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Datum: Thu, 21 Jan 2016 09:40:57 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Erlass NRW: Webportal für den
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Claudius Voigt
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Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für
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Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In
Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
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Datum: Thu, 21 Jan 2016 12:25:26 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] BSG, 14. Senat - Grundsicherung für
Arbeitsuchende: Terminbericht Nr. 1/16 vom 20.01.2016
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: BSG, 14. Senat - Grundsicherung für Arbeitsuchende:
Terminbericht Nr. 1/16 vom 20.01.2016
Datum: Wed, 20 Jan 2016 16:44:54 +0100
Von: Willy Voigt <willy.voigt(a)koeln.de>
An: Willy Voigt(a)koeln.de <willy.voigt(a)koeln.de>
Siehe auch:**Urteil des 4. Senats vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R -
<http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…>,
Urteil des 14. Senats vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R -
<http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…>
*Bundessozialgericht*
Kassel, den 20. Januar 2016
*Terminbericht Nr. 1/16*
*(zur Terminvorschau Nr. 1/16)*
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom
20. Januar 2016.
1) Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufgehoben und
der Rechtsstreit gemäß der Rechtsprechung beider für die Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zurückverwiesen worden
(vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom 3.12.2015 nach Terminbericht
Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14. Senats des BSG vom 16.12.2015
nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3).
Das LSG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem
SGB II verneint, obwohl dieser die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs
1 Satz 1 SGB II erfüllt. Denn der Kläger kann sich weder auf eine
Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von dem
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst ist,
insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder
Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG
berufen.
Die Klage ist jedoch nicht abzuweisen, weil als anderer
leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG der zuständige
Sozialhilfeträger in Betracht kommt, dessen Beiladung das LSG nach der
hilfsweise erfolgten Rüge des Klägers im wiedereröffneten
Berufungsverfahren nachzuholen hat. Ein Anspruch gegen diesen kann sich
vorbehaltlich der vom LSG noch zu prüfenden Voraussetzungen des
Einzelfalls aus dem SGB XII und dem EFA ergeben.
SG Berlin - S 190 AS 29699/13 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 31 AS 1258/14 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 15/15 R -
2) Auf die Revision des beklagten Jobcenters sind die Urteile des LSG
und des SG aufgehoben und die Klagen gegen den Beklagten abgewiesen
worden; jedoch ist die beigeladene Stadt als Sozialhilfeträger
verurteilt worden, den Klägern in der strittigen Zeit Leistungen nach
dem SGB XII zu erbringen (vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom
3.12.2015 nach Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14.
Senats des BSG vom 16.12.2015 nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3).
Entgegen der Auffassung des LSG haben die Kläger keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II, obwohl die Klägerin zu 1 die
Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllt und die
Kläger zu 2 und 3 mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn die
Klägerin zu 1 wird vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II
erfasst. Dieser gilt allgemein auch für EU-Ausländer, die weder über
eine Freizügigkeitsberechtigung insbesondere als Arbeitnehmer,
Selbstständiger oder Familienangehöriger nach dem FreizügG/EU noch über
ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen. Die Klägerin zu 1 kann
sich weder auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU,
die nicht von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II
umfasst ist, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder
Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG
berufen, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen
vermag.
Denn vorliegend kommt allenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
aus humanitären Gründen nach § 25 Abs 4 AufenthG wegen der
Risikoschwangerschaft und der Geburt in Frage, nicht aber ein
Aufenthaltsrecht mit längerfristiger Bleibeperspektive, wie es sich zB
aus den Vorwirkungen einer Familiengründung (BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS
54/12 R - BSGE 113, 160 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34) ergeben kann.
Die Klage ist jedoch nicht insgesamt abzuweisen, weil als anderer
leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG der
beigeladene Sozialhilfeträger zu verurteilen gewesen ist, den Klägern
Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Zwar sind die Kläger wegen
der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII
von einem Rechtsanspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen, nicht aber von
Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Dieser Anspruch auf
Ermessensleistungen folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iV mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1
BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175-260) und dem tatsächlichen Aufenthalt
der Kläger in Deutschland, der von der Ausländerbehörde der
beigeladenen Stadt aufgrund des Schicksals der Klägerin zu 1 faktisch
geduldet wurde. Mit der Verfestigung dieses Aufenthalts einher geht
eine Ermessensreduzierung der Beigeladenen auf Null, so dass den
Klägern nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise der Klägerin zu
1 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind
(BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - Terminbericht Nr 54/15).
