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­ ProAsyl/Flüchtlingsrat Essen informiert  ­
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­ Bessere Bleiberechtschancen durch den neuen Erlass zu § 25b AufenthG

Seit Jahren ist es uns bei ProAsyl ein wichtiges Anliegen, zusammen mit Betroffenen auf die systematische Ausgrenzung Geduldeter aufmerksam zu machen. Die letzte Essener Flüchtlingskonferenz nutzten wir, um der Stadtspitze abermals aufzuzeigen, dass Essen ein Duldungsproblem hat. Die über 2.000 Essener Geduldeten verharren nicht selten jahre- oder gar jahrzehntelang in einem vollkommen unsicheren Status, der ihre Bewegungsfreiheit einschränkt, den Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert und vor allem kein verlässliches Bleiberecht verschafft. 

Bei all den Abscheulichkeiten, die das Bundesheimatministerium in letzter Zeit auf den Weg gebracht hat, bringt der neue NRW-Erlass zum Aufenthaltsrecht nach § 25b AufenthG zumindest in einigen Bereichen verbesserte Möglichkeiten für Langzeitgeduldete. § 25b AufenthG, der 2015 eingeführt wurde, bietet Geduldeten die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn sie sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben. Damit sollen anerkennenswerte Integrationsleistungen gewürdigt werden. Der neue Erlass regelt genauer, wie § 25b AufenthG von den Ausländerbehörden auszulegen ist. Das sind die Neuerungen: 

1. Aufenthaltsdauer
  • grundsätzlich: 8 Jahre / 6 Jahre (mit minderjährigem Kind im Haushalt)
  • neu: Vorausgesetzte Aufenthaltsdauer kann um maximal zwei Jahre reduziert werden, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind UND darüber hinaus besondere Integrationsleistungen erbracht wurden (z.B. aktives ehrenamtliches Engagement).
     
2. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung / Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
  • aktives persönliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erforderlich
  • Ausländerbehörde (ABH) prüft die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftordnung / Lebensverhältnisse durch Nachweise (z.B. Schul- / Uni- / Ausbildungsabschluss oder absolvierter Orientierungskurs) oder Gespräch bei der Ausländerbehörde 
  • Hiervon kann nur in besonderen Härtefällen abgesehen werden.
     
3. Lebensunterhaltssicherung (LUS)
  • A) dauerhaftes Einkommen von 51 Prozent der zu berücksichtigenden Regelsätze des § 22 SGB II plus Miete 
  • B) wenn A nicht erfüllt ist, kann die ABH eine Prognoseentscheidung treffen: Wenn zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt zeitnah vollständig gesichert werden kann (z.B. nach Abschluss eines Studiums), soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 
  • Erfüllung der Voraussetzungen nicht zwingend notwendig bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit o der Behinderung oder aus Altersgründen (Nachweise erforderlich) 
     
4. Deutschkenntnisse
  • Sprachniveau A2 (auch Familienangehörige)
  • nachgewiesen durch Sprachzertifikate oder andere Nachweise (erfolgreicher vierjähriger Schulbesuch, Schul-, Uni- oder Ausbildungsabschluss) oder durch mündlichen Ausdruck bei der ABH
  • Bei Kindern unter 16: Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs ausreichend
  • Erfüllung der Voraussetzungen nicht zwingend notwendig bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen (Nachweise erforderlich) 

5. tatsächlicher Schulbesuch
  • tatsächlicher Schulbesuch der Kinder muss durch Zeugnisse nachgewiesen werden
  • einzelne Fehltage sind unschädlich.
     
