Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Mon, 7 Nov 2016 15:44:49 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] VGH BaWü: Anspruch auf Ausbildungsduldung
im Eilverfahren
Liebe Kolleg*innen,
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom
13. Oktober 2016 (Aktenzeichen 11 S 1991/16)
<http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&…>
im einstweiligen Rechtsschutz einen *Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Ausbildungsduldung* an einen serbischen abgelehnten Asylantragsteller
für einen Ausbildungsplatz als Bäcker zugesprochen. Der VGH hat in der
Entscheidung mehrere wichtige Aspekte klar gestellt:
*1. Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung besteht auch
schon dann, wenn die Ausbildung zwar noch nicht begonnen wurde, aber
ein (mündlicher) Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.*
/"Der Berufungsausbildungsvertrag im Sinne des § 10 des
Berufsbildungsgesetzes begründet die Verpflichtung des Ausbildenden zur
Ausbildung, die des Auszubildenden zum Erlernen des Ausbildungsberufs.
Der Vertrag ist nicht formgebunden; hieran ändert auch die Pflicht nach
§ 11 Abs. 1 BBiG, nach der der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss
des Berufsbildungsvertrag, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung
die wesentlichen Inhalte des Vertrags schriftlich niederzulegen hat,
nichts (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl.
2016 § 10 BBiG Rn. 3a). Denkbar ist es insbesondere, dass ein solcher
Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass ausländerrechtlich
die Ausbildung zulässig ist (allg. zur Zulässigkeit der Vereinbarung
von Bedingungen in einem Ausbildungsvertrag etwa LAG Hamm, Urteil vom
12.09.2006 - 9 Sa 2313/05 -, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 10.07.2003 -
17 Sa 514/03 -, juris). Lässt man für die Tatbestandsvoraussetzung
„eine qualifizierte Berufsausbildung…aufnimmt“ schon den ggfs. nach §
158 BGB bedingten und mündlichen Vertragsschluss zwischen Ausländer und
Ausbildungsbetrieb genügen, so mangelt es zu diesem Zeitpunkt grds.
noch an einer Eintragung in die Lehrlingsrolle. Durch die Eintragung
des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der
Ausbildungsverhältnisse nach §§ 34 ff. BBiG (sog. Lehrlingsrolle) wird
bestätigt, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrag in
einem nach § 4 BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt
(Schlachter, a.a.O., § 34 Rn. 1; § 35 Rn. 2 ff.). Es ist aber nicht
ersichtlich, dass die Ausländerbehörde - fehlt es an einem solchen
Eintrag - außerstande wäre, diese Voraussetzungen selbst zu prüfen. In
Zweifelsfällen steht ihr die Möglichkeit offen, im Wege der Amtshilfe
fachkundige Stellen zu befragen.//Im Fall des Antragstellers dürfte
wohl spätestens seit Anfang Juli 2016 ein solcher mündlicher Vertrag
gegeben sein. Mit Blick auf das erfolgreiche Betriebspraktikum des
Antragstellers bei der Bäckerei A. in M. ist es zudem nicht
ausgeschlossen, dass eine entsprechende Einigung zwischen den
Beteiligten noch früher erfolgt ist, hierauf deuten auch die Äußerungen
im Schriftsatz vom 13.10.2016 hin; dies kann allerdings in diesem
Verfahrensstadium nicht aufgeklärt werden. Aus diesem Schriftsatz
ergibt sich ferner, dass der Ausbildungsplatz in der Bäckerei für den
Antragsteller nach wie vor zur Verfügung steht."/
*2. Das Ermessen der Ausländerbehörde zur Verweigerung einer
Arbeitserlaubnis trotz Vorliegen eines Ausbildungsplatzes ist aus Sicht
des Gerichtshofs auf null reduziert, eine Verweigerung in diesem Fall
also nicht mehr möglich, soweit kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6
AufenthG vorliegt. Dies sagt das Gericht zwar nicht ausdrücklich,
ergibt sich aber zwingend aus seiner Argumentation: **
*
/"Würde man der Ansicht folgen, die „Aufnahme“ wäre ausnahmslos erst
dann zu bejahen, wenn tatsächlich die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb
begonnen worden wäre, würde die Vorschrift insoweit weitgehend
leerlaufen. Der Ausbildende, d.h. hier die Bäcker A. als Arbeitgeber,
darf den Antragsteller bei fehlender Duldung und Erlaubnis zur
Beschäftigung nicht beschäftigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, vgl.
näher GK-AufenthG, § 4 Rn. 143 <Stand Mai 2014>). § 4 Abs. 3 Satz 5
AufenthG bestimmt ferner, dass derjenige, der im Bundesgebiet einen
Ausländer beschäftigt, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des
Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in
elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren muss. Diese nicht
genügend durchdachte und praxisfremde gesetzgeberische Vorstellung
würde darauf hinauslaufen, dass es ohne tatsächliche Aufnahme der
Berufungsausbildung keine Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs.