SG Köln - S 24 AS 1392/13 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1923/14 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 35/15 R -
3) Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden, weil er keinen
Anspruch auf weiteres Alg II wegen eines höheren Mehrbedarfs hat.
Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs für
Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II sind nicht erfüllt, weil sie ua einen
aus physiologischen Gründen objektiven Bedarf an einer besonderen
Ernährung bedingen (vgl zuletzt BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R -
SozR 4-4200 § 21 Nr 17). Schon diese Voraussetzung ist bei dem Kläger
nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG
nicht gegeben, weil sich bei diesem eine
Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht hat feststellen lassen und nur
ein bestimmtes Ernährungsverhalten besteht, in dem der Kläger teilweise
hochpreisige Nahrungsmittel kauft und zum Teil ungenutzt wegwirft.
Auch die Voraussetzungen eines Härtefall-Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6
SGB II liegen nicht vor. Denn dieser setzt hinsichtlich Grund und Höhe
einen unabweisbaren, laufenden nicht nur einmaligen Bedarf voraus.
Jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Leistung ist nicht zu erkennen,
wieso der dem Kläger vom SG zuerkannte Betrag von 42,82 Euro gegenüber
dem zuvor gewährten Betrag von 25,56 Euro unabweisbar zu niedrig sein
könnte.
SG Kiel - S 30 AS 811/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 115/12 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 8/15 R -
Quelle:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…
/Zu:/
*Bundessozialgericht*
Kassel, den 13. Januar 2016
*Terminvorschau Nr. 1/16*
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 20. Januar 2016
im Weißenstein-Saal nach mündlicher Verhandlung über drei Revisionen
aus der *Grundsicherung für Arbeitsuchende* zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 14 AS 15/15 R - S. ./. Jobcenter Berlin
Friedrichshain-Kreuzberg
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für einen EU-Bürger. Der
1978 geborene Kläger hat die spanische Staatsangehörigkeit und lebte
seit Anfang 2011 in Deutschland zunächst von seinem Ersparten, ohne
erwerbstätig zu sein. Schließlich besuchte er bis zum 27.9.2013 einen
Kurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Vermittlung in
den Arbeitsmarkt, seine zahlreichen Bewerbungen waren aber erfolglos,
zumal er kein Deutsch sprach. Seinen Leistungsantrag lehnte das
beklagte Jobcenter ab, weil er gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II von
Leistungen ausgeschlossen sei und sich aufgrund des von Deutschland
erklärten Vorbehalts auch nicht auf das Europäische Fürsorgeabkommen
(EFA) berufen könne (Bescheid vom 30.9.2013, Widerspruchsbescheid vom
6.11.2013). Am 22.3.2014 zog der Kläger zur Arbeitsaufnahme nach
Schweden.
Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide verurteilt,
dem Kläger Leistungen vom 1.9.2013 bis zum 21.3.2014 zu gewähren
(Urteil vom 8.5.2014). Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten
dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe ein
Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche gehabt und sei
demgemäß von Leistungen des SGB II nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II
ausgeschlossen. Dem stehe EU-Recht nicht entgegen. Auch aus dem EFA
folge aufgrund der Wirksamkeit des Vorbehalts kein Anspruch.
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung
des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, weil er nicht als arbeitsuchend
einzustufen sei und die Vorschrift nicht mittels eines
„Erst-recht-Schlusses“ erweiternd auszulegen sei. Zudem lägen Verstöße
gegen das EFA und das Grundgesetz vor, weil er Ansprüche auf
existenzsichernde Leistungen habe - zumindest nach dem SGB XII.
SG Berlin - S 190 AS 29699/13 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 31 AS 1258/14 -
2) 11.00 Uhr B 14 AS 35/15 R - 1. T.B., 2. M.B., 3. M.B. ./.
Jobcenter Köln
beigeladen: Stadt Köln
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für EU-Bürger. Die 1989
geborene Klägerin zu 1, eine bulgarische Staatsangehörige, reiste am
15.11.2012 in Deutschland ein und war damals mit den Klägern zu 2 und 3
schwanger. Ihren Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab
(Bescheid vom 14.2.2013, Widerspruchsbescheid vom 13.3.2013). Die
Klägerin wurde ordnungsbehördlich untergebracht und gebar am 9.3.2013
die Kläger zu 2 und 3. Ein von der Ausländerbehörde eingeleitetes
Verfahren zur Feststellung des Verlustes des Aufenthalts- und
Einreiserechts wurde von dieser nicht weiter betrieben, nachdem die
Klägerin ihr Schicksal geschildert hatte. Ein weiterer Leistungsantrag
der Kläger wurde von dem Beklagten ebenfalls abgelehnt (Bescheid vom
15.8.2013, Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013).
