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Datum: Wed, 16 Dec 2015 11:17:34 +0100 Von: Claudius Voigt voigt@ggua.de An: liste-muensterland@asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: Fwd: [Verfahrensberatung] WG: 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen
-------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: [Verfahrensberatung] WG: 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen Datum: Fri, 11 Dec 2015 12:56:33 +0000 Von: Asboe, Karin K.Asboe@diakonie-rwl.de An: verfahrensberatung@virtuelle-ideenschmiede.de verfahrensberatung@virtuelle-ideenschmiede.de
*An den*
*Facharbeitskreis Verfahrensberatung*
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wichtige Hinweise zur Beratung von Asylsuchenden aus Westbalkanstaaten gibt mein Kollege Jürgen Blechinger aus Baden Württemberg, die ich gerne an euch weiterleite.
freundlichen Grüßen
Karin Asboe
Verbandsübergreifende fachliche Begleitung der Verfahrensberatung
Referentin
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Lenaustraße 41 / D-40470 Düsseldorf
Telefon: +49 211 6398-322 / Telefax: +49 211 6398-299 k.asboe@diakonie-rwl.de mailto:k.asboe@diakonie-rwl.de/ www.diakonie-rwl.de http://www.diakonie-rwl.de/
*Von:*Juergen.Blechinger@ekiba.de mailto:Juergen.Blechinger@ekiba.de[mailto:Juergen.Blechinger@ekiba.demailto:Juergen.Blechinger@ekiba.de]
*Gesendet:* Mittwoch, 9. Dezember 2015 20:39 *Betreff:* 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
anbei nochmals der Aushang für Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum zum Aushängen in den Unterkünften mit den wichtigsten Infos kurz und verständlich erklärt. Der Aushang kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Beachten Sie, die neue Regelung vom August 2015 in § 11 AufenthG, nachdem im Fall der Ablehnung als "OU" bei den "sicheren" Herkunftsländern eine Sperrwirkung zur Folge hat. Von daher ist eine Ausreise wichtig, bevor die Entscheidung des BAMF ergangen ist. Anbei auch noch meine Hinweise über die unterschiedlichen Möglichkeiten zu Ausbildungszwecken und Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen zu können. Betroffene benötigen die Zustimmung der ZAV für ein Visum (denkbar auch in Form der sog. Vorabzustimmung , siehe § 36 III BeschV) und dann den Termin bei der Visastelle. Eine "Garantie" für die Möglichkeit der Wiedereinreise gibt es oft nicht (außer wenn es zeitlich möglich ist, schon vorab die ZAV-Zustimmung zu bekommen und das Verfahren mit der ALB hier und der Visastelle abzusprec hen). Aber wer hier im Asylverfahren bleibt, das dass schief geht, verbaut sich möglicherweise die Wiedereinreisemöglichkeit, gerade wegen dem Problem der Sperrwirkung und auch der Regelung in § 26 II BeschV mit dem Leistungsbezug in den letzten 2 Jahren und der Rückausnahme (siehe unten); dies wiederum gilt für die Fälle, die nicht schon aus anderen Gründen ein Visum/AE bekommen können, allerdings wäre es hier auch ein großes Problem, wenn man sich eine Sperrwirkung einhandelt (siehe § 11 AufenthG).
Viele Grüße Jürgen Blechinger
Betreff: Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen
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*An die LRK Hilfen für Flüchtlinge*
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
für diejenigen, die es über die Liste von Jürgen Blechinger noch erreicht hat: Hier der Aushang in 6 Sprachen für die neue Möglichkeit für Asylantragsteller aus den West-Balkanländern, ein erleichtertes Arbeitsvisum zu bekommen bei Rücknahme des Asylantrags (der nach 1.01.2015 und vor 24.10.2015 gestellt wurde) und „unverzügliche Ausreise“ nach Kenntnis der Regelung nach dem neuen § 26 Abs.2 BeschVO:
/(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen./
Wir sind auch an Rückmeldungen interessiert, inwiefern das Visumsverfahren bei den deutschen Botschaften wirklich funktioniert. Ein Statuswechsel in legale Arbeitsmigration direkt von Deutschland aus wäre wünschenswert gewesen. In Schweden gibt es bisher die Möglichkeit, sogar nach Ablehnung den Status zu wechseln, wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung bereits gearbeitet wurde und der Arbeitgeber Weiterbeschäftigung zusichert.
Herzliche Grüße,
Katharina Stamm Migrationsspezifische Rechtsfragen und Internationale Migration / Migration Law Zentrum Migration und Soziales / Centre for Migration and Social Issues
Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
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