Betreff: | SG_DU_16-09-19_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II |
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Datum: | Fri, 4 Nov 2016 01:39:18 +0100 |
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Bochum Prekär c/o Norbert Hermann
SG_DU_16-09-19_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II
S_25_AS_3448_16_ER_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II
Eine interessante Entscheidung (ER) des SG Duisburg, erstritten von RAe Gödde und Kainhorst. Es wäre zu überlegen, ob analog auch SGB XII-Leistungen gewährt werden müssen für Geflüchtete, die einer Wohnsitzauflage nicht nachkommen, vom Jobcenter unter dem Vorwand der Nicht-Zuständigkeit abgewiesen werden und "ohne Alles" dastehen. Auch muss die Kommune, in der die Betroffenen sich tatsächlich aufhalten, alles unternehmen, um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Das Jobcenter darf sich eine Abweisung auch nicht zu leicht machen: Solange das gemäß Wohnsitzauflage zuständige Jobcenter nicht ermittelt werden kann müssen sie weiter leisten, weil die Betroffenen hier ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt haben.
Auszüge:
" ... Der 1973 geborene. Antragsteller (im Folgenden:' Ast), der die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich nach eigenen Angaben seit Juni 2015 .in der Bundesrepublik Deutschland auf. ..."
" ... Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.10.2015 erhält er eine Stundenvergütung von 9,55 € mit einer garantierten Mindestarbeitszeit von einer Stunde in der Woche. ..."
" ... Das Jobcenter Duisburg " ... ist als Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44 b Abs. 1 SGB 11) jedenfalls nach § 43 des 1. Sozialgesetzbuchs (SGB I) auch zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. ..."
§ 21 8.1 SGB XII bestimmt, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Der ASt ist nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB 11, wenn er dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 8GB 11 unterfällt (zu den Bedenken hieran s.o.). Dies führt dann dazu, ihn dem System des SGB XII zuzuweisen (B8G, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182943&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=).
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schlechte Transskription, Original als Scan
bei mir (470 kb) oder eine Woche lang hier: https://share.riseup.net/#GsQsR9TuWXT-FaDLotfaBw
Sozialgericht Duisburg Az.: S 25 AS 3448/16 ER vom 19.09.2016
Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes
AntragstelIer
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M.
Gödde u.a., August-Bebel-Platz 10, ' 47169 Duisburg
gegen
Jobcenter Duisburg, vertrete 47057 Duisburg,
\..:W_
durch den Geschäftsführer, Ludgeristraße 12,
Antragsgeg ner
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Duisburg am 19.09.2016 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht 80th, ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die. Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Sozialgesetzbuch (5GB 11) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ab dem 08.08.2016 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung' in der Hauptsache, längstens für die
Dauer von sechs Monaten, zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin trägt die
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe: .
I.
Der 1973 geborene. Antragsteller (im
Folgenden:' Ast), der die bulgarische Staatsangehörigkeit
besitzt, hält sich nach eigenen Angaben seit Juni 2015 .in der
Bundesrepublik Deutschland auf. Er hat nach eigenen Anqaben
zunächst zwei Monate in Bremen gearbeitet. . Ab. dem
01.11.2015 steht er in einem geringfügigen
Beschäfti~ungsverhältnis als Reiniger bei der~ GmbH, Dortmund,
Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.10.2015 erhält er eine
Stundenvergütung von 9,55 € mit einer garantierten
Mindestarbeitszeit von einer Stunde in der Woche. In den
Monaten November 2015 bis Februar 2016 war er zwischen 16 und
75 Stunden monatlich tätig. Am 10.02.16 erlitt er einen Unfall
und war bis zum 31.08.2016 arbeitsunfähig. Lohnfortzahlung
erhielt er . nicht. Bereits am 1~. 12.2015 hatte er bei der
Ag. aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt beantragt, die
diese mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.04.2016 ablehnte
.. Über seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 hat die Ag.
noch nicht entschieden.
Am 08.08.16 hat der ASt. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht gestellt.
Der ASt. vertritt die Auffassung, dass ihm weiterhin ein Aufenthaltsrecht zustehe, da er als Arbeitnehmer anzusehen sei.
Der ASt. beantragt sinngemäß,
ihm Leistungen nach dem SGB 11 in
gesetzlicher. Höhe ab dem 08.08.16 zu gewähren.
Die Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sich der ASt. nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus einem Arbeitnehmerstatus berufen könnten. Es erscheine zweifelhaft, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestehe, das nicht lediglich völlig untergeordnet und sporadisch ausgeübt werde. Wegen der Begründung im Einzelnen Wird auf die Schriftsätze der Ag vom 19.08.16 und 13.09.16 verwiesen.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gem § 86 b Abs 2 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis . zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile .notwendig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung - einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom. Gericht zu treffenden Regelung voraus: Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 S 2 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Der ASt hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Leistungsvoraussetzungen nach Maßgabe der §§ 7 Abs, 1 S. 1 Nrn. 1 - 4; 8, 9 SGB 11 zum Alter, zur Erwerbsfähigkeit, 'zum gewöhnlichen Aufenthalt und zur Hilfebedürftigkeit sind hinreichend glaubhaft gemacht.
