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Datum: Wed, 3 Feb 2016 14:48:06 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Elternnachzug zu UMF mit sub. Schutz wird
faktisch dauerhaft ausgeschlossen
*Gesetzesverschärfung verhindert dauerhaft den Elternnachzug zu
Unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutz*
Liebe KollegDer geplante zweijährige vollständige Ausschluss des
Familiennachzugs für Menschen mit subsidiärem Schutz (§ 25 Abs. 2, 2.
Alternative) wird unbegleitete Minderjährige besonders hart treffen:
Unbegleitete Minderjährige mit subsidiärem Schutzstatus werden ihre
Eltern nicht mehr nachholen können. Dabei haben die zwei Jahre
Wartefrist zur Folge, dass in den allermeisten Fällen der Elternnachzug
nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ausgeschlossen ist, da
zwischenzeitlich die Volljährigkeit eingetreten ist. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es beim
Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG darauf an, dass zum Zeitpunkt
der Visumerteilung das Kind noch minderjährig sein muss.
So lautet die Forumulierung des geplanten § 104 Abs. 13:
Liebe Grüße
Claudius
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Claudius Voigt
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Datum: Sun, 31 Jan 2016 20:14:26 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Norddeutsche aufgepasst: Innenministerium
NRW erklärt Karneval
Liebe Kolleg*innen,
der Karneval ist sogar für zahlreiche eingeborene oder gut integrierte
Deutsche und andere Ureinwohner*innen eine befremdliche und verstörende
Angelegenheit, die mit den Mitteln des aufgeklärten Verstandes nur
schwer zu fassen ist. Um so erfreulicher, dass das
Landesinnenministerium NRW nun in einem aktuellen Erlass
<http://ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/Erlass_Karneval__2_.pdf>
die Bezirksregierungen anweist, dafür Sorge zu tragen,/"die
Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Flüchtlingsunterkünfte mit
den Brauchtümern und Abläufen an den Karnevalstagen vertraut zu
machen."/ Denn: Ein Großteil derselben /"hat keinerlei Erfahrungen mit
den Brauchtümern und Besonderheiten, die damit verbunden sind."/
Da letzteres auch auf einen nicht unerheblichen Teil der autochthonen
Bevölkerung zutreffen dürfte, hat - sehr vorausschauend - die
Bezirksregierung Arnsberg in Ergänzung zum Erlass regierungsoffizielle
Hinweise
<http://ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/Hinweise_Karneval_deutsch__2_.pdf>
zum (Un-)Wesen des Karneval veröffentlicht:
/"Die Zeit des Karnevals ist geprägt von ausgelassenen, feiernden
Menschen, von denen sich die Meisten ausgefallen kostümieren. (...) Zu
einigen dieser Kostüme gehören auch Waffenattrappen. Diese sind aus
Holz oder Plastik und natürlich nicht funktionsfähig. Wichtig ist, dass
man jeden in Ruhe feiern lassen sollte. Auch wenn die Gewehre der
Karnevalssoldaten nicht echt sind, sind sie kein Spielzeug, das man
ungefragt anfassen sollte.//
//
//Die echte Polizei ist außerdem während der Karnevalszeit vermehrt im
Einsatz. So wird sichergestellt, dass die Menschen den Karneval sicher
feiern können. (...) Die Anweisungen der echten Polizei sind daher auch
im Karneval auf jeden Fall zu befolgen. (...)//
//
//Für viele Menschen gehört auch Alkohol zu Karneval dazu. Hier muss
man vorsichtig sein: Alkohol wirkt wie ein Gift auf den Körper und
sollte deshalb nur in kleinen Mengen//
//getrunken werden. Wer zu viel Alkohol trinkt, verliert die Kontrolle
über seinen Körper. Man kann schwer stürzen, sich verletzen und am
nächsten Tag geht es einem meistens//
//sehr schlecht. Auch kann es unter Alkoholeinfluss zu Vorfällen
kommen, für die man sich nachher schämt oder die strafrechtlich
verfolgt werden können. Hier gilt: Weniger ist//
//mehr. Denn Karneval ist ein ausgelassenes, freundliches Fest an das
sich alle so auch erinnern wollen."/
Ich frage mich: Warum sollen diese Informationen nur geflüchteten
Menschen zugute kommen? Auch so mancher Friese oder Berliner, so manche
Niedersächsin oder Vorpommeranerin könnten doch von diesem erheblichen
Erkenntnisgewinn profitieren. Daher würde ich vorschlagen, das
Informationsblatt der Bezirksregierung in sämtlichen öffentlichen
Einrichtungen nördlich von Münster flächendeckend auszuhängen.