Die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen wurden vom SG verbunden und
der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verurteilt, den Klägern
"Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen"
(Urteil vom 19.8.2014). Nachdem die Klägerin das Begehren auf die Zeit
vom 15.2.2013 bis zum 30.9.2014 beschränkt hatte, hat das LSG die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 1.6.2015). Die
Klägerin sei leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gewesen,
und die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II lägen bei ihr
nicht vor. Sie könne sich nicht auf ein anderes Aufenthaltsrecht
berufen, und die Leistungsausschlüsse seien nicht erweiternd
auszulegen. Die Kläger zu 2 und 3 seien aufgrund der
Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter leistungsberechtigt.
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine
Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, weil die Klägerin ein
Aufenthaltsrecht allein aus einer Arbeitsuche herleiten könne. Im
Übrigen hätten nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 (C-333/13 -
Dano) wirtschaftlich inaktive EU-Ausländer keinen Anspruch auf
Sozialleistungen im Aufnahmestaat.
SG Köln - S 24 AS 1392/13 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1923/14 -
3) 12.00 Uhr - B 14 AS 8/15 R - T. ./. Jobcenter Kiel
Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II, insbesondere aufgrund eines Mehrbedarfs wegen
kostenaufwändiger Ernährung.
Bei dem 1962 geborenen Kläger ist ein GdB von 80 festgestellt. Er
erhielt seit 2005 vom beklagten Jobcenter Leistungen nach dem SGB II
und lebte mit seiner Lebensgefährtin E in einer Wohnung. Beide hatten
kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen. Der Kläger litt an
einer psychischen Zwangsstörung und nahm nur bestimmte Nahrungsmittel
in einem speziellen Verfahren zu sich. Nachdem ihm bisher ein
Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv 25,56 Euro monatlich
gezahlt worden war, war ein solcher in der Leistungsbewilligung ab
1.1.2011 bis zum 30.6.2011 zunächst nicht mehr enthalten (Bescheid vom
29.11.2010, Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011; letzter
Änderungsbescheid vom 15.9.2011).
Das SG hat nach Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der Verbraucherzentrale
den Beklagten unter Änderung der Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen
eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs von insgesamt 42,82 Euro
monatlich weitere Leistungen für die strittige Zeit zu zahlen, und die
Berufung zugelassen (Urteil vom 23.7.2012). Aufgrund seiner Erkrankung
könne der Kläger nur bestimmte Lebensmittel zu sich nehmen und es sei
nicht möglich, dies kurzfristig zu ändern. Die nur vom Kläger
eingelegte Berufung, mit der er einen Mehrbedarf von 180 Euro monatlich
begehrt hat, hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 22.9.2014). Der
erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung und der Notwendigkeit, sich in einer bestimmten Weise
zu ernähren, sei bei Zwangserkrankungen nicht herstellbar.
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung
des § 21 Abs 5 SGB II. Das LSG habe in unzulässiger Weise zwischen
physischen und psychischen Erkrankungen differenziert und auch bei ihm
verhüte die besondere Ernährung eine Verschlimmerung seiner Krankheit.
SG Kiel - S 30 AS 811/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 115/12 -
/Quelle/:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…
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Datum: Tue, 19 Jan 2016 10:46:08 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
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Betreff: [liste-muensterland] Erlass NRW zur Abschiebung von Familien
mit Kindern zur Nachtzeit
*Auszug:
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Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Sun, 17 Jan 2016 22:56:38 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] NRW: Umverteilung mit BÜMA; MIK Erlass v.
8.1.16
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Umverteilung mit BÜMA MIK Erlass v. 8.1.16
Datum: Fri, 15 Jan 2016 09:56:46 +0100
Von: Kirsten Eichler <eichler(a)ggua.de>
An: B-Team <b-team(a)ggua.de>, Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
Liebe Kolleg*innen,
im Anhang ein aktueller Erlass vom MIK zur Umverteilung von Menschen mit
BÜMA.
