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Datum: Sun, 30 Oct 2016 21:38:50 +0100 Von: Claudius Voigt voigt@ggua.de An: liste-muensterland@asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Wohnsitzauflage und Rückwirkung: Nur NRW stellt sich quer
Liebe Kolleg*innen,
sämtliche Bundesländer außer NRW haben sich darauf geeinigt, die Wohnsitzauflage nicht rückwirkend für Flüchtlinge durchzusetzen, die vor dem 6. August 2016 (rechtmäßig!) in ein anderes Bundesland umgezogen waren, weil damals die neue Regelung noch gar nicht Kraft war. Aus einem Vermerk zur Bund-Länder-Besprechung vom 13. September 2016 http://ggua.de/fileadmin/downloads/wohnsitzbeschraenkung/Bund-Laender-Besprechung.pdfgeht hervor, dass in diesen Fällen ein Härtefall anzunehmen sei, weil davon auszugehen sei, /"dass durch einen Rückumzug eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde. Die betroffene Person unterliegt einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz begründet hat."/
Nur das rot-grün regierte Nordrhein Westfalen weigert sich, diese vernünftige Regelung in dieser Form zu akzeptieren. In NRW müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
* Es sind schulpflichtige oder kleinere Kinder in der Familie betroffen oder * ein Integrationskurs wurde bereits begonnen.
Somit zwingt NRW etwa alleinstehende Erwachsene oder Paare ohne Kinder, aus einer bereits vorhandenen Wohnung auszuziehen, obwohl vielleicht sogar schon ein Minijob mit einem Einkommen von weniger als 710 Euro Einkommen aufgenommen worden ist - um anschließend in ein Bundesland zurückzuziehen, wo keine Wohnung und keine Arbeit vorhanden sind und die Menschen somit zunächst in der Obdachlosigkeit oder in Notunterkünften landen. Nach Auffassung der rot-grünen Landesregierung dient ein Umzug in die Wohnungs- und Arbeitslosigkeit somit offenbar der/"Förderung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland"/. Denn einzig und allein diesen Zweck verfolgt die Wohnsitzregelung nach Gesetzesbegründung und -wortlaut. Eine gleichmäßige Verteilung von Sozialkosten ist hingegen nicht Sinn und Zweck der Wohnsitzregelung, da der Europäische Gerichtshof dies ausdrücklich untersagt hatte.
Liebe Grüße
Claudius