der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 13. Oktober 2016 (Aktenzeichen 11 S 1991/16) im einstweiligen Rechtsschutz einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung an einen serbischen abgelehnten Asylantragsteller für einen Ausbildungsplatz als Bäcker zugesprochen. Der VGH hat in der Entscheidung mehrere wichtige Aspekte klar gestellt:
1. Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung besteht
auch schon dann, wenn die Ausbildung zwar noch nicht begonnen
wurde, aber ein (mündlicher) Ausbildungsvertrag abgeschlossen
worden ist.
"Der Berufungsausbildungsvertrag im Sinne des § 10 des Berufsbildungsgesetzes begründet die Verpflichtung des Ausbildenden zur Ausbildung, die des Auszubildenden zum Erlernen des Ausbildungsberufs. Der Vertrag ist nicht formgebunden; hieran ändert auch die Pflicht nach § 11 Abs. 1 BBiG, nach der der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrag, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung die wesentlichen Inhalte des Vertrags schriftlich niederzulegen hat, nichts (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016 § 10 BBiG Rn. 3a). Denkbar ist es insbesondere, dass ein solcher Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass ausländerrechtlich die Ausbildung zulässig ist (allg. zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Bedingungen in einem Ausbildungsvertrag etwa LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05 -, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 10.07.2003 - 17 Sa 514/03 -, juris). Lässt man für die Tatbestandsvoraussetzung „eine qualifizierte Berufsausbildung…aufnimmt“ schon den ggfs. nach § 158 BGB bedingten und mündlichen Vertragsschluss zwischen Ausländer und Ausbildungsbetrieb genügen, so mangelt es zu diesem Zeitpunkt grds. noch an einer Eintragung in die Lehrlingsrolle. Durch die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nach §§ 34 ff. BBiG (sog. Lehrlingsrolle) wird bestätigt, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrag in einem nach § 4 BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt (Schlachter, a.a.O., § 34 Rn. 1; § 35 Rn. 2 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde - fehlt es an einem solchen Eintrag - außerstande wäre, diese Voraussetzungen selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen steht ihr die Möglichkeit offen, im Wege der Amtshilfe fachkundige Stellen zu befragen. Im Fall des Antragstellers dürfte wohl spätestens seit Anfang Juli 2016 ein solcher mündlicher Vertrag gegeben sein. Mit Blick auf das erfolgreiche Betriebspraktikum des Antragstellers bei der Bäckerei A. in M. ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass eine entsprechende Einigung zwischen den Beteiligten noch früher erfolgt ist, hierauf deuten auch die Äußerungen im Schriftsatz vom 13.10.2016 hin; dies kann allerdings in diesem Verfahrensstadium nicht aufgeklärt werden. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ferner, dass der Ausbildungsplatz in der Bäckerei für den Antragsteller nach wie vor zur Verfügung steht."
2. Das Ermessen der Ausländerbehörde zur Verweigerung einer Arbeitserlaubnis trotz Vorliegen eines Ausbildungsplatzes ist aus Sicht des Gerichtshofs auf null reduziert, eine Verweigerung in diesem Fall also nicht mehr möglich, soweit kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Dies sagt das Gericht zwar nicht ausdrücklich, ergibt sich aber zwingend aus seiner Argumentation:-- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt@ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/ggua/fuer-den-newsletter-anmelden/
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