Bei einem Umverteilungsantrag im Falle der Familienzusammenführung oder
bei fachärztlich attestierter Pflegebedürftigkeit ist die Vorlage einer
gültigen BÜMA (statt AG) ausreichend.
LG Kirsten
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Kirsten Eichler
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Datum: Sun, 17 Jan 2016 11:19:25 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: "Dem Freistaat zum Gefallen: über
Udo Di Fabios Gutachten zur staatsrechtlichen Beurteilung der
Flüchtlingskrise" von Jürgen Bast und Christoph Möllers
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: "Dem Freistaat zum Gefallen: über Udo Di Fabios
Gutachten zur staatsrechtlichen Beurteilung der Flüchtlingskrise" von
Jürgen Bast und Christoph Möllers
Datum: Sun, 17 Jan 2016 10:57:13 +0100
Von: Willy Voigt <willy.voigt(a)koeln.de>
An: Willy Voigt(a)koeln.de <willy.voigt(a)koeln.de>
Hier:
http://verfassungsblog.de/dem-freistaat-zum-gefallen-ueber-udo-di-fabios-gu…
Gutachten:
http://www.bayern.de/wp-content/uploads/2016/01/Gutachten_Bay_DiFabio_forma…
/Ihr Fazit:/
Fazit: Das Gutachten nutzt fragwürdige staatstheoretische Argumente, um
den Bund zu europarechtswidrigen Alleingängen anzuhalten, die dieser
den Ländern angeblich verfassungsrechtlich schuldet. Das ist steil. Man
kann dieses Gutachten auch als Zeugnis einer Verhärtung des politischen
Klimas sehen, in dem nun ehemalige Verfassungsrichter ihre hohe
Reputation dazu verwenden, einer demokratischen Regierung einen
Rechtsbruch zu unterstellen, ohne diesen konkret benennen zu können.
Sicherlich nicht bringt dieses Gutachten dagegen eine Absicht der
Bayerischen Staatsregierung zum Ausdruck, gegen den Bund zu klagen.
Dass eine Klage damit nicht zu gewinnen ist, wissen auch die
erfahrungsgemäß hervorragenden Juristen in München.
--
Claudius Voigt
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Viele Grüße
Martin
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Datum: Wed, 13 Jan 2016 19:15:12 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Caritas Osnabrück : Arbeitshilfe Praktika
Weiterleitung
/(Siehe angehängte Datei: 20160112_ngs_Arbeitshilfe Praktika Gesamttext
mit Tabelle 1.1.pdf)
(Siehe angehängte Datei: 20160113_ngs_Arbeitshilfe Praktika Tabelle
1.0.pdf)/
Liebe Kollegen/innen, sehr geehrte Damen und Herren,
bei der *Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen *werden zunehmend
*Praktika und andere betriebliche Tätigkeiten/Maßnahmen als
Instrumente* genutzt. Sie können zur Erstorientierung dienen, zum
Kennenlernen bestimmter Branchen und der Betriebsabläufe, sowie zur
Erweiterung von beruflichen Kenntnissen und Fähig-keiten. Darüber
hinaus können sie ein erster Schritt auf dem Weg in ein Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis, Bestandteile einer schulischen Berufsausbildung
oder eines Studiums sein. Auch Förderangebote anderer öffentlich
geförderter Programme, wie das ESF-BAMF-Programm, und Maßnahmen der
Arbeitsverwaltung können betriebliche Phasen beinhalten. Manchmal geht
es aber auch nur um die Ableistung eines Freiwilligendienstes oder um
die Hospitation in einem Betrieb. Flüchtlinge, die zur
Lebensunterhaltssicherung Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem
AsylbLG beziehen, können darüber hinaus zur Wahrnehmung von
Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.
Möchten Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder
einer Aufenthaltserlaubnis ein Praktikum oder eine sonstige
betriebliche Tätigkeit oder Maßnahme aufnehmen, stellen sich in der
Regel folgende *Fragen:*
* Wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt?
* Muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der
Beschäftigungserlaubnis zustimmen?
* Muss für die Tätigkeit der Mindestlohn oder eine sonstige
Vergütung gezahlt werden?
* Muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden?
* Ist ein Praktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig?
* Sind die Flüchtlinge gesetzlich unfallversichert?
Diese Fragen sind für die unterschiedlichen Tätigkeitsformen nicht
einheitlich zu beantworten. Um in diesem komplexen Feld den Überblick
zu behalten, bzw. diesen überhaupt erst einmal zu bekommen, hat der
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. eine *Arbeitshilfe*
erstellt.