Ich jedenfalls habe einiges gelernt. Das vor allem: Hände weg von
fremder Leute Spielzeuggewehre! Und: "/Hier gilt: Weniger
ist////mehr." /
Na denn: Helau und Prost!
Claudius
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Claudius Voigt
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Datum: Thu, 21 Jan 2016 12:59:54 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Cc: "Mülbrecht, Bernhard" <hdw.muelbrecht(a)bhst.de>
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: BSG zum Sozialhilfeausschluss von
EU-Bürgern - Dreimal Nein heißt Nein (LTO)
(Zu:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…)
*BSG zum Sozialhilfeausschluss von EU-Bürgern **
**
**Dreimal Nein heißt Nein*
/von Dr. Christian Stotz /
Bereits zum dritten Mal binnen zweier Monate hat das BSG sich mit der
Frage befasst, ob EU-Bürger von existenzsichernden Leistungen in
Deutschland ganz ausgeschlossen werden dürfen – und sie erneut
verneint. Von /Christian Stotz/.
Am Mittwoch hatte das Bundessozialgericht (BSG)
<http://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/bundessozialgericht…>in
zwei weiteren Fällen Gelegenheit, über den Anspruch von EU-Bürgern auf
Leistungen zur Existenzsicherung zu entscheiden. Wie zuvor bereits in
zwei kontrovers diskutierten Entscheidungen im Dezember 2015
<http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-urteil-b4as4415r-sozialleistung…>,
erklärte das höchste deutsche Sozialgericht den vollständigen
Ausschluss von EU-Bürgern von existenzsichernden Leistungen erneut für
unzulässig. Möglich sei zwar die pauschale Verweigerung von Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
II ("Hartz IV"). Die Sozialhilfeträger müssten jedoch prüfen, ob den
Klägern Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII im Ermessenswege zu
gewähren seien, wobei sich das Ermessen nach sechsmonatigem Aufenthalt
zu einer Pflicht zur Leistungsgewährung verdichte.
Den Entscheidungen des BSG lagen der Fall eines Spaniers, der sich seit
2011 in Deutschland aufhielt, und der Fall einer Bulgarin zugrunde, die
am 15. November 2012 schwanger in die Bundesrepublik eingereist war und
hier im März 2013 Zwillinge zur Welt gebracht hatte. Beide hatten
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende beantragt, der Spanier im
September 2013, die Bulgarin im Dezember 2012 – und beide waren damit
bei den zuständigen Jobcentern gescheitert. Auf die daraufhin erhobenen
Klagen verurteilten die Sozialgerichte die Jobcenter zur Bewilligung
von Leistungen nach dem SGB II. Im Fall des Spaniers hob das zuständige
Landessozialgericht die erstinstanzliche Entscheidung jedoch wieder
auf; im Fall der Bulgarin hatte die Berufung des Jobcenters hingegen
keinen Erfolg.
Das BSG hat nun auf die Revision des Spaniers hin das Urteil des
Landessozialgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen;
eine direkte Verurteilung des zuständigen Sozialhilfeträgers war aus
prozessualen Gründen nicht möglich (Urt. v. 20.01.2016, Az. B 14 AS
15/15 R). Im Fall der Bulgarin hatte die Revision des Jobcenters zwar
Erfolg, allerdings wurde zugleich die beigeladene Stadt als
Sozialhilfeträger verurteilt, der Frau und ihren Kindern für den
strittigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren (Urt. v.