2 Satz 4 AufenthG geben darf, während gleichzeitig ohne Duldung die
Aufnahme einer Beschäftigung - und auch eine Ausbildung ist ein
Unterfall der Beschäftigung - nicht möglich wäre. In den Genuss der
neuen Ausbildungsduldung kämen dann letztlich nur diejenigen Ausländer,
die bereits unter Inanspruchnahme einer Duldung aus anderen Gründen
eine Ausbildung aufgenommen haben."
/*
**3. Die Bedingung, dass "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
nicht bevorstehen" dürfen, wäre nur dann nicht erfüllt, wenn bereits
/vor Beantragung der Ausbildungsduldung/ die Abschiebung schon konkret
vorbereitet worden ist, etwa durch die Buchung eines
Abschiebungsfluges, die Beantragung von Passersatzpapieren oder die
Einleitung eines Dublin-Verfahrens/:
"/*/Alle diese Bespiele treffen im Fall des Antragstellers nicht zu,
insbesondere ist die für den 17.10.2016 vorgesehene Abschiebung (erst)
am 13.09.2016 - und damit nach Beantragung der Ausbildungsduldung -
terminiert worden. (...) Allein die konkrete Ausgestaltung einer
Duldung, wie etwa deren Befristung oder die - im Falle des
Antragstellers am 14.07.2016 - erfolgte Beifügung einer auflösenden
Bedingung, fällt für sich allein nicht hierunter, weil dem jedenfalls
in der Regel der zeitliche Bezug zur Aufenthaltsbeendigung fehlen wird,
jedenfalls soweit nicht weitere konkrete Maßnahmen ins Werk gesetzt
werden. Eine Befristungsentscheidung, die als gesetzlicher Regelfall
ohnehin gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen ist (§ 11
Abs. 2 Satz 4 AufenthG), hat nicht diesen typischen Charakter."
/Liebe Grüße
Claudius/
/
--
Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und
Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung
Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5
48153 Münster
Fon: 0251 14486-26
Mob: 01578 0497423
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voigt(a)ggua.de
www.ggua.dewww.einwanderer.net
Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für
Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In
Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen
Wohlfahrtsverband (DPWV).
Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden
bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland"
eintragen:http://www.ggua.de/ggua/fuer-den-newsletter-anmelden/
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Viele Grüße
Martin
--
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http://fluechtlingshilfe-hamm.dehttps://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHammhttp://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf
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Datum: Tue, 8 Nov 2016 10:11:17 +0100
Von: Christoph Zeckra <christophzeckra(a)aol.com>
An: 146 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen
<fluchtfragen(a)unperfekthaus.de> Betreff: Re: [fluchtfragen] Heim
gesucht für Weihnachtsgeschenke
------------------------------------------------------------
Dies ist eine Mailingliste. Wenn du auf "antworten" klickst,
dann geht das an 146 Leser
Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe
an: christophzeckra(a)aol.com
------------------------------------------------------------
Können wir uns zusammentun ? Anlässlich eines anstehenden Geburtstages
sagte ich meinen Gästen, dass ich anstelle von Geschenken lieber für
Integrationsaktivitäten spenden möchte. Das Flüchtlingsheim mit 120
Kindern erscheint mir dafür sehr geeignet. Die Spende könnte für
Geschenke oder auch Alternatives verwandt werden. Können wir uns dazu
einmal telefonisch absprechen ?
Sollte es aus den Lesern der Mailingliste noch alternative Ideen
geben, wo zur Zeit für welchen Zweck dringend finanzielle Unterstützung
benötigt wird, freue ich mich auf Hinweise.
Lieben Gruß
Christoph Zeckra
Von meinem iPad gesendet
> Am 08.11.2016 um 09:09 schrieb Ralf Weißke
> <christelweisske(a)online.de>:
>
>
> - Dies ist eine Mailingliste. Wenn du auf "antworten" klickst, dann
> geht das an 146 Leser
> - Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe an:
> christelweisske(a)online.de
>
>
> Flüchtlingsunterkunft Klinkestr. Da sind derzeit ca. 120 Kinder.
> Kontakt kann ich vermitteln. Ich bin dort ehrenamtlich tätig. LG Ralf
> Weißke
>
>> Am 07.11.2016 um 18:12 schrieb Steven Lieu:
>>
>> - Dies ist eine Mailingliste. Wenn du auf "antworten" klickst, dann
>> geht das an 146 Leser
>> - Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe an:
>> steven.lieu97(a)googlemail.com
>>
>>
>> Guten Tag zusammen,
>>
>> mein Name ist Steven Lieu. Ich bin Schüler der UNESCO Schule in
>> Essen und Schülersprecher.
>>
>> Momentan plant meine Schülervertretung im Rahmen unserer
>> Weihnachtsfeier Weihnachtsgeschenke an einem Heim zu spenden. Wir
>> möchten mit dieser Aktion westliche Kultur (oder auch Weihnachten)
>> näher ranbringen und Kindern ein Lächeln ins Gesicht zaubern.
>>
>> Wir sind momentan auf der Suche nach einer Kontaktperson, die sich
>> mit solchen Dingen beschäftigt, weil wir nicht wissen, wo Geschenke
>> (Spielzeug, Bücher, Schulsachen) dringend benötigt werden.
