägerin für
den Bewilligungszeitraum vor dem 01.01.2015 aus der
unmittelbaren Anwendung der so genannten
EU-Freizügigkeitsrichtlinie, die die Bundesrepublik versäumt
habe, rechtzeitig umzusetzen. Die maßgebliche Bestimmung der
Richtlinie sehe vor, dass ein Unionsbürger, der eine Ausbildung
absolviere und daneben ein Arbeitsverhältnis bekleide oder
selbständig tätig sei, eine Ausbildungsförderung wie einem
deutschen Staatsangehörigen zu gewähren sei. Bei der Prüfung der
Arbeitnehmereigenschaft folgte das Gericht nicht den Vorgaben
eines ministeriellen Erlasses aus dem Jahr 2015, wonach eine
EU-Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt der erstmaligen
BAföG-Antragstellung nur bei einer Tätigkeit mit einer
Mindestwochenarbeitszeit von 12 Stunden im Monatsdurchschnitt
und einer Dauer von mindestens 10 Wochen seit
BAföG-Antragstellung bestehe. Vielmehr genüge der von der
Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag den Anforderungen einer
EU-Arbeitnehmereigenschaft. Für den nachfolgenden Zeitraum
ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus dem BAföG in der
aktuellen Fassung, wonach Unionsbürger dann persönlich
anspruchsberechtigt seien, wenn sie, wie die Klägerin, als
Arbeitnehmer oder Selbständige tätig seien.
Das Urteil (4 A 253/14) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer
hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
Presseinformation 24/2015 vom 14.12.2015 -
http://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19717&article_id=139434&_psmand=129
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Claudius Voigt
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