20.01.2016, Az. B 14 AS 35/15 R).
*Gemeinsame Linie der Entscheidungen*
Mit seinen beiden Entscheidungen hat das BSG seine Linie in den
sogenannten "EU-Bürger-Fällen" aus Dezember 2015 trotz der teilweise
erheblichen Kritik bestätigt, so dass mittlerweile von einer
gefestigten BSG-Rechtsprechung gesprochen werden kann. Diese sieht im
Kern wie folgt aus:
EU-Bürger sind zwar von den Grundsicherungsleistungen für
Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie weder über eine nicht von der
Leistungsausschlussregelung erfasste Freizügigkeitsberechtigung,
insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Familienangehöriger
nach dem FreizügG/EU noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG
verfügen.
Ihnen sind jedoch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII im
Ermessenswege zu gewähren. Das bedeutet, dass die Sozialhilfeträger in
jedem Einzelfall prüfen und erwägen müssen, ob dem jeweiligen EU-Bürger
nicht doch Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind. Nach
sechsmonatigem tatsächlichen Aufenthalt reduziert sich dieses Ermessen
der Sozialhilfeträger jedoch im Regelfall zugunsten der Antragsteller
auf null, da ab diesem Zeitpunkt von einem verfestigten Aufenthalt in
Deutschland auszugehen ist, der es aus verfassungsrechtlichen Gründen
gebietet, dem betroffenen EU-Bürger einen Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen einzuräumen, wenn ausländerbehördliche Maßnahmen
zur Aufenthaltsbeendigung nicht ergriffen werden.
Die Entscheidungen des BSG zu den EU-Bürger-Fällen haben erhebliche
Diskussionen ausgelöst. Das BSG ist in Kenntnis dessen seiner Linie
treu geblieben. Erste Überlegungen in der Politik gehen allerdings
dahin, den Sozialhilfeanspruch von EU-Ausländern ausdrücklich per
Gesetz zu beschränken. Trotz der Entscheidungen des BSG dürfte die
Frage des Totalausschlusses also so schnell nicht von der Tagesordnung
verschwinden.
/Der Autor Dr. Christian Stotz ist Richter am Landessozialgericht und
derzeit abgeordnet an das BSG als wissenschaftlicher Mitarbeiter/.
/Quelle/:
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-b-14-as-15-15-r-sozialleistunge…
/Anmerkung/:
SG Berlin, Beschl. v. 04.01.2016 - S 128 AS 25271/15 ER -
http://dejure.org/2016,32
RiBSG Pablo Coseriu in jurisPK-SGB XII 2. Aufl. § 23 SGB XII, Stand:
15.01.2016 zu SG Berlin, Urt. v. 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13 -
http://dejure.org/2015,38234
/Rn 63.3/
A.A. SG Berlin v. 11.12.2015 (S 149 AS 7191/13): Der Gesetzgeber habe
„unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass erwerbsfähige Ausländer
von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sein sollen“. Deshalb
überschreite das BSG mit seiner Auslegung den von der Verfassung der
Judikative vorgesehenen Spielraum. Diese Auffassung, die unter
Außerachtlassung verfassungsrechtlicher Vorgaben es für ausreichend
hält, ausschließlich auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers
abzustellen, verkennt völlig die bei der Gesetzesauslegung
anzuwendenden elementaren Auslegungsgrundsätze (dazu ausführlich die
Anhang zu § 23 - Die Sozialhilfe als Gegenstand des Europäischen Rechts
Rn. 97.3). /Rn 63.4/
Der Einwand des SG Berlin (v. 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13), ein
Unionsbürger könne im Gegensatz zu einem Asylbewerber regelmäßig in
sein Heimatland zurückkehren und dort gegebenenfalls Sozialleistungen
erhalten, hat keinen inhaltlich-argumentativen Bezug zu den
verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG
und lässt die Frage unbeantwortet, auf welche Weise und in welchem
Sicherungssystem das menschenwürdige Existenzminimum bis zur Ausreise
sichergestellt wird, wenn der Betroffene nicht zur Ausreise
verpflichtet ist (vgl. Rn. 75.1). Die 128. Kammer des SG Berlin ist der
Entscheidung der 149. Kammer deshalb auch ausdrücklich entgegengetreten
(SG Berlin v. 04.01.2016 - S 128 AS 25271/15 ER - juris Rn. 33).
