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Datum: Tue, 13 Dec 2016 14:51:36 +0100 Von: "Andrea-Cora Walther" andrea-cora@stb-cora.de An: "'147 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen'" fluchtfragen@unperfekthaus.de Betreff: [fluchtfragen] anerkennungszuschuss für geflüchtete menschen und migrantInnen
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Anerkennungszuschuss für geflüchtete Menschen und Migrant_innen
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verbessert mit der Fördermaßnahme "Zuschuss für die Berufsanerkennung" den Zugang in ein Berufsanerkennungsverfahren zur Feststellung derGleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf.
Ziel ist es , im Rahmen eines Pilotverfahrens eine bundesweit flächendeckende Förderung von Anerkennungsinteressierten in Ergänzug zu bestehenden Finanzierungsinstrumenten zu entwickeln und zu erproben.
Seit dem 1.12.2016 können Personen mit maximal 600,- € gefördert werden,
* die eine Berufsqualifikation im Ausland erworben haben und ein Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen wollen, * die seit mindestens 3 Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthalts-status oder dem Staat, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, * die nicht über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfügen; Antragstellende dürfen ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 26.000 Euro bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften 40.000 Euro nicht überschreiten.
Anträge sind ab 1. Dezember 2016 möglich.
Ausführliche Informationen zum neuen Förderinstrument des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erhalten Sie unter:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/anerkennungszuschuss.php
Warum gibt es eine finanzielle Förderung der Verfahrens-Kosten für die berufliche Anerkennung?
Personen, die eine Berufs-Qualifikation aus dem Ausland haben, können in Deutschland die Gleichwertigkeit dieses Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenz-Beruf im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens prüfen lassen. Das ist durch das Anerkennungsgesetz geregelt. Das Anerkennungsverfahren ist kostenpflichtig und muss von den Antragstellenden selbst bezahlt werden. Oft haben die Anerkennungs-Interessierten aber keine ausreichenden finanziellen Mittel.
Mit der Einführung des Anerkennungszuschusses erhalten Anerkennungs-Interessierte mit fehlenden finanziellen Mitteln deutschlandweit eine finanzielle Förderung für ihr Anerkennungsverfahren.
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Was ist das Ziel der Förderung?
Der Anerkennungszuschuss richtet sich an Personen, die wenig eigene finanzielle Mittel haben. Insbesondere Beschäftigte, die unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation arbeiten und nur ein kleines Einkommen haben, können vom Anerkennungszuschuss profitieren. Ziel ist es, eine deutschlandweite Förderung von Anerkennungs-Kosten ergänzend zu bereits existierenden Möglichkeiten zur Finanzierung in einem 3jährigen Projekt zu testen.
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Wer kann gefördert werden?
* Personen, die eine formal erworbene Berufs-Qualifikation aus dem Ausland haben und ein Anerkennungsverfahren in Deutschland starten wollen, * Personen, die seit mindestens 3 Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthalts-Status oder dem Staat, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben), * Personen, die nicht ausreichend eigene finanzielle Mittel haben (Antragstellende dürfen ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 26.000 Euro bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften 40.000 Euro nicht überschreiten).
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Was kann gefördert werden?
* Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten und * Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens, Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen, Kosten für Qualifikationsanalysen (nach §14 BQFG und §50b HwO) sowie Fahrtkosten innerhalb Deutschlands im Rahmen des Anerkennungsverfahrens.
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Was kann nicht gefördert werden?
* Anpassungs-Maßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen, Lernmittel (z.B. Bücher), Prüfungs-Gebühren, Kosten der Lebenshaltung und Betreuungs-Kosten, * Sprachkurse und entsprechende Prüfungs-Gebühren, * Kosten und Gebühren für die Berufs-Zulassung (Approbation, Führen der Berufsbezeichnung), wie z.B. die Ausstellung eines Führungszeugnisses oder eines ärztlichen Attests, * Leistungen, die im Rahmen der aktiven Arbeitsmarkt-Förderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden (SGB II).
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Wie wird der Anerkennungszuschuss gewährt?
Der Anerkennungszuschuss wird in 2 Schritten gewährt:
1. Aufnahme der Förderung
Anerkennungs-Interessierte reichen den Antrag auf Kostenübernahme bei einer zuleitenden Stelle vor Ort ein (z.B. bei Beratungs-Stellen im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“). Wichtig: Dies muss vor dem Start eines Anerkennungsverfahrens passieren! Die zuleitende Stelle leitet den Antrag auf Anerkennungszuschuss an die zentrale Förderstelle weiter. Dort wird geprüft, ob die Person die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt. Wenn die Entscheidung positiv ist, bekommt die Person eine schriftliche Zusage über die Förderung. Anschließend kann die Person das Anerkennungsverfahren starten.
2. Einreichung von Kosten
Mit der Zusage über die Förderung bekommen die Anerkennungs-Interessierten ein Formular zur Auszahlung des Anerkennungszuschusses. Damit kann die Auszahlung der entstandenen Kosten direkt bei der zentralen Förderstelle beantragt werden.
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Wie hoch ist die Förderung und wann wird der Anerkennungszuschuss ausgezahlt?
Die Förderung des Anerkennungsverfahrens beträgt maximal 600 Euro und muss nicht zurückgezahlt werden. Anträge können für Gesamtkosten ab 100 Euro gestellt werden. Die Fördermittel werden nach Vorlage von Rechnungen oder Bescheiden (z.B. Gebührenbescheid, Rechnung für Übersetzungen) ausgezahlt. Rechnungen sollen innerhalb von 6 Monaten nach der Zusage über die Förderung, spätestens jedoch 3 Monate nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens eingereicht werden.
Anträge auf Aufnahme in die Förderung können bis zum 30.9.2019 gestellt werden. Anerkennungszuschüsse können bis zum 30.6.2020 ausgezahlt werden.