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Datum: Fri, 6 Jan 2017 14:05:33 +0100 Von: Claudius Voigt voigt@ggua.de An: liste-muensterland@asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [Flucht] Keine Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a II AsylbLG (Az. L 8 AY 51/16 B ER)
-------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: [Flucht] Keine Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a II AsylbLG (Az. L 8 AY 51/16 B ER) Datum: Fri, 6 Jan 2017 12:22:53 +0000 Von: Aram Ali aramali1989@hotmail.com An: flucht-liste flucht@asyl.org
Hallo liebe KollegInnen,
hiermit erhaltet ihr eine Zusammenfassung zu einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12.12.2016. Es geht um die Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a II AsylbLG.
Viele Grüße
Aram Ali
*Keine Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a II AsylbLG (Az. L 8 AY 51/16 B ER)*
In einem Beschluss vom 12.12.2016 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den Beschluss des Sozialgerichts Stade zur Anspruchseinschränkung eines geduldeten Asylbewerbers aufgehoben. Beim Antragssteller handelt es sich um einen mazedonischen Staatsangehörigen. Der Asylantrag des Antragsstellers wurde bereits abgelehnt. Über die Folgeanträge der Frau und der gemeinsamen Kinder wurde noch nicht entschieden. Daraufhin wurden die Leistungen des Antragsstellers nach § 1a II AsylbLG mit der Begründung gekürzt, dass trotz der Duldung eine Ausreisepflicht bestehe.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts hat jedoch der Antragssteller einen Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach § 2 I AsylbLG.Bei Inhabern einer Duldung liege keine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer iSd. § 2 I AsylbLG. Die Inhaber einer Duldung sind demnach Leistungsberechtige nach § 1 I Nr. 4 AsylbLG. Hierauf ist nach Ansicht des Landessozialgerichts § 1a II 1 AsylbLG nicht anwendbar.