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Datum: Thu, 15 Dec 2016 10:13:14 +0100 Von: Claudius Voigt voigt@ggua.de An: liste-muensterland@asyl.org Betreff: [liste-muensterland] OVG Berlin-Brandenburg: Anspruch auf Ausbildungsduldung für Kosovaren
Noch eine positive Entscheidung zur Erteilung der Ausbildungsduldung (OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016, OVG 12 S 61.16)
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279...
Darin nimmt das OVG dazu Stellung, wann Abschiebemaßnahmen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG konkret bevorstehen und somit keine Ausbildungsduldung erteilt werden könne. In diesem Fall jedoch sei das nicht der Fall, da konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erst nach der Beantragung der Ausbildungsduldung ergriffen worden seien - auch wenn die Ausbildungsduldung schon vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes beantragt worden sei:
"Zutreffend dürfte er (der Antragsgegner) zwar davon ausgehen, dass dies nicht einen konkreten Rückführungstermin voraussetzt. Zumindest nach den Gesetzesmaterialien sollen Abschiebemaßnahmen bereits konkret bevorstehen, wenn z. B. Passersatzpapiere beantragt worden sind (BT-Drs. 18/9090 S. 25).
Wenn man dem folgend davon ausgehen wollte, bereits mit der informellen Einleitung der Passbeschaffung seien Abschiebemaßnahmen hinreichend konkret veranlasst worden, hindert dies die Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG jedoch nicht. Denn die Einleitung der Passbeschaffung am 1. Juli 2016 erfolgte nach dem Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung am 9. Juni 2016. Dies dürfte bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung maßgebliche Moment sein."
Außerdem müsse "die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung (...) kausal dafür sein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vollzogen werden können", um ein Arbeitsverbot und damit einen anderen Ausschlussgrund von der Ausbildungsduldung zu rechtfertigen. Dies sei nur der Fall, wenn die fehlende Mitwirkung tatsächlich zu einer Verzögerung einer tatsächlich möglichen Abschiebung führen würde.
Liebe Grüße
Claudius