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Datum: Tue, 27 Sep 2016 13:42:00 +0200 Von: Claudius Voigt voigt@ggua.de An: liste-muensterland@asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [HFR-Liste] Fwd: SGB II Leistungen auch bei Klage gegen Erteilung nur des subsidiären Schutzes: Klärung auf Bundesebene
-------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: [HFR-Liste] Fwd: SGB II Leistungen auch bei Klage gegen Erteilung nur des subsidiären Schutzes: Klärung auf Bundesebene Datum: Tue, 27 Sep 2016 13:11:08 +0200 Von: Hessischer Flüchtlingsrat hfr@fr-hessen.de An: hfr-liste@lists.antira.info, Flüchtlingsräte Mailingliste fluechtlingsraete@asyl.org
Nachfolgend eine Mail aus dem rheinland-pfälzischen Sozialministerium, mit der klargestellt wird, dass Personen, die nur subsidiären Schutz erhalten haben und gegen die Ablehnung des Flüchtlingsschutzes klagen, trotzdem schon SGB-II-Leistungen ab dem Zeitpunkt der Teilanerkennung erhalten. Da dies, wie aus der Mail hervorgeht, auf eine Abstimmung des BMAS mit dem BMI zurückgeht, gilt diese Regelung bundesweit.
gez. Timmo Scherenberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich nach Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) über die strittige Rechtsfrage positioniert.
Bei sog. gespaltenen Behördenentscheidungen (z.B. Ablehnung Asyl bzw. Flüchtling und gleichzeitige Anerkennung subsidiärer Schutz) wird der Wechsel durch die positive Entscheidung der Behörde (Anerkennung subsidiärer Schutz) ausgelöst. Rechtsmittel gegen den negativen Teil der Entscheidung (z.B. Ablehnung Asyl, Ablehnung der Anerkennung als Flüchtling) der Behörde haben keine Auswirkungen auf den Rechtskreiswechsel.
*Das bedeutet, dass in den Fällen der Anerkennung von subsidiärem Schutz ab dem Ablauf des Monats der Bekanntgabe (Zugang des BAMF-Bescheides) die Leistungsberechtigung im AsylbLG entfällt. Betroffene sind dann leistungsberechtigt im SGB II.*
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Insofern ist die bisherige Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit und der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland, dass bei Einlegung von Rechtsmitteln erst nach der gerichtlichen Entscheidung der Rechtskreiswechsel stattfindet, nicht mehr anzuwenden. *Die aktuelle Rechtsauffassung ist ab sofort anzuwenden.*
Sollten etwaige Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X beim Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes angemeldet worden sein, so sind diese nicht weiter zu verfolgen.
-- Mit freundlichen Grüßen
*Gerhard Vogt* Leiter des Referates 641-2 Grundsatzfragen der Sozialhilfe, Leistungsrecht SGB II
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