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Datum: Wed, 26 Oct 2016 11:17:17 +0200 Von: "Sandra Haddad" s.haddad@awo-dortmund.de An: "'146 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen'" fluchtfragen@unperfekthaus.de Betreff: AW: [fluchtfragen] Frage zu abgelehntem Asylantrag
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Liebe Frau T.,
ja man kann noch was tun. Bei einem ablehnenden Asylbescheid hat die Familie das Recht, innerhalb von ein oder zwei Wochen (siehe unten) Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen, weitere zwei Wochen bleiben für die Begründung. Das zuständige Verwaltungsgericht finden Sie adresslich auf dem Ablehnungsbescheid am Ende. Die Hinzuziehung eines Anwaltes für Asylrecht ist ratsam.
Bitte prüfen Sie vorab den Bescheid, ob nur abgelehnt oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Manchmal wird auch überlesen, dass der Asylantrag abgelehnt wurde, aber das besonderer Schutz zugestanden wird, da eine Ausreise nicht zugemutet werden kann, z.B. Gefahr für Leib und Leben (siehe nachfolgend).
Wenn der Asylantrag abgelehnt wird, schreibt das Bundesamt:
„Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach … (z.B. Liberia) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“
Dies ist die vollständige Ablehnung allen Schutzes. Es besteht die Gefahr der Abschiebung, wenn ein Flüchtling nicht rechtzeitig Klage erhebt.
Eine andere Form der Ablehnung ist die als “offensichtlich unbegründet”. In diesem Fall droht unmittelbar die Abschiebung. Bei einer Ablehnung als “offensichtlich unbegründet” steht im Bescheid:
„Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach … (z.B. Liberia) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“
Das BAMF lehnt einen Asylantrag unter anderem dann als “offensichtlich unbegründet” ab,
wenn das Bundesamt dem Flüchtling nicht glaubt, zum Beispiel wegen großer Widersprüche oder gefälschter Beweismittel wenn das Bundesamt davon ausgeht, dass der Flüchtling über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder hierzu keine Angaben macht wenn ein Flüchtling seinen Asylantrag erst lange nach der Einreise stellt, um das Ende seines Aufenthalts zu verhindern wenn das BAMF es für offensichtlich hält, dass wirtschaftliche Gründe oder eine allgemeine Notsituation der einzige Grund für den Asylantrag ist; bei Kindern, deren Eltern im Asylverfahren bereits unanfechtbar abgelehnt wurden. Es besteht die Gefahr der Abschiebung. Die Flüchtlinge haben nur eine Woche Zeit, gegen die Entscheidung des BAMF zu klagen. Zusätzlich muss innerhalb derselben Frist ein Eilantrag gestellt werden. Stellen sie diesen Eilantrag nicht oder lehnt das Gericht ihn ab, können sie abgeschoben werden, obwohl über die Klage noch nicht entschieden ist. Wenn der Eilantrag auf aufschiebende Wirkung erfolgreich ist, können die Flüchtlinge zumindest für die Dauer des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben.
Wenn es neue Gründe gibt, die im Asylverfahren bislang nicht geprüft wurden bzw. erst nach Abschluss des Asylverfahrens bekannt wurden, ist unter Umständen ein zweiter Asylantrag (so genannter “Folgeantrag”) sinnvoll. Für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens gelten allerdings strenge Bedingungen: Die Sach- oder Rechtslage muss sich gegenüber dem ersten Verfahren gravierend geändert haben. Eine Änderung der Sachlage liegt zum Beispiel vor bei einem Regierungswechsel im Herkunftsland, der Festnahme von nahen Familienangehörigen oder wenn es neue Beweise für eine Verfolgung gibt, die im ersten Asylverfahren nicht berücksichtigt oder geglaubt wurde. Auch das Ausbrechen einer schweren Krankheit, die im Herkunftsland nicht behandelbar ist oder der Nachweis über eine bislang nicht erkannt, schwere Kriegstraumatisierung können einen Asylfolgeantrag begründen. In solchen Fällen besteht zumindest eine realistische Chance auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Darüber weiß ein/e auf Asylrecht spezialisierte/r Rechtsanwalt / Rechtsanwältin oder eine gute Beratungsstelle Bescheid. Der Folgeantrag muss persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes gestellt werden, zu der die Erstaufnahmeeinrichtung erhört, in der Sie früher wohnen mussten. Wenn Sie zwischendurch ausgereist sind, sind Sie wie Asylsuchende, die zum ersten Mal einen Asylantrag stellen, verpflichtet, maximal sechs Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.[1] Auch die Regelungen zur Residenzpflicht gelten dann wieder.
§§ 71 Abs. 2 S. 2; 47 Abs. 1 S. 1 AsylG.
§§ 71 Abs. 2 S. 2; 56 Abs. 1 AsylG.
Hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Sandra Haddad AWO Flüchtlingsdorf Morgenstraße -Leitung AWO Flüchtlingsdorf Morgenstraße – Stellvertretende Gesamtleitung AWO Flüchtlingsdörfer Dortmund
Tel: 0231/ 92 73 18 84 Mail: s.haddad@awo-dortmund.de morgenstrasse@awo-dortmund.de
AWO Unterbezirk Dortmund Klosterstraße 8-10, 44135 Dortmund http://www.awo-dortmund.de Vorsitzende: Gerda Kieninger Geschäftsführer: Andreas Gora Mitglied der AWO Bezirk Westliches Westfalen e.V. Vereinsregister: Amtsgericht Dortmund 1598
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: fluchtfragen@unperfekthaus.de [mailto:fluchtfragen@unperfekthaus.de] Im Auftrag von Christa Trockel Gesendet: Mittwoch, 26. Oktober 2016 08:48 An: 147 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen Betreff: [fluchtfragen] Frage zu abgelehntem Asylantrag
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Moin zusammen, Gestern rief mich eine von mir betreute irakische Familie an ! Sie erhielten vorgestern die Ablehnung ihres Asylantrages ! Das 6. Kind dieser Familie ist in Bottrop Ende Juni geboren! ( also grad4 Monate alt) seit Juni wohnen sie in einer eigenen Wohnung und werden somit nicht mehr regelmäßig von uns begleitet! Meine Frage: kann man noch irgendetwas tun um die Abschiebung noch zu verhindern oder zu verzögern? Danke im Vorraus , bin über jeden Tipp dankbar!
Mfg Christa T.
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Viele Grüße
Martin