--
Claudius Voigt
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Datum: Thu, 21 Jan 2016 09:40:57 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
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Betreff: [liste-muensterland] Erlass NRW: Webportal für den
Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen
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Datum: Thu, 21 Jan 2016 12:25:26 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
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Betreff: [liste-muensterland] BSG, 14. Senat - Grundsicherung für
Arbeitsuchende: Terminbericht Nr. 1/16 vom 20.01.2016
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Betreff: BSG, 14. Senat - Grundsicherung für Arbeitsuchende:
Terminbericht Nr. 1/16 vom 20.01.2016
Datum: Wed, 20 Jan 2016 16:44:54 +0100
Von: Willy Voigt <willy.voigt(a)koeln.de>
An: Willy Voigt(a)koeln.de <willy.voigt(a)koeln.de>
Siehe auch:**Urteil des 4. Senats vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R -
<http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…>,
Urteil des 14. Senats vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R -
<http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…>
*Bundessozialgericht*
Kassel, den 20. Januar 2016
*Terminbericht Nr. 1/16*
*(zur Terminvorschau Nr. 1/16)*
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom
20. Januar 2016.
1) Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufgehoben und
der Rechtsstreit gemäß der Rechtsprechung beider für die Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zurückverwiesen worden
(vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom 3.12.2015 nach Terminbericht
Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14. Senats des BSG vom 16.12.2015
nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3).
Das LSG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem
SGB II verneint, obwohl dieser die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs
1 Satz 1 SGB II erfüllt. Denn der Kläger kann sich weder auf eine
Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von dem
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst ist,
insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder
Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG
berufen.
Die Klage ist jedoch nicht abzuweisen, weil als anderer
leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG der zuständige
Sozialhilfeträger in Betracht kommt, dessen Beiladung das LSG nach der
hilfsweise erfolgten Rüge des Klägers im wiedereröffneten
Berufungsverfahren nachzuholen hat. Ein Anspruch gegen diesen kann sich
vorbehaltlich der vom LSG noch zu prüfenden Voraussetzungen des
Einzelfalls aus dem SGB XII und dem EFA ergeben.
SG Berlin - S 190 AS 29699/13 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 31 AS 1258/14 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 15/15 R -
2) Auf die Revision des beklagten Jobcenters sind die Urteile des LSG
und des SG aufgehoben und die Klagen gegen den Beklagten abgewiesen
worden; jedoch ist die beigeladene Stadt als Sozialhilfeträger
verurteilt worden, den Klägern in der strittigen Zeit Leistungen nach
dem SGB XII zu erbringen (vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom
3.12.2015 nach Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14.
Senats des BSG vom 16.12.2015 nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3).
Entgegen der Auffassung des LSG haben die Kläger keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II, obwohl die Klägerin zu 1 die
Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllt und die
Kläger zu 2 und 3 mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn die
Klägerin zu 1 wird vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II
erfasst. Dieser gilt allgemein auch für EU-Ausländer, die weder über
eine Freizügigkeitsberechtigung insbesondere als Arbeitnehmer,
Selbstständiger oder Familienangehöriger nach dem FreizügG/EU noch über
ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen. Die Klägerin zu 1 kann
sich weder auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU,
die nicht von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II
umfasst ist, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder
Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG
berufen, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen
vermag.
Denn vorliegend kommt allenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
aus humanitären Gründen nach § 25 Abs 4 AufenthG wegen der
Risikoschwangerschaft und der Geburt in Frage, nicht aber ein
Aufenthaltsrecht mit längerfristiger Bleibeperspektive, wie es sich zB
aus den Vorwirkungen einer Familiengründung (BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS
54/12 R - BSGE 113, 160 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34) ergeben kann.
