Liebe Kolleg*innen,
      
      der Bundesrat hat im Dezember 2016 einer geplanten Änderung (im
      wesentlichen: Verschlechterung) des AsylbLG nicht zugestimmt.
      Daher bleiben die bisherigen Regelungen des AsylbLG bis auf
      weiteres auch in diesem Jahr gültig, bis nach Anrufen des
      Vermittlungsausschusses eine Gesetzesänderung in Kraft treten
      wird.  Dies
        hat das Bundessozialministerium mitgeteilt. Das bedeutet
      jedoch auch, dass wir nun bis auf weiteres wieder eine nicht sach-
      und realitätsgerecht festgesetzte Regelsatzhöhe haben, da die
      Bedarfe weder nach der aktuellen Einkommens- und
      Verbrauchsstichprobe berechnet worden sind, noch eine turnusmäßige
      Erhöhung stattfindet.
      
      Ein paar Hinweise dazu:
    
    
      - Die Höhe der AsylbLG-Regelsätze bleibt bis auf
        weiteres unverändert wie 2016. Erst mit (dem bislang
        nicht absehbaren) Inkrafttreten der Gesetzesänderungen werden
        die Regelbedarfe geändert, wobei die dann geltenden Regelungen
        im Detail noch unklar sind. Es bleibt also zunächst hierbei:
 
  
 
 
- Personen, die keine Partner*innen sind, aber gemeinsam
        in einem Zimmer (z. B. einer Gemeinschaftsunterkunft) leben,
        müssen jeweils in Regelbedarfsstufe 1 eingeordnet
        werden. Hier ist jede einzelne Person als "alleinstehend" zu
        bewerten. Falls dennoch
        Zimmergenoss*innen in einer Landeseinrichtung oder anderen
        Gemeinschaftsunterkunft in Regelbedarfsstufe 2 oder 3
        eingeordnet werden sollten, sollten dagegen Rechtsmittel
        eingelegt werden. Die vom Bundestag geplante "sozialrechtliche
        Zwangsverpartnerung" allein stehender, aber gemeinsam wohnender
        Erwachsener in Gemeinschaftsunterkünften (also Zuordnung zur RS
        2) ist vom Bundesrat abgelehnt worden und somit nicht in Kraft
        getreten.
 
 
- Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen auch weitere
          haushaltsangehörige Erwachsene normalerweise der
          Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden (z. B. BSG, Urteil
        vom 23. Juli 2014, B
          8 SO 14/13 R). Diese Entscheidung ist auf die Systematik
        des AsylbLG übertragbar. Es ist daher wohl auch im AsylbLG nicht
        mehr zulässig, haushaltsangehörige Erwachsene (z. B. volljährige
        Kinder) der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen, sondern sie müssen
        grundsätzlich in RS 1 einsortiert werden. Die vom Bundestag
        geplante ausdrückliche Zuordnung von unter 25jährigen
        erwachsenen Kindern im Haushalt der Eltern zur Regelbedarfsstufe
        3 ist bislang nicht in Kraft getreten, somit fehlt es einer
        Rechtsgrundlage hierfür.
 
 
- Zum 1. Januar 2017 ist neu die Möglichkeit zur Verpflichtung
          zum Integrationskurs für einige Leistungsberechtigte nach
        AsylbLG in Kraft getreten. Dies betrifft
      - Asylsuchende aus den "TOP-5-Staaten" (Syrien, Iran, Eritrea,
        Irak, Somalia),
- Personen mit einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3
        AufenthG (dies sind nach Auskunft der Bundesregierung lediglich
        knapp zwei Prozent aller Geduldeten) sowie
- Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
        AufenthG, die noch dem AsylbLG unterliegen.
Die Möglichkeit zur Verpflichtung gilt auch für Leistungsbeziehende
    nach § 2 AsylbLG. Die Verpflichtung darf jedoch nur ausgesprochen
    werden an volljährige, erwerbsfähige aber nicht erwerbstätige
    Personen, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Es
    wird eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG verhängt, wenn
    sie sich weigern, einen "für sie zumutbaren Integrationskurs aus von
    ihnen zu vertretenen Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am
    Integrationskurs teilzunehmen". Es darf jedoch keine
    Leistungskürzung verhängt werden, wenn:
    
      - keine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt
        ist, oder
 
- sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder
        Pflegebedürftigkeit nicht zum I-Kurs in der Lage sind, oder
- sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen
        Rentenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entsprechendes
        Lebensalter erreicht oder überschritten haben, oder
- soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet
        würde, oder
- dies wegen Pflichten durch die Führung eines Haushalts oder
        die Pflege eines Angehörigen nicht zumutbar ist, oder
- die Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen
        Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt
        oder aufgenommen hat, oder
- sie den Grund nicht zu vertreten hat (z.B.: es gibt gar keinen
        freien Platz), oder
 
- ein anderer wichtiger Grund dargelegt und nachgewiesen wird.
Unabhängig davon widerspricht eine Leistungskürzung stets den
      verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherstellung eines
      menschenwürdigen Existenzminimums. Für Asylsuchende ist eine
      Kürzung außerdem europarechtswidrig, da Art. 20 Abs. 1 Aufnahme-RL
      eine abschließende Aufzählung von Kürzungstatbeständen beinhaltet.
      Die Ablehnung einer „Sonstigen Maßnahme zur Integration“ zählt
      nicht dazu. Gegen eine Leistungskürzung sollten daher stets
      Rechtsmittel (Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht)
      eingelegt werden.
    Liebe Grüße
    Claudius
    
    -- 
Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe)
Hafenstraße 3-5
48153 Münster
Fon: 0251 14486-26
Mob: 01578 0497423
Fax: 0251 14486-20
voigt@ggua.de
www.ggua.de
www.einwanderer.net 
Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ 
wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. 
In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV).
Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen -
hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/ggua/fuer-den-newsletter-anmelden/
  
	
		|   | 
				Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft.
				www.avast.com
 |