>>
>> Ich freue mich über eine Rückmeldung und hoffe, ich habe dafür die
>> richtige Mailingliste gefragt.
>>
>>
>> Mit freundlichen Grüßen
>>
>> Steven Lieu, Schüler der UNESCO-Schule Essen
>>
>>
>>> Am 4. November 2016 um 13:24 schrieb <czimmermann(a)asb-ruhr.info>:
>>>
>>> ------------------------------------------------------------
>>> Dies ist eine Mailingliste. Wenn du auf "antworten" klickst,
>>> dann geht das an 147 Leser
>>> Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe
>>> an: czimmermann(a)asb-ruhr.info
>>> ------------------------------------------------------------
>>>
>>>
>>>
>>> Hallo zusammen,
>>>
>>> ich habe folgenden Hinweis erhalten und möchte ihn gerne teilen. Es
>>> gibt ein neues Angebot der Familienselbsthilfe Psychiatrie e.V. für
>>> Angehörige von psychisch erkrankten Flüchtlingen und Migrant*innen.
>>> Das "Seelefon" für Flüchtlinge berät betroffene Menschen in
>>> englischer, französischer und arabischer Sprache. Weitere
>>> Informationen erhalten Sie auf folgender Internetseite:
>>> http://www.psychiatrie.de/?id=3049 . Der Flyer befindet sich im
>>> Anhang.
>>>
>>> Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende!
>>> Cathrin Zimmermann
>>>
>>> --
>>> Dies ist die Mailingliste, in der die Beteiligten des Projekts
>>> http://www.unperfekthaus.de/projekte/fluchtfragen untereinander
>>> kommunizieren können. Es sind 147 Teilnehmer in der Liste
>>> eingetragen. Auch Interessenten haben die Möglichkeit, über diese
>>> Mailingliste Kontakt mit allen Beteiligten aufzunehmen. Solche
>>> Anfragen bitte einfach durch "Antworten" an die Liste beantworten
>>> und den Eintrag im "Betreff" der Antwort-Mail unverändert lassen.
>>> Nur dann bekommen alle anderen Beteiligten und auch der anfragende
>>> Interessent eine Kopie der Antwort. Hinweis: Die UpH-Verwaltung ist
>>> automatisch auch Teilnehmer dieser Mailingliste. Private Dinge also
>>> bitte nicht über diese Mailingliste, sondern in privaten Mails.
>>>
>>> UNPERFEKTHAUS - Künstlerdorf, Kneipe, Hotel
>>> Friedrich-Ebert-Str. 18, 45127 Essen-City
>>> Tel.: 0201 84735-0, http://www.unperfekthaus.de
>>> Mo-Do 7-23Uhr, Fr&Sa 7-24Uhr, So 8-23 Uhr
>>> 6,90 Euro Eintritt inkl. alkfreier Getränkeflatrate
>>> Tolle Büffets, Seminar- und Partyräume für Firmen und Privatleute.
>>> Selbst Parties, bei denen jede(r) Essen mitbringt sind möglich!
>>> Das UpH auf Facebook: http://facebook.com/unperfekthaus
>>>
>>> Zum Austragen aus der Mailingliste bitte diesen Link aufrufen:
>>> http://www.unperfekthaus.de/unsbmlgwhh-v5xs-s7v9-martinkesz
>>>
>>> [:XqG,Xcm]
>
Viele Grüße
Martin
--
Tel.: 0176/48310835
http://fluechtlingshilfe-hamm.dehttps://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHammhttp://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf
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IBAN: DE58410500950021224860
Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Tue, 8 Nov 2016 09:09:09 +0100
Von: Ralf Weißke <christelweisske(a)online.de>
An: 146 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen
<fluchtfragen(a)unperfekthaus.de> Betreff: Re: [fluchtfragen] Heim
gesucht für Weihnachtsgeschenke
------------------------------------------------------------
Dies ist eine Mailingliste. Wenn du auf "antworten" klickst,
dann geht das an 146 Leser
Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe
an: christelweisske(a)online.de
------------------------------------------------------------
Flüchtlingsunterkunft Klinkestr. Da sind derzeit ca. 120 Kinder.
Kontakt kann ich vermitteln. Ich bin dort ehrenamtlich tätig.
LG Ralf Weißke
Am 07.11.2016 um 18:12 schrieb Steven Lieu:
> - Dies ist eine Mailingliste. Wenn du auf "antworten" klickst, dann
> geht das an *146* Leser
> - Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe an:
> steven.lieu97(a)googlemail.com
> <mailto:steven.lieu97@googlemail.com?subject=Re%3a%20%20%3d%3fUTF-8%3fQ%3fHeim_gesucht_f%3dC3%3dBCr_Weihnachtsgeschenke%3f%3d>
>
>
>
> Guten Tag zusammen,
>
> mein Name ist Steven Lieu. Ich bin Schüler der UNESCO Schule in Essen
> und Schülersprecher.