Die Klage ist jedoch nicht insgesamt abzuweisen, weil als anderer
leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG der
beigeladene Sozialhilfeträger zu verurteilen gewesen ist, den Klägern
Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Zwar sind die Kläger wegen
der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII
von einem Rechtsanspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen, nicht aber von
Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Dieser Anspruch auf
Ermessensleistungen folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iV mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1
BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175-260) und dem tatsächlichen Aufenthalt
der Kläger in Deutschland, der von der Ausländerbehörde der
beigeladenen Stadt aufgrund des Schicksals der Klägerin zu 1 faktisch
geduldet wurde. Mit der Verfestigung dieses Aufenthalts einher geht
eine Ermessensreduzierung der Beigeladenen auf Null, so dass den
Klägern nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise der Klägerin zu
1 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind
(BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - Terminbericht Nr 54/15).
SG Köln - S 24 AS 1392/13 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1923/14 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 35/15 R -
3) Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden, weil er keinen
Anspruch auf weiteres Alg II wegen eines höheren Mehrbedarfs hat.
Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs für
Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II sind nicht erfüllt, weil sie ua einen
aus physiologischen Gründen objektiven Bedarf an einer besonderen
Ernährung bedingen (vgl zuletzt BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R -
SozR 4-4200 § 21 Nr 17). Schon diese Voraussetzung ist bei dem Kläger
nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG
nicht gegeben, weil sich bei diesem eine
Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht hat feststellen lassen und nur
ein bestimmtes Ernährungsverhalten besteht, in dem der Kläger teilweise
hochpreisige Nahrungsmittel kauft und zum Teil ungenutzt wegwirft.
Auch die Voraussetzungen eines Härtefall-Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6
SGB II liegen nicht vor. Denn dieser setzt hinsichtlich Grund und Höhe
einen unabweisbaren, laufenden nicht nur einmaligen Bedarf voraus.
Jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Leistung ist nicht zu erkennen,
wieso der dem Kläger vom SG zuerkannte Betrag von 42,82 Euro gegenüber
dem zuvor gewährten Betrag von 25,56 Euro unabweisbar zu niedrig sein
könnte.
SG Kiel - S 30 AS 811/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 115/12 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 8/15 R -
Quelle:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…
/Zu:/
*Bundessozialgericht*
Kassel, den 13. Januar 2016
*Terminvorschau Nr. 1/16*
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 20. Januar 2016
im Weißenstein-Saal nach mündlicher Verhandlung über drei Revisionen
aus der *Grundsicherung für Arbeitsuchende* zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 14 AS 15/15 R - S. ./. Jobcenter Berlin
Friedrichshain-Kreuzberg
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für einen EU-Bürger. Der
1978 geborene Kläger hat die spanische Staatsangehörigkeit und lebte
seit Anfang 2011 in Deutschland zunächst von seinem Ersparten, ohne
erwerbstätig zu sein. Schließlich besuchte er bis zum 27.9.2013 einen
Kurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Vermittlung in
den Arbeitsmarkt, seine zahlreichen Bewerbungen waren aber erfolglos,
zumal er kein Deutsch sprach. Seinen Leistungsantrag lehnte das
beklagte Jobcenter ab, weil er gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II von
Leistungen ausgeschlossen sei und sich aufgrund des von Deutschland
erklärten Vorbehalts auch nicht auf das Europäische Fürsorgeabkommen
(EFA) berufen könne (Bescheid vom 30.9.2013, Widerspruchsbescheid vom
6.11.2013). Am 22.3.2014 zog der Kläger zur Arbeitsaufnahme nach
Schweden.
Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide verurteilt,
dem Kläger Leistungen vom 1.9.2013 bis zum 21.3.2014 zu gewähren
(Urteil vom 8.5.2014). Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten
dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe ein
Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche gehabt und sei
demgemäß von Leistungen des SGB II nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II
ausgeschlossen. Dem stehe EU-Recht nicht entgegen. Auch aus dem EFA
folge aufgrund der Wirksamkeit des Vorbehalts kein Anspruch.