6. Versagungsgründe
  • vorsätzliche Täuschung der ABH bezüglich Identität oder Nichtmitwirkung bei Beseitigung von Ausreisehindernissen 
  • Einzelfallabwägung zwischen Integrationsleistungen und -defiziten
  • Kein schwerwiegendes Integrationsdefizit, wenn
    • Täuschungshandlung längere Zeit zurück liegt aufgegeben wurde und
    • seitdem ausländerrechtliche Pflichten erfüllt und
    • die zurückliegende Täuschungshandlung nicht allein kausal für weiteren Verbleib im Bundesgebiet
  • Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG 
    • z.B. Straftaten mit einem Jahr Freiheitsstrafe
    • Straftaten grundsätzlich negativ für die Beurteilung der Integrationsleistung
    • Geldstrafen bis 50 Tagessätze bzw. bis 90 Tagessätze bei Straftaten, die nur von ‚Ausländern‘ begangen werden können, können außer Betracht bleiben
  • Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei abgelehntem Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" greift nicht vollumfänglich. Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach Ermessen erteilt werden. 
7. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG
  • keine Visumspflicht
  • Passpflicht / Mitwirkungspflichten 
    • Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein
    • Alle identitätsnachweisenden Dokumente müssen vorgelegt werden
    • Vorsprache bei der Botschaft / dem Konsulat zumutbar 
    • Passbeschaffungsbemühung sind auch dann zumutbar, wenn dadurch Sachstandsänderungen bei den Großeltern, Eltern oder Kindern eintreten.
    • Wenn Geduldete trotz dieser Bemühungen unverschuldet keinen Pass auftreiben können, kann die ABH im Ermessen von der Passpflicht absehen. (Nachweise über Mitwirkungshandlungen nötig!)
    • Bei fehlendem Pass ist Zug-um-Zug-Verfahren mittels einer Zielvereinbarung zwischen ABH und Antragsteller*in möglich
    • Für die Zeit bis zur Passbeschaffung kann vorerst eine weitere Duldung erteilt werden.

8. Familienangehörige
  • Familienangehörige (Kernfamilie) sollen bei familiärer Lebensgemeinschaft eine AE nach § 25b Abs. 4 AufenthG erhalten. 
  • Außer der Aufenthaltsdauer, sind alle Voraussetzungen auch von den Familienangehörigen zu erfüllen!
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­ Kurzmeldungen
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zwei Referent*innenentwürfe zu Gesetzesänderungen vorgelegt. Zum einen geht es um die 3. Änderung des AsylblG. Neben der verfassungsrechtlich gebotenen Erhöhung der Regelsätze, beinhaltet dieser Entwurf zusätzlich Leistungskürzungen und Verschärfungen. PROASYL hat dazu eine Stellungnahme verfasst. 
     
     
  • Zum anderen gibt es einen Referent*innen-Entwurf für ein so genanntes „Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz“. Dazu hat der Paritätische hat eine Stellungnahme verfasst. 
     
     
  • In der Zeitschrift DAS JUGENDAMT wurde ein Fachbeitrag zum Thema “Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland und Familienzusammenführung durch die Dublin III-VO” veröffentlicht.
     
     
  • PRO ASYL hat einen Hintergrundtext zu Afghanistan veröffentlicht. 

     
  • Der aktuelle Newsletter vom Forum Migration beschäftigt sich mit dem Schwerpunktthema Wohnen / Wohnungssuche. 

     
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wendet das Dublin‑Verfahren bei möglichen Überstellungen nach Italien wieder "uneingeschränkt" an. Bislang hatte das BAMF für Kinder unter drei Jahren und ihre Familien individuelle Zusicherungen der ita lienischen Behörden für eine angemessene Unterbringung verlangt und auf Überstellungen dieser Personen nach Italien verzichtet, wenn eine solche Zusage nicht vorlag. Nach der Mitteilung des BAMF wird diese Verfahrensweise nun nicht mehr angewandt.
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­ Termine
  • BOCHUMER HOCHSCHULEN STELLEN SICH VOR
    Studienmöglichkeiten für internationale und geflüchtete Studieninteressierte
    06.05.2019, 11:00 - 14:00 Uhr
    Universitätsforum (UFO), Ruhr-Universität Bochum

     
  • Treffen der Essener Seebrücke 
    09.05.2019, 18:00 Uhr
    ProAsyl/Flüchtlingsrat Essen e.V.
    Friedrich-Ebert-Straße 30
    45127 Essen

     
  • Vortrag: Strategie für die "Festung Europa"? Externalisierung in der europäischen Migrationspolitik
    23.05.2019, 19:00 - 21:00 Uhr
    VHS, Raum E.11 (Kleiner Saal)
    Burgplatz 1
    45127 Essen
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