In der Arbeitshilfe werden *verschiedene Praktikumsarten und sonstige
Tätigkeiten definiert und ihre jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen
beschrieben (Teil 1)*. Ausgangspunkte sind die oben genannten
Fragestellungen.
Ergänzend wird auf die *Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse und
Berufsausbildungen (Teil 2)* sowie auf die u.a. *strafrechtlichen
Folgen der Nichtbeachtung der Rahmenbedingungen (Teil 3)* eingegangen.
Um Beratungsstellen, Arbeitsverwaltung oder auch Unternehmen im
Dickicht der verschiedenen Regelungen einen ersten Ansatz zu bieten und
die jeweiligen Rahmenbedingungen in diesem komplexen Feld übersichtlich
und nachvollziehbar darzustellen, wurde im Anhang eine *Tabelle
*erstellt, die die Ergebnisse der einzelnen Erörterungen
zusammenfasst. Im vorliegenden pdf-Format ist die Tabelle**jeweils *mit
den Gliederungspunkten im Text verlinkt*, so dass ein *aufwendiges
Suchen* der einzelnen Abschnitte *nicht erforderlich* ist, sondern
durch *Anklicken der roten Gliederungspunkte* eine *automatische
Weiterleitung in die jeweilige Textstelle* erfolgt.
Es empfiehlt sich, zunächst die *ausdruckbare Tabelle *zum
Ausgangspunkt der jeweiligen Sachklärung zu machen und sie als
Wegweiser für eine weiterführende Beratung zu nutzen.
Um sicherzustellen, dass den Leser/innen bei einer Weiterleitung aus
der Tabelle in die Textstellen stets alle für diesen konkreten Punkt
relevanten Informationen zur Verfügung stehen, wurde auf Querverweise
innerhalb der Texte vollständig verzichtet. Beim Lesen des Gesamttextes
kommt es deshalb häufig und unvermeidbar zu Wiederholungen.
Wir hoffen, mit dieser Arbeitshilfe Bemühungen von Arbeitsverwaltung,
Unter-nehmen und Beratungsstellen bei der Arbeitsmarktintegration von
Flüchtlingen unterstützen zu können.
Herzliche Grüße!
Norbert Grehl-Schmitt
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e. V.
Mandant 504
Knappsbrink 58, 49080 Osnabrück
tel.: +49(0)541-34978-161
Fax: +49(0)541-34978-4161
Mobil: +49(0)173-3909258
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Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und
Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung
Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5
48153 Münster
Fon: 0251 14486-26
Mob: 01578 0497423
Fax: 0251 14486-20
voigt(a)ggua.de
www.ggua.dewww.einwanderer.net
Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für
Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In
Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
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Datum: Tue, 12 Jan 2016 22:22:46 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Gesetz über die Abschiebungshaft NRW
Liebe Kolleg*innen,
hier das neue "Gesetz über die Abschiebungshaft NRW", in Kraft seit 1.
Januar 2016:
http://ggua.de/fileadmin/downloads/gesetze/Gesetz_ueber_die_Abschiebungshaf…
Liebe Grüße
Claudius
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Claudius Voigt
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Datum: Thu, 7 Jan 2016 08:17:10 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [infos_FaireMob] Ausschreibung von
vier Beraterstellen bei Faire Mobilität
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: [infos_FaireMob] Ausschreibung von vier Beraterstellen
bei Faire Mobilität
Datum: Wed, 6 Jan 2016 15:38:35 +0000
Von: John.BfW(a)dgb.de
An: infos(a)lists.faire-mobilitaet.de
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Faire Mobilität hat verschiedene Branchenschwerpunkte. Einer davon
liegt in der Fleischindustrie.
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS), dem Bundesministerium für Wirtschaft (BMWI) und dem
DGB-Bundesvorstand werden wir in diesem Jahr den Schwerpunkt
âFleischindustrieâ akzentuieren.
Dazu suchen wir _zwei zusätzliche Berater/innen für den Standort
Dortmund_ (Polnisch/Deutsch und Ungarisch/Deutsch oder
Rumänisch/Deutsch) zum 15. Februar und _zwei zusätzliche
Berater/innen für den Standort Oldenburg_ (Polnisch/Deutsch und
Rumänisch/Deutsch) zum 1. März.