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung
des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, weil er nicht als arbeitsuchend
einzustufen sei und die Vorschrift nicht mittels eines
„Erst-recht-Schlusses“ erweiternd auszulegen sei. Zudem lägen Verstöße
gegen das EFA und das Grundgesetz vor, weil er Ansprüche auf
existenzsichernde Leistungen habe - zumindest nach dem SGB XII.
SG Berlin - S 190 AS 29699/13 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 31 AS 1258/14 -
2) 11.00 Uhr B 14 AS 35/15 R - 1. T.B., 2. M.B., 3. M.B. ./.
Jobcenter Köln
beigeladen: Stadt Köln
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für EU-Bürger. Die 1989
geborene Klägerin zu 1, eine bulgarische Staatsangehörige, reiste am
15.11.2012 in Deutschland ein und war damals mit den Klägern zu 2 und 3
schwanger. Ihren Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab
(Bescheid vom 14.2.2013, Widerspruchsbescheid vom 13.3.2013). Die
Klägerin wurde ordnungsbehördlich untergebracht und gebar am 9.3.2013
die Kläger zu 2 und 3. Ein von der Ausländerbehörde eingeleitetes
Verfahren zur Feststellung des Verlustes des Aufenthalts- und
Einreiserechts wurde von dieser nicht weiter betrieben, nachdem die
Klägerin ihr Schicksal geschildert hatte. Ein weiterer Leistungsantrag
der Kläger wurde von dem Beklagten ebenfalls abgelehnt (Bescheid vom
15.8.2013, Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013).
Die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen wurden vom SG verbunden und
der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verurteilt, den Klägern
"Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen"
(Urteil vom 19.8.2014). Nachdem die Klägerin das Begehren auf die Zeit
vom 15.2.2013 bis zum 30.9.2014 beschränkt hatte, hat das LSG die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 1.6.2015). Die
Klägerin sei leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gewesen,
und die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II lägen bei ihr
nicht vor. Sie könne sich nicht auf ein anderes Aufenthaltsrecht
berufen, und die Leistungsausschlüsse seien nicht erweiternd
auszulegen. Die Kläger zu 2 und 3 seien aufgrund der
Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter leistungsberechtigt.
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine
Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, weil die Klägerin ein
Aufenthaltsrecht allein aus einer Arbeitsuche herleiten könne. Im
Übrigen hätten nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 (C-333/13 -
Dano) wirtschaftlich inaktive EU-Ausländer keinen Anspruch auf
Sozialleistungen im Aufnahmestaat.
SG Köln - S 24 AS 1392/13 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1923/14 -
3) 12.00 Uhr - B 14 AS 8/15 R - T. ./. Jobcenter Kiel
Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II, insbesondere aufgrund eines Mehrbedarfs wegen
kostenaufwändiger Ernährung.
Bei dem 1962 geborenen Kläger ist ein GdB von 80 festgestellt. Er
erhielt seit 2005 vom beklagten Jobcenter Leistungen nach dem SGB II
und lebte mit seiner Lebensgefährtin E in einer Wohnung. Beide hatten
kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen. Der Kläger litt an
einer psychischen Zwangsstörung und nahm nur bestimmte Nahrungsmittel
in einem speziellen Verfahren zu sich. Nachdem ihm bisher ein
Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv 25,56 Euro monatlich
gezahlt worden war, war ein solcher in der Leistungsbewilligung ab
1.1.2011 bis zum 30.6.2011 zunächst nicht mehr enthalten (Bescheid vom
29.11.2010, Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011; letzter
Änderungsbescheid vom 15.9.2011).
Das SG hat nach Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der Verbraucherzentrale
den Beklagten unter Änderung der Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen
eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs von insgesamt 42,82 Euro
monatlich weitere Leistungen für die strittige Zeit zu zahlen, und die
Berufung zugelassen (Urteil vom 23.7.2012). Aufgrund seiner Erkrankung
könne der Kläger nur bestimmte Lebensmittel zu sich nehmen und es sei
nicht möglich, dies kurzfristig zu ändern. Die nur vom Kläger
eingelegte Berufung, mit der er einen Mehrbedarf von 180 Euro monatlich
begehrt hat, hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 22.9.2014). Der
erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung und der Notwendigkeit, sich in einer bestimmten Weise
zu ernähren, sei bei Zwangserkrankungen nicht herstellbar.