>
> Momentan plant meine Schülervertretung im Rahmen unserer
> Weihnachtsfeier Weihnachtsgeschenke an einem Heim zu spenden. Wir
> möchten mit dieser Aktion westliche Kultur (oder auch Weihnachten)
> näher ranbringen und Kindern ein Lächeln ins Gesicht zaubern.
>
> Wir sind momentan auf der Suche nach einer Kontaktperson, die sich
> mit solchen Dingen beschäftigt, weil wir nicht wissen, wo Geschenke
> (Spielzeug, Bücher, Schulsachen) dringend benötigt werden.
>
> Ich freue mich über eine Rückmeldung und hoffe, ich habe dafür die
> richtige Mailingliste gefragt.
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> Steven Lieu, Schüler der UNESCO-Schule Essen
>
>
> Am 4. November 2016 um 13:24 schrieb <czimmermann(a)asb-ruhr.info
> <mailto:czimmermann@asb-ruhr.info>>:
>
>
> ------------------------------------------------------------
> Dies ist eine Mailingliste. Wenn du auf "antworten" klickst,
> dann geht das an 147 Leser
> Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe
> an: czimmermann(a)asb-ruhr.info <mailto:czimmermann@asb-ruhr.info>
> ------------------------------------------------------------
>
>
>
> Hallo zusammen,
>
> ich habe folgenden Hinweis erhalten und möchte ihn gerne teilen.
> Es gibt ein neues Angebot der Familienselbsthilfe Psychiatrie e.V.
> für Angehörige von psychisch erkrankten Flüchtlingen und
> Migrant*innen. Das "Seelefon" für Flüchtlinge berät betroffene
> Menschen in englischer, französischer und arabischer Sprache.
> Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Internetseite:
> http://www.psychiatrie.de/?id=3049
> <http://www.psychiatrie.de/?id=3049> .
> Der Flyer befindet sich im Anhang.
>
> Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende!
> Cathrin Zimmermann
>
> --
> Dies ist die Mailingliste, in der die Beteiligten des Projekts
> http://www.unperfekthaus.de/projekte/fluchtfragen
> <http://www.unperfekthaus.de/projekte/fluchtfragen> untereinander
> kommunizieren können. Es sind 147 Teilnehmer in der Liste
> eingetragen. Auch Interessenten haben die Möglichkeit, über diese
> Mailingliste Kontakt mit allen Beteiligten aufzunehmen. Solche
> Anfragen bitte einfach durch "Antworten" an die Liste beantworten
> und den Eintrag im "Betreff" der Antwort-Mail unverändert lassen.
> Nur dann bekommen alle anderen Beteiligten und auch der anfragende
> Interessent eine Kopie der Antwort.
> Hinweis: Die UpH-Verwaltung ist automatisch auch Teilnehmer dieser
> Mailingliste. Private Dinge also bitte nicht über diese
> Mailingliste, sondern in privaten Mails.
>
> UNPERFEKTHAUS - Künstlerdorf, Kneipe, Hotel
> Friedrich-Ebert-Str. 18, 45127 Essen-City
> Tel.: 0201 84735-0, http://www.unperfekthaus.de
> Mo-Do 7-23Uhr, Fr&Sa 7-24Uhr, So 8-23 Uhr
> 6,90 Euro Eintritt inkl. alkfreier Getränkeflatrate
> Tolle Büffets, Seminar- und Partyräume für Firmen und Privatleute.
> Selbst Parties, bei denen jede(r) Essen mitbringt sind möglich!
> Das UpH auf Facebook: http://facebook.com/unperfekthaus
> <http://facebook.com/unperfekthaus>
>
> Zum Austragen aus der Mailingliste bitte diesen Link aufrufen:
> http://www.unperfekthaus.de/unsbmlgwhh-v5xs-s7v9-martinkesz
> <http://www.unperfekthaus.de/unsbmlgwhh-v5xs-s7v9-martinkesz>
>
> [:XqG,Xtz]
>
>
Viele Grüße
Martin
--
Tel.: 0176/48310835
http://fluechtlingshilfe-hamm.dehttps://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHammhttp://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf
Spenden:
BIC: WELADED 1 HAM
IBAN: DE58410500950021224860
Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Mon, 7 Nov 2016 18:12:25 +0100
Von: Steven Lieu <steven.lieu97(a)googlemail.com>
An: 147 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen
<fluchtfragen(a)unperfekthaus.de> Betreff: [fluchtfragen] Heim gesucht
für Weihnachtsgeschenke
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an: steven.lieu97(a)googlemail.com
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Wir sind momentan auf der Suche nach einer Kontaktperson, die sich mit
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Ich freue mich über eine Rückmeldung und hoffe, ich habe dafür die
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Am 4. November 2016 um 13:24 schrieb <czimmermann(a)asb-ruhr.info>:
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> dann geht das an 147 Leser
> Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe
> an: czimmermann(a)asb-ruhr.info
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>
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>
> Hallo zusammen,
>
> ich habe folgenden Hinweis erhalten und möchte ihn gerne teilen. Es
> gibt ein neues Angebot der Familienselbsthilfe Psychiatrie e.V. für
> Angehörige von psychisch erkrankten Flüchtlingen und Migrant*innen.