An beiden Standorten werden wir unsere bestehende Kooperation mit der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) ausbauen. In Oldenburg
kooperieren wir mit der Beratungsstelle für mobile Beschäftigte bei
Arbeit und Leben Niedersachsen Nord.
Im Anhang findet ihr die vier Ausschreibungen mit der Bitte sie an
Interessierte weiterzuleiten.
Viele GrüÃe:
Dominique John
---------
Dominique John
DGB-Projekt "Faire Mobilität â Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial,
gerecht und aktivâ
Projektleiter
bei DGB-Bezirk Berlin-Brandenburg
Keithstr. 1 - 3
10787 Berlin
Telefon: 030.21240540
Fax: 030.21240 599
Mobil: 0160.796 723 2
E-Mail: john.bfw(a)dgb.de <mailto:john.bfw@dgb.de>
www.faire-mobilitaet.de
Ein Projekt des DGB-Bundesvorstandes in Kooperation mit:ã
bfw â Unternehmen für Bildung
EVW - Europäischer Verein für Wanderarbeiterfragen
PCG - PROJECT CONSULT GmbH
ã
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Claudius Voigt
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Datum: Sat, 19 Dec 2015 13:41:55 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: SGB Leistungen für
Unionsbürger/-innen - Rechtsprechung des SG Berlin und BSG + aktuelle
Arbeitshilfe
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: SGB Leistungen für Unionsbürger/-innen -
Rechtsprechung des SG Berlin und BSG + aktuelle Arbeitshilfe
Datum: Fri, 18 Dec 2015 14:57:07 +0100
Von: Claudia Karstens <mgs(a)paritaet.org>
Verteiler: AK Migration, Fachgespräch EU-Zuwanderung 2013+2014, JMD
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer unser vorangegangener
Fachgespräche zum Thema EU-Zuwanderung,
nachdem der EuGH in den Fällen Dano und Alimanovic den
Leistungsausschluss im SGB II für mit dem Europarecht vereinbar erklärt
hat und das Bundessozialgericht dann das deutsche Verfassungsrecht
herangezogen hat und aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums einen Anspruch auf SGB XII Leistungen
zugebilligt hat, tritt das Sozialgericht Berlin nun in offenen
Widerspruch zum BSG (siehe beigefügte Datei).
Das Thema wird uns also noch eine Weile begleiten bis möglicherweise
das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung treffen wird.
Claudius Voigt hat dankenswerterweise für den Paritätischen im
Anschluss an die BSG Rechtsprechung einer weitere kleinere Arbeitshilfe
erstellt, die Sie unter folgendem Link abrufen können:
http://www.migration.paritaet.org/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=14…
Die Arbeitshilfe und weitere Informationen zum Thema "EU-Zuwanderung"
stehen auf unserer Homepage Migration zur Verfügung:
http://www.migration.paritaet.org/themen/schwerpunktthemen/eu-zuwanderung/
Mit besten Grüßen und guten Wünschen für die bevorstehende
Weihnachtszeit
Claudia Karstens
Referentin für Migrationssozialarbeit und Jugendsozialarbeit
Abteilung Migration und Internationale Kooperation
Der Paritätische Gesamtverband
Oranienburger Str. 13-14
10178 Berlin
Telefon: 030 24636-406
Telefax: 030 24636-140
E-Mail: mgs(a)paritaet.org
frauenkurse(a)paritaet.org
http://www.paritaet.org <http://www.paritaet.org/>
http://www.facebook.de/paritaethttp://www.twitter.com/paritaethttps://www.youtube.com/dieparitaeterhttp://www.migration.paritaet.org <http://www.migration.paritaet.org/>
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Claudius Voigt
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Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Wed, 16 Dec 2015 15:41:53 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [Flucht] Sammelabschiebung in den
Kosovo
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: [Flucht] Sammelabschiebung in den Kosovo
Datum: Wed, 16 Dec 2015 11:35:24 +0100
Von: Flüchtlingsrat Niedersachsen <praktikum(a)nds-fluerat.org>
An: fluechtlingsraete(a)asyl.org, Flüchtlingsrat Niedersachsen
<nds(a)nds-fluerat.org>, flucht(a)asyl.org
Liebe Kolleg*innen,
uns liegen Informationen vor, dass diesen Freitag den 18.12.2015 eine
Sammelabschiebung vom Flughafen Düsseldorf in den Kosovo stattfinden
soll. Mehr Details sind uns leider nicht bekannt.
Viele Grüße.
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Mob: 01578 0497423
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