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung
des § 21 Abs 5 SGB II. Das LSG habe in unzulässiger Weise zwischen
physischen und psychischen Erkrankungen differenziert und auch bei ihm
verhüte die besondere Ernährung eine Verschlimmerung seiner Krankheit.
SG Kiel - S 30 AS 811/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 115/12 -
/Quelle/:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…
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Claudius Voigt
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Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Tue, 19 Jan 2016 10:46:08 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Erlass NRW zur Abschiebung von Familien
mit Kindern zur Nachtzeit
*Auszug:
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Datum: Sun, 17 Jan 2016 22:56:38 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] NRW: Umverteilung mit BÜMA; MIK Erlass v.
8.1.16
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Umverteilung mit BÜMA MIK Erlass v. 8.1.16
Datum: Fri, 15 Jan 2016 09:56:46 +0100
Von: Kirsten Eichler <eichler(a)ggua.de>
An: B-Team <b-team(a)ggua.de>, Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
Liebe Kolleg*innen,
im Anhang ein aktueller Erlass vom MIK zur Umverteilung von Menschen mit
BÜMA.
Bei einem Umverteilungsantrag im Falle der Familienzusammenführung oder
bei fachärztlich attestierter Pflegebedürftigkeit ist die Vorlage einer
gültigen BÜMA (statt AG) ausreichend.
LG Kirsten
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Datum: Sun, 17 Jan 2016 11:19:25 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: "Dem Freistaat zum Gefallen: über
Udo Di Fabios Gutachten zur staatsrechtlichen Beurteilung der
Flüchtlingskrise" von Jürgen Bast und Christoph Möllers
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: "Dem Freistaat zum Gefallen: über Udo Di Fabios
Gutachten zur staatsrechtlichen Beurteilung der Flüchtlingskrise" von
Jürgen Bast und Christoph Möllers
Datum: Sun, 17 Jan 2016 10:57:13 +0100
Von: Willy Voigt <willy.voigt(a)koeln.de>
An: Willy Voigt(a)koeln.de <willy.voigt(a)koeln.de>
Hier:
http://verfassungsblog.de/dem-freistaat-zum-gefallen-ueber-udo-di-fabios-gu…
Gutachten:
http://www.bayern.de/wp-content/uploads/2016/01/Gutachten_Bay_DiFabio_forma…
/Ihr Fazit:/
Fazit: Das Gutachten nutzt fragwürdige staatstheoretische Argumente, um
den Bund zu europarechtswidrigen Alleingängen anzuhalten, die dieser
den Ländern angeblich verfassungsrechtlich schuldet. Das ist steil. Man
kann dieses Gutachten auch als Zeugnis einer Verhärtung des politischen
Klimas sehen, in dem nun ehemalige Verfassungsrichter ihre hohe
Reputation dazu verwenden, einer demokratischen Regierung einen
Rechtsbruch zu unterstellen, ohne diesen konkret benennen zu können.
Sicherlich nicht bringt dieses Gutachten dagegen eine Absicht der
Bayerischen Staatsregierung zum Ausdruck, gegen den Bund zu klagen.
Dass eine Klage damit nicht zu gewinnen ist, wissen auch die
erfahrungsgemäß hervorragenden Juristen in München.