> Das "Seelefon" für Flüchtlinge berät betroffene Menschen in
> englischer, französischer und arabischer Sprache.
> Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Internetseite:
> http://www.psychiatrie.de/?id=3049 .
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> Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende!
> Cathrin Zimmermann
>
> --
> Dies ist die Mailingliste, in der die Beteiligten des Projekts
> http://www.unperfekthaus.de/projekte/fluchtfragen untereinander
> kommunizieren können. Es sind 147 Teilnehmer in der Liste
> eingetragen. Auch Interessenten haben die Möglichkeit, über diese
> Mailingliste Kontakt mit allen Beteiligten aufzunehmen. Solche
> Anfragen bitte einfach durch "Antworten" an die Liste beantworten und
> den Eintrag im "Betreff" der Antwort-Mail unverändert lassen. Nur
> dann bekommen alle anderen Beteiligten und auch der anfragende
> Interessent eine Kopie der Antwort. Hinweis: Die UpH-Verwaltung ist
> automatisch auch Teilnehmer dieser Mailingliste. Private Dinge also
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Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Fri, 4 Nov 2016 12:30:43 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [Verfahrensberatung]
Dienstanweisungen des BAMF
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: [Verfahrensberatung] Dienstanweisungen des BAMF
Datum: Fri, 4 Nov 2016 11:10:51 +0000
Von: Asboe, Karin <K.Asboe(a)diakonie-rwl.de>
An: verfahrensberatung(a)virtuelle-ideenschmiede.de
<verfahrensberatung(a)virtuelle-ideenschmiede.de>
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
da im Laufe des Jahres viele von Ihnen/euch neu in der
Verfahrensberatung angefangen haben, möchte ich allen die
Dienstanweisungen des BAMF, so weit sie uns zugänglich sind, noch
einmal zur Kenntnis geben.
Die DA von Januar dieses Jahres ist gleichlautend (s. Anhang) und bei
Pro Asyl abrufbar:
https://www.proasyl.de/thema/asylverfahren/fachwissen/
Mit freundlichen Grüßen
Karin Asboe
Verbandsübergreifende fachliche Begleitung der Verfahrensberatung
Referentin
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Lenaustraße 41 / D-40470 Düsseldorf
Telefon: +49 211 6398-322 / Telefax: +49 211 6398-299
k.asboe(a)diakonie-rwl.de <mailto:k.asboe@diakonie-rwl.de> /
www.diakonie-rwl.de <http://www.diakonie-rwl.de/>
--
Claudius Voigt
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Fon: 0251 14486-26
Mob: 01578 0497423
Fax: 0251 14486-20
voigt(a)ggua.de
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Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
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Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In
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Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen
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Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden
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Datum: Fri, 4 Nov 2016 12:28:25 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
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Betreff: [liste-muensterland] Fwd:
SG_DU_16-09-19_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: SG_DU_16-09-19_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II
Datum: Fri, 4 Nov 2016 01:39:18 +0100
Von: BO-Sozialberatung <BO-Sozialberatung(a)t-online.de>
Antwort an: BO-Sozialberatung(a)t-online.de
An: e-mail-Infos <bo-sozialberatung(a)t-online.de>
SG_DU_16-09-19_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II
Bochum Prekär c/o Norbert Hermann
*SG_DU_16-09-19_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II*
*S_25_AS_3448_16_ER_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II*
Eine interessante Entscheidung (ER) des SG Duisburg, erstritten von RAe
Gödde und Kainhorst. Es wäre zu überlegen, ob analog auch SGB
XII-Leistungen gewährt werden müssen für Geflüchtete, die einer
Wohnsitzauflage nicht nachkommen, vom Jobcenter unter dem Vorwand der
Nicht-Zuständigkeit abgewiesen werden und "ohne Alles" dastehen. Auch
muss die Kommune, in der die Betroffenen sich tatsächlich aufhalten,
alles unternehmen, um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Das
Jobcenter darf sich eine Abweisung auch nicht zu leicht machen: Solange
das gemäß Wohnsitzauflage zuständige Jobcenter nicht ermittelt werden
kann müssen sie weiter leisten, weil die Betroffenen hier ihren
gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt haben.
Auszüge:
" ... Der 1973 geborene. Antragsteller (im Folgenden:' Ast), der die
bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich nach eigenen Angaben
seit Juni 2015 .in der Bundesrepublik Deutschland auf. ..."
" ... Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.10.2015 erhält er eine
Stundenvergütung von 9,55 € mit einer garantierten Mindestarbeitszeit
von einer Stunde in der Woche. ..."
" ... Das Jobcenter Duisburg " ... ist als Träger von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44 b Abs. 1 SGB
11) jedenfalls nach § 43 des 1. Sozialgesetzbuchs (SGB I) auch zur
Erbringung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. ..."
