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Hallo zusammen,
Zuwanderer, die Sozialleistungen beziehen – ob nun AsylbLG, Hartz IV, Grundsicherung oder ähnliches, dürfen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
in gleicher Höhe beziehen, wie alle anderen auch. Da gibt es keine Unterschiede.
Liebe Grüße
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Sandra Haddad
- Leitung –
AWO Flüchtlingsdorf Morgenstraße
Morgenstr. 5
44319 Dormtund
T. 0160/91 31 43 09
AWO Unterbezirk Dortmund
Klosterstraße 8-10, 44135 Dortmund
Vorsitzende: Gerda Kieninger
Geschäftsführer: Andreas Gora
Mitglied der AWO Bezirk Westliches Westfalen e.V.
Vereinsregister: Amtsgericht Dortmund 1598
Von: fluchtfragen@unperfekthaus.de [mailto:fluchtfragen@unperfekthaus.de]
Im Auftrag von Indre Bermann
Gesendet: Samstag, 7. Januar 2017 18:03
An: '148 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen'
Betreff: [fluchtfragen] Einnahmen für Geflüchtete aus dem §3 26 EstG möglich?
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148 Leser |
Hallo Zusammen,
ich habe zwar schon im Internet recherchiert und glaube, dass es möglich ist, möchte mich aber nochmal rückversichern, da ich mich mit den Sozialleistungen
nicht auskenne.
Die Frage ist, ob Zuwanderer, die Sozialleistungen beziehen, Aufwandsentschädigungen nach §3 EstG beziehen dürfen?
Mit besten Grüßen
Indre Bermann
--
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bitte einfach durch "Antworten" an die Liste beantworten und den Eintrag im "Betreff" der Antwort-Mail unverändert lassen. Nur dann bekommen alle anderen Beteiligten und auch der anfragende Interessent eine Kopie der Antwort.
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UNPERFEKTHAUS - Künstlerdorf, Kneipe, Hotel
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Tel.: 0201 84735-0, http://www.unperfekthaus.de
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