. .
Es kann offen bleiben, ob der ASt. gem. § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 1I von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB 11 ausgeschlossen ist, weil er
als bulgarischer Staatsangehöriger Ausländer ist, und sein
Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche
ergibt. Denn die Ag. ist als Träger von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44 b
Abs. 1 SGB 11) jedenfalls nach § 43 des 1. 80zialgesetzbuchs
(8GB I) auch zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach dem
SGB II verpflichtet.
Es bestehen allerdings Bedenken, ob sich die Ag. im vorliegenden Fall auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 11 berufen kann, weil der ASt. eine¬wenn auch geringfügige - ElWerbstätigkeit ausübt.
. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B8G) greift die eng auszulegende Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB I1 nur, wenn positiv festgestellt werden kann, dass dem Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche ln der Bundesrepublik zusteht (vgl. BSG, Urteil vorn 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R, [uris RdNrn. 23 _ 27). Kann sich der Leistungsempfänger demgegenüber nach den besonderen Einzelfallumständen auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen, ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht anwendbar.
Diese Frage kann jedoch vorliegend offen und der von der Ag im Rahmen des anhängigen Überprüfungsverfahrens von Amts wegen (§§ 20 ff. SGB X) vorzunehmenden weiteren Sachverhaltsaufklärung vorbehalten bleiben, weil sich ein Anspruch des ASt auf äquivalente Leistungen nach dem SGB XII ergibt, den die Ag. nach §43 Abs 1 SGB I vorläufig zu erfüllen hat. .
Der ASt ist leistungsberechtigt nach dem SGB XII, weil er seinen Lebensunterhalt nicht iS des § 19 Abs 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 SGB XI] aus eiqenen Kräften und Mitteln decken kann .
. Nach § 19 Abs 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dies ist bei dem ASt. der. Fall.
Einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII steht auch eine mangelnde Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers von der Bedürftigkeit des ASt. nicht entgegen. Der ASt hat zwar "nur" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 11 bei der Ag. beantragt. Die nach § 18 Abs 1 SGB XII erforderliche Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers von dem Bedarf des ASt liegt jedoch gleichwohl vor. Dieser muss sich insoweit die Kenntnis der Ag aufgrund des Antrags auf SGB li-Leistungen nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG zurechnen lassen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - So zR 4-4200 § 7 Nr 42 RdNr 25; B8G vom •13.2.2014 - B 8 SO 58/13 B - SozR 4-3500 § 25 Nr 4 RdNr 8; B8G vom 26.8.2008 - B 81gb SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr
1 RdNr 22 ff).
Ebenso wenig ist der ASt nach § 21 818GB XII von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. § 21 8.1 SGB XII bestimmt, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Der ASt ist nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB 11, wenn er dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 8GB 11 unterfällt (zu den Bedenken hieran s.o.). Dies führt dann dazu, ihn dem 8ystem des 8GB XII zuzuweisen (B8G, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).
Auch die Erwerbsfähigkeit des ASt. steht dem
nicht entgegen.
Schon der Wortlaut des § 21 818GB XII. stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen Leistungsanspruch nach dem SGB 11 dem Grunde nach. Ist mithin ein Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem 8GB 11, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem 8GB XII (B8G vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R). Die "Systemabgrenzungll erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Leistungsausschlüsse. Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB 11, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB ll ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen wird (BSG, Urteil vom 03.12.2015.- B 4 A8 44/15 R).
Der Ausschluss von Personen, die nicht oder nicht mehr über eine Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche vsrfüqen, vom erwerbszentrierten Leistungssystem des SGB 11 führt dazu, die Sperrwirkung des § 21 SGB XII entfallen zu lassen .
. Allerdings steht dem Rechtsanspruch des ASt auf Hilfe zum Lebensunterhalt. nach dem SGB XII ein Ausschluss aufqrund der Regelung des § 23 Abs 3 8 1 SGB XI.1 entgegen. Der A8t ist zwar nicht iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB XII eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen er wäre jedoch unter den oben offen gelassenen Voraussetzungen auch nach § 23 Abs 3 S 18GB XII von den existerizsichernden Leistungen der Sozialhilfe ausgenommen, wenn sich sein Aufenthaltsrecht einzig aus dem der Arbeitssuche ergäbe. In einem solchen Fall des Ausschlusses können jedoch anders als nach dem SGB II nach § 23 Abs 3 S 38GB XII Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der
Ausschlussregelung, denn sie nimmt lediglich
Bezug auf den "Anspruch" auf Sozialhilfe.