§ 21 8.1 SGB XII bestimmt, dass Personen, die nach dem SGB II als
Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt
sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Der ASt ist
nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB 11, wenn er dem
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 8GB 11 unterfällt (zu den
Bedenken hieran s.o.). Dies führt dann dazu, ihn dem System des SGB XII
zuzuweisen (B8G, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -
_https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182943&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=_).
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Woche lang hier: _https://share.riseup.net/#GsQsR9TuWXT-FaDLotfaBw_
*Sozialgericht Duisburg Az.: S 25 AS 3448/16 ER vom 19.09.2016*
Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
AntragstelIer
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Gödde u.a., August-Bebel-Platz
10, ' 47169 Duisburg
gegen
Jobcenter Duisburg, vertrete 47057 Duisburg, \..:W_
durch den Geschäftsführer, Ludgeristraße 12, Antragsgeg ner
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Duisburg am 19.09.2016 durch den
Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht 80th, ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Die. Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Sozialgesetzbuch (5GB
11) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ab dem 08.08.2016
vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung' in der Hauptsache,
längstens für die
Dauer von sechs Monaten, zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers.
Gründe: .
I.
Der 1973 geborene. Antragsteller (im Folgenden:' Ast), der die
bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich nach eigenen Angaben
seit Juni 2015 .in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er hat nach
eigenen Anqaben zunächst zwei Monate in Bremen gearbeitet. . Ab. dem
01.11.2015 steht er in einem geringfügigen Beschäfti~ungsverhältnis als
Reiniger bei der~ GmbH, Dortmund, Nach dem Arbeitsvertrag vom
28.10.2015 erhält er eine Stundenvergütung von 9,55 € mit einer
garantierten Mindestarbeitszeit von einer Stunde in der Woche. In den
Monaten November 2015 bis Februar 2016 war er zwischen 16 und 75
Stunden monatlich tätig. Am 10.02.16 erlitt er einen Unfall und war bis
zum 31.08.2016 arbeitsunfähig. Lohnfortzahlung erhielt er . nicht.
Bereits am 1~. 12.2015 hatte er bei der Ag. aufstockende Leistungen zum
Lebensunterhalt beantragt, die diese mit bestandskräftigem Bescheid vom
27.04.2016 ablehnte .. Über seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10
hat die Ag. noch nicht entschieden.
Am 08.08.16 hat der ASt. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung bei Gericht gestellt.
Der ASt. vertritt die Auffassung, dass ihm weiterhin ein
Aufenthaltsrecht zustehe, da er als Arbeitnehmer anzusehen sei.
Der ASt. beantragt sinngemäß,
ihm Leistungen nach dem SGB 11 in gesetzlicher. Höhe ab dem 08.08.16 zu
gewähren.
Die Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sich der ASt. nicht auf ein
Aufenthaltsrecht aus einem Arbeitnehmerstatus berufen könnten. Es
erscheine zweifelhaft, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestehe,
das nicht lediglich völlig untergeordnet und sporadisch ausgeübt werde.
Wegen der Begründung im Einzelnen Wird auf die Schriftsätze der Ag vom
19.08.16 und 13.09.16 verwiesen.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gem § 86 b Abs 2 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis . zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile .notwendig erscheint. Die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch
- im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die beantragte
Leistung - einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen
Eilbedürftigkeit der vom. Gericht zu treffenden Regelung voraus:
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b
Abs 2 S 2 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Der ASt hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Leistungsvoraussetzungen nach Maßgabe der §§ 7 Abs, 1 S. 1 Nrn. 1 -
4; 8, 9 SGB 11 zum Alter, zur Erwerbsfähigkeit, 'zum gewöhnlichen
Aufenthalt und zur Hilfebedürftigkeit sind hinreichend glaubhaft
gemacht.
. .
Es kann offen bleiben, ob der ASt. gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 1I
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 11
ausgeschlossen ist, weil er als bulgarischer Staatsangehöriger
Ausländer ist, und sein Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der
Arbeitsuche ergibt. Denn die Ag. ist als Träger von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44 b Abs. 1 SGB
11) jedenfalls nach § 43 des 1. 80zialgesetzbuchs (8GB I) auch zur
Erbringung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II verpflichtet.
Es bestehen allerdings Bedenken, ob sich die Ag. im vorliegenden Fall
auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 11 berufen
kann, weil der ASt. eine¬wenn auch geringfügige - ElWerbstätigkeit
ausübt.
. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B8G) greift die eng
auszulegende Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB I1 nur,
wenn positiv festgestellt werden kann, dass dem Unionsbürger ein
Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche ln der Bundesrepublik zusteht
(vgl. BSG, Urteil vorn 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R, [uris RdNrn. 23 _
27). Kann sich der Leistungsempfänger demgegenüber nach den besonderen
Einzelfallumständen auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen, ist
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht anwendbar.
Diese Frage kann jedoch vorliegend offen und der von der Ag im Rahmen
des anhängigen Überprüfungsverfahrens von Amts wegen (§§ 20 ff. SGB X)
vorzunehmenden weiteren Sachverhaltsaufklärung vorbehalten bleiben,
weil sich ein Anspruch des ASt auf äquivalente Leistungen nach dem SGB
XII ergibt, den die Ag. nach §43 Abs 1 SGB I vorläufig zu erfüllen
hat. .
