Liebe Kolleg*innen,

das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einer Eilentscheidung vom 29. September 2016 die Ausländerbehörde der Stadt Hamm verpflichtet, einem albanischen abgelehnten Asylantragsteller einstweilig  eine Duldung inklusive einer Arbeitserlaubnis für eine betriebliche Ausbildung zu erteilen.

Dabei stützt sich das VG Arnsberg vor allem auf drei Argumente:

  1. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung für eine qualifizierte Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wenn jemand eine Ausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat und kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Ein solches Arbeitsverbot liegt nicht vor, wenn ein ehemaliger Asylantragsteller aus einem "sicheren Herkunftsstaat" seinen Asylantrag (bzw. sein Asylgesuch, also die erste Registrierung, vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Januar 2016) vor dem 1. September 2015 gestellt hat - auch wenn der Asylantrag abgelehnt worden ist. Das gleiche dürfte unserer Überzeugzeugung nach gelten, wenn der Asylantrag / Asylgesuch zwar nach dem 31. August 2015 gestellt worden ist, dieser aber nicht abgelehnt worden ist, weil er zurückgenommen wurde.
  2. Der Ausschluss, wenn "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen" , ist nach Auffassung des VG ebenfalls nicht gegeben, da hierfür bereits aktive Maßnahmen der Behörde eingeleitet sein müssten - etwa die Beantragung von Passersatzpapieren, die Terminierung einer Abschiebung oder die Einleitung eines Dublin-Verfahrens. Im konkreten Fall hatte sich die ABH auf ein terminiertes Informationsgespräch zur freiwilligen Ausreise beim Caritasverband gestützt. Aber: "Ein Gespräch, das zur Information über die Möglichkeit und den Ablauf einer freiwilligen Ausreise geführt wird, damit letztlich nur eine Option aufzeigt und zudem nicht im Verantwortungsbereich einer Behörde sondern eines anderen Rechtsträgers liegt, hat bezogen auf die Aufenthaltsbeendigung keine den genannten Maßnahmen vergleichbare Qualität. (...) Das rechtfertigt aber allenfalls den Rückschluss, dass die Abschiebung nicht bevorsteht, solange ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat, aber nicht den Umkehrschluss, die Abschiebung stehe bevor, sobald es stattgefunden hat."
  3. Wenn keine Ausschlusskriterien für die Ausbildungsduldung erfüllt sind, darf die Ausländerbehörde nicht einfach über eine Verweigerung einer Arbeitserlaubnis den Zugang zu derselben torpedieren. Die Erteilung bzw. Verweigerung einer Arbeitserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung. Somit muss für einen ordnungsgemäßen Bescheid zumindest eine Ermessensabwägung angestellt werden - die schlichte Verweigerung einer Arbeitserlaubnis ist jedoch keine Ermessensabwägung.

    Wir fügen hinzu: Aus unserer Sicht ist das Ermessen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis stets auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung ansonsten erfüllt sind. Denn der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund zum 6. August die Ausbildungsduldung als Anspruchsregelung eingeführt, um den Betrieben und des Auszubildenden Rechtssicherheit zu geben. Dieser politische Wille des Gesetzgebers darf nicht auf kaltem Wege in Form der Verweigerung einer Arbeitserlaubnis ausgehebelt werden Auch das oft gehörte Argument "Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten sollen gehen und sich nicht integrieren" ist rechtlich nicht akzeptabel, da die Ausbildungsduldung nun ausdrücklich auch Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten" als Anspruchsnorm offensteht.

Liebe Grüße

Claudius


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Claudius Voigt
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