Der Ausschluss nur von dem Rechtsanspruch
auf die in S 1 des § 23 Abs 1 SGB XII
benannten Leistungen erschließt sich auch aus
dem - im Übrigen gegenüber § 120 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) unveränderten - systematischen Verhältnis der
Regelungen der Sätze 1 und 3 in Abs 1 des § 23 SGB XII
zueinander. Durch § 23 Abs 1 S 1 8GB XII erhält der Ausländer
ausschließlich unter der Voraussetzung, dass er sich
tatsächlich im Inland aufhält, einen Rechtsanspruch auf
Leistungen der Sozialhilfe nach einem reduzierten
Leistungskatalog, aber der Höhe nach uneingeschränkt. Hiervon
sollen diejenigen, die die Ausschlusstatbestände des § 23 Abs
3 S 1 SGB XII erfüllen, ausgeschlossen werden, nicht jedoch
von dem der Sozialhilfe systemimmanenten grundsätzlichen
Anspruch auf Hilfe bei bedrohter Existenzsicherung (s hierzu
BVeJ1NG vom 14.3.1985 -'5 C 145/83'- BVeJ1NGE 71,139; BVefWG
vom 10,12.1987 - 5 C 32/85- BVeJ1NGE 78,314,317 ff). Diesem
Personenkreis sollen daher nur nachAusübung pflichtgemäßen
Ermessens Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden können,
aber eben auch solche Leistun-gen, die nach S 1 des § 23 Abs 1
SGB XII vom Rechtsanspruch ausgenommen worden sind, soweit im
Einzelfall geboten (ßSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15
R).
Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat - regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland. Dies folgt aus der Systematik des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII im Verhältnis zu § 23 Abs 1 S 1 und 3 SGB XII sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen (BSG, Urteil vom 03.12:2015 .• B 4 AS 44/15 R).
Das heißt, dass regelmäßig zumindest Hilfezum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu leisten ist.
Damit ist die Frage, ob der ASt dem l.eistunqsausschluss.nach § 7 Abs. 1 Satz2 Nr. 2 SGB 11 unterfällt, - nur maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers. Unterliegt der ASt dem Leistungsausschluss nicht, weil er auch über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (siehe hierzu oben) ist die Ag für die Zahlung von Leistungen 'zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig. Unterliegt der ASt hingegen dem Leistungsausschluss, ist der zuständige SoziaJhilfeträger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erbrinqunq von Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.
Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann gem: § 43 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
Die Ag ist zuerst angegangener Leistungsträger iSd § 43 SGB I. Der ASt hat bislang nur bei der Ag existenzsichernde Leistungen geltend gemacht.
In dem Leistungsantrag ist im Zweifel. auch
ein Antrag iSd § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu sehen, vorläufige
Leistungen zu erbringen. Ein Antrag ist jede gegenüber dem
erstangegangenen Leistungsträger abgegebene Willenserklärung,
aus der¬erforderlichenfalls durch Auslegung - zu entnehmen
ist, dass der Berechtigte zumindest vorläufige Leistungen
wünscht (Lilqe, SGB I,' § 43 Rn. 40). Dies ist bei einem
Antrag auf lebensnotwendige existenzsichernde Leistungen im
Regelfall zu bejahen.
Die Rechte der Ag sind gewahrt, weil sie für den Fall, dass der ASt. von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB I1 ausgeschlossen ist, einen Erstattungsanspruch nach'§ 102 SGB X gegen den zuständigen Sozialhilfeträger geltend machen kann. Der aus der Anwendung von § 43 SGB I folgende Erstattungsanspruch nach . § 102 SGB X erfordert die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der vorläufig erbrachten Leistungen (allg. Meinung, vergl. nur LSG NRW, Urteil vom 15.04.2013,:, L 20 SO 453/11 mwN), die gegeben ist, weil es sich bei der Frage, ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 11 eingreift, als Folge der genatlnten Rechtsprechung des BSG vom 03.12.2015 und 16.12.2015 nicht um den Streit um eine materielle Anspruchsvoraussetzung, sondern um die Eröffnung eines Kompetenzkonfliktes handelt. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für die Ag. geltenden Rechtsvorschriften (§ 102 Abs. 2 SGB X). Der zuständige Sozialhilfeträger kann diese. evtl. erweiterte Erstattungspflicht vermeiden, indem er den Leistungsfall übernimmt und-den negativen Kompetenzkonflikt damit beendet.
Der ASt hat einen Anordnungsgrund iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht. Er hat glaubhaft gemacht, nicht über Mittel zu verfügen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen .
. Die Kostenentscheidung beruht auf einer
entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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Rechtsmittelbelehrung ":
Die Entscheidung kann mit der Beschwerde
angefochten werden.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim
Sozlalqericht Duisburg Mülheimer Straße 54
47057 Duisburg
einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch
gewahrt, wenn die Beschwerde beim
Landessozialgericht Nord rhein-Westfalen
Zweigertstraße 54
45130 Essen
eingelegt wird.
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der
Frist bei einem der bezeichneten Gerichte eingehen.
Norbert Hermann; Markstr. 396; 44795 Bochum; Tel.:
0234-460 169; Fax: 0234-460 113; MAIL:
BO-Sozialberatung@posteo.de
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