Der ASt ist leistungsberechtigt nach dem SGB XII, weil er seinen
Lebensunterhalt nicht iS des § 19 Abs 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 SGB XI]
aus eiqenen Kräften und Mitteln decken kann .
. Nach § 19 Abs 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu
leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dies ist
bei dem ASt. der. Fall.
Einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII steht
auch eine mangelnde Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers von der
Bedürftigkeit des ASt. nicht entgegen. Der ASt hat zwar "nur"
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 11 bei der
Ag. beantragt. Die nach § 18 Abs 1 SGB XII erforderliche Kenntnis des
zuständigen Sozialhilfeträgers von dem Bedarf des ASt liegt jedoch
gleichwohl vor. Dieser muss sich insoweit die Kenntnis der Ag aufgrund
des Antrags auf SGB li-Leistungen nach der gefestigten Rechtsprechung
des BSG zurechnen lassen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - So zR
4-4200 § 7 Nr 42 RdNr 25; B8G vom •13.2.2014 - B 8 SO 58/13 B - SozR
4-3500 § 25 Nr 4 RdNr 8; B8G vom 26.8.2008 - B 81gb SO 18/07 R - SozR
4-3500 § 18 Nr
1 RdNr 22 ff).
Ebenso wenig ist der ASt nach § 21 818GB XII von der Hilfe zum
Lebensunterhalt ausgeschlossen. § 21 8.1 SGB XII bestimmt, dass
Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem
Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den
Lebensunterhalt erhalten. Der ASt ist nicht dem Grunde nach
leistungsberechtigt nach dem SGB 11, wenn er dem Leistungsausschluss
nach § 7 Abs 1 S 2 8GB 11 unterfällt (zu den Bedenken hieran s.o.).
Dies führt dann dazu, ihn dem 8ystem des 8GB XII zuzuweisen (B8G,
Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).
Auch die Erwerbsfähigkeit des ASt. steht dem nicht entgegen.
Schon der Wortlaut des § 21 818GB XII. stellt nicht ausschließlich auf
das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen
Leistungsanspruch nach dem SGB 11 dem Grunde nach. Ist mithin ein
Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines
Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem 8GB 11, folgt
hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem 8GB XII
(B8G vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R). Die "Systemabgrenzungll erfordert
vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen
Leistungsausschlüsse. Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung
aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB 11, dass derjenige, der von
dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten
Leistungssystem des SGB ll ausgeschlossen werden soll, dem System des
SGB XII zugewiesen wird (BSG, Urteil vom 03.12.2015.- B 4 A8 44/15 R).
Der Ausschluss von Personen, die nicht oder nicht mehr über eine
Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche vsrfüqen, vom
erwerbszentrierten Leistungssystem des SGB 11 führt dazu, die
Sperrwirkung des § 21 SGB XII entfallen zu lassen .
. Allerdings steht dem Rechtsanspruch des ASt auf Hilfe zum
Lebensunterhalt. nach dem SGB XII ein Ausschluss aufqrund der Regelung
des § 23 Abs 3 8 1 SGB XI.1 entgegen. Der A8t ist zwar nicht iS des §
23 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB XII eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen er
wäre jedoch unter den oben offen gelassenen Voraussetzungen auch nach §
23 Abs 3 S 18GB XII von den existerizsichernden Leistungen der
Sozialhilfe ausgenommen, wenn sich sein Aufenthaltsrecht einzig aus dem
der Arbeitssuche ergäbe. In einem solchen Fall des Ausschlusses können
jedoch anders als nach dem SGB II nach § 23 Abs 3 S 38GB XII Leistungen
der Sozialhilfe gewährt werden, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt
ist.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Ausschlussregelung, denn sie
nimmt lediglich
Bezug auf den "Anspruch" auf Sozialhilfe.
Der Ausschluss nur von dem Rechtsanspruch auf die in S 1 des § 23 Abs 1
SGB XII
benannten Leistungen erschließt sich auch aus dem - im Übrigen
gegenüber § 120 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) unveränderten -
systematischen Verhältnis der Regelungen der Sätze 1 und 3 in Abs 1 des
§ 23 SGB XII zueinander. Durch § 23 Abs 1 S 1 8GB XII erhält der
Ausländer ausschließlich unter der Voraussetzung, dass er sich
tatsächlich im Inland aufhält, einen Rechtsanspruch auf Leistungen der
Sozialhilfe nach einem reduzierten Leistungskatalog, aber der Höhe nach
uneingeschränkt. Hiervon sollen diejenigen, die die
Ausschlusstatbestände des § 23 Abs 3 S 1 SGB XII erfüllen,
ausgeschlossen werden, nicht jedoch von dem der Sozialhilfe
systemimmanenten grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe bei bedrohter
Existenzsicherung (s hierzu BVeJ1NG vom 14.3.1985 -'5 C 145/83'-
BVeJ1NGE 71,139; BVefWG vom 10,12.1987 - 5 C 32/85- BVeJ1NGE 78,314,317
ff). Diesem Personenkreis sollen daher nur nachAusübung pflichtgemäßen
Ermessens Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden können, aber eben
auch solche Leistun-gen, die nach S 1 des § 23 Abs 1 SGB XII vom
Rechtsanspruch ausgenommen worden sind, soweit im Einzelfall geboten
(ßSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).
Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist jedoch in einem Fall wie dem
vorliegenden, dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum
Lebensunterhalt auf Null reduziert. Dies ist immer dann der Fall, wenn
sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt
hat
- regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland. Dies
folgt aus der Systematik des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII im Verhältnis
zu § 23 Abs 1 S 1 und 3 SGB XII sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen
(BSG, Urteil vom 03.12:2015 .• B 4 AS 44/15 R).
Das heißt, dass regelmäßig zumindest Hilfezum Lebensunterhalt in
gesetzlicher Höhe zu leisten ist.
Damit ist die Frage, ob der ASt dem l.eistunqsausschluss.nach § 7 Abs.
1 Satz2 Nr. 2 SGB 11 unterfällt, - nur maßgeblich für die Bestimmung
des zuständigen Leistungsträgers. Unterliegt der ASt dem
Leistungsausschluss nicht, weil er auch über ein anderweitiges
Aufenthaltsrecht verfügt (siehe hierzu oben) ist die Ag für die Zahlung
von Leistungen 'zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig.
Unterliegt der ASt hingegen dem Leistungsausschluss, ist der zuständige
SoziaJhilfeträger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die
Erbrinqunq von Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.
Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren
Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann gem:
§ 43 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig
Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen
bestimmt. Er hat gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I Leistungen zu erbringen,
wenn der Berechtigte es beantragt.
Die Ag ist zuerst angegangener Leistungsträger iSd § 43 SGB I. Der ASt
hat bislang nur bei der Ag existenzsichernde Leistungen geltend gemacht.
In dem Leistungsantrag ist im Zweifel. auch ein Antrag iSd § 43 Abs. 1
Satz 2 SGB I zu sehen, vorläufige Leistungen zu erbringen. Ein Antrag
ist jede gegenüber dem erstangegangenen Leistungsträger abgegebene
Willenserklärung, aus der¬erforderlichenfalls durch Auslegung - zu
entnehmen ist, dass der Berechtigte zumindest vorläufige Leistungen
wünscht (Lilqe, SGB I,' § 43 Rn. 40). Dies ist bei einem Antrag auf
lebensnotwendige existenzsichernde Leistungen im Regelfall zu bejahen.
Die Rechte der Ag sind gewahrt, weil sie für den Fall, dass der ASt.
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB I1
ausgeschlossen ist, einen Erstattungsanspruch nach'§ 102 SGB X gegen
den zuständigen Sozialhilfeträger geltend machen kann. Der aus der
Anwendung von § 43 SGB I folgende Erstattungsanspruch nach . § 102 SGB
X erfordert die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der vorläufig erbrachten
Leistungen (allg. Meinung, vergl. nur LSG NRW, Urteil vom 15.04.2013,:,
L 20 SO 453/11 mwN), die gegeben ist, weil es sich bei der Frage, ob
der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 11 eingreift,
als Folge der genatlnten Rechtsprechung des BSG vom 03.12.2015 und
16.12.2015 nicht um den Streit um eine materielle
Anspruchsvoraussetzung, sondern um die Eröffnung eines
Kompetenzkonfliktes handelt. Der Umfang des Erstattungsanspruchs
richtet sich nach den für die Ag. geltenden Rechtsvorschriften (§ 102
Abs. 2 SGB X). Der zuständige Sozialhilfeträger kann diese. evtl.
erweiterte Erstattungspflicht vermeiden, indem er den Leistungsfall
übernimmt und-den negativen Kompetenzkonflikt damit beendet.
Der ASt hat einen Anordnungsgrund iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG
glaubhaft gemacht. Er hat glaubhaft gemacht, nicht über Mittel zu
verfügen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen .
. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der
§§ 183, 193 SGG.
- 8 -
Rechtsmittelbelehrung ":
Die Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle beim
Sozlalqericht Duisburg Mülheimer Straße 54 47057 Duisburg
einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde
beim Landessozialgericht Nord rhein-Westfalen Zweigertstraße 54
45130 Essen
eingelegt wird.
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Frist bei einem der
bezeichneten Gerichte eingehen.
Norbert Hermann;Markstr. 396; 44795 Bochum; Tel.: 0234-460 169; Fax:
0234-460 113; MAIL: BO-Sozialberatung(a)posteo.de
Wenn Sie keine weiteren mails von uns wünschen, schicken Sie bitte eine
mail zurück mit dem Betreff: "Nein" oder "bitte löschen".
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Ein anständiger Mensch tut keinen Schritt, ohne Feinde zu kriegen. (H.
Hesse)
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Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und
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Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5
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