--
Claudius Voigt
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Datum: Wed, 13 Jan 2016 19:15:12 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Caritas Osnabrück : Arbeitshilfe Praktika
Weiterleitung
/(Siehe angehängte Datei: 20160112_ngs_Arbeitshilfe Praktika Gesamttext
mit Tabelle 1.1.pdf)
(Siehe angehängte Datei: 20160113_ngs_Arbeitshilfe Praktika Tabelle
1.0.pdf)/
Liebe Kollegen/innen, sehr geehrte Damen und Herren,
bei der *Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen *werden zunehmend
*Praktika und andere betriebliche Tätigkeiten/Maßnahmen als
Instrumente* genutzt. Sie können zur Erstorientierung dienen, zum
Kennenlernen bestimmter Branchen und der Betriebsabläufe, sowie zur
Erweiterung von beruflichen Kenntnissen und Fähig-keiten. Darüber
hinaus können sie ein erster Schritt auf dem Weg in ein Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis, Bestandteile einer schulischen Berufsausbildung
oder eines Studiums sein. Auch Förderangebote anderer öffentlich
geförderter Programme, wie das ESF-BAMF-Programm, und Maßnahmen der
Arbeitsverwaltung können betriebliche Phasen beinhalten. Manchmal geht
es aber auch nur um die Ableistung eines Freiwilligendienstes oder um
die Hospitation in einem Betrieb. Flüchtlinge, die zur
Lebensunterhaltssicherung Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem
AsylbLG beziehen, können darüber hinaus zur Wahrnehmung von
Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.
Möchten Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder
einer Aufenthaltserlaubnis ein Praktikum oder eine sonstige
betriebliche Tätigkeit oder Maßnahme aufnehmen, stellen sich in der
Regel folgende *Fragen:*
* Wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt?
* Muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der
Beschäftigungserlaubnis zustimmen?
* Muss für die Tätigkeit der Mindestlohn oder eine sonstige
Vergütung gezahlt werden?
* Muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden?
* Ist ein Praktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig?
* Sind die Flüchtlinge gesetzlich unfallversichert?
Diese Fragen sind für die unterschiedlichen Tätigkeitsformen nicht
einheitlich zu beantworten. Um in diesem komplexen Feld den Überblick
zu behalten, bzw. diesen überhaupt erst einmal zu bekommen, hat der
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. eine *Arbeitshilfe*
erstellt.
In der Arbeitshilfe werden *verschiedene Praktikumsarten und sonstige
Tätigkeiten definiert und ihre jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen
beschrieben (Teil 1)*. Ausgangspunkte sind die oben genannten
Fragestellungen.
Ergänzend wird auf die *Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse und
Berufsausbildungen (Teil 2)* sowie auf die u.a. *strafrechtlichen
Folgen der Nichtbeachtung der Rahmenbedingungen (Teil 3)* eingegangen.
Um Beratungsstellen, Arbeitsverwaltung oder auch Unternehmen im
Dickicht der verschiedenen Regelungen einen ersten Ansatz zu bieten und
die jeweiligen Rahmenbedingungen in diesem komplexen Feld übersichtlich
und nachvollziehbar darzustellen, wurde im Anhang eine *Tabelle
*erstellt, die die Ergebnisse der einzelnen Erörterungen
zusammenfasst. Im vorliegenden pdf-Format ist die Tabelle**jeweils *mit
den Gliederungspunkten im Text verlinkt*, so dass ein *aufwendiges
Suchen* der einzelnen Abschnitte *nicht erforderlich* ist, sondern
durch *Anklicken der roten Gliederungspunkte* eine *automatische
Weiterleitung in die jeweilige Textstelle* erfolgt.
Es empfiehlt sich, zunächst die *ausdruckbare Tabelle *zum
Ausgangspunkt der jeweiligen Sachklärung zu machen und sie als
Wegweiser für eine weiterführende Beratung zu nutzen.
Um sicherzustellen, dass den Leser/innen bei einer Weiterleitung aus
der Tabelle in die Textstellen stets alle für diesen konkreten Punkt
relevanten Informationen zur Verfügung stehen, wurde auf Querverweise
innerhalb der Texte vollständig verzichtet. Beim Lesen des Gesamttextes
kommt es deshalb häufig und unvermeidbar zu Wiederholungen.
Wir hoffen, mit dieser Arbeitshilfe Bemühungen von Arbeitsverwaltung,
Unter-nehmen und Beratungsstellen bei der Arbeitsmarktintegration von
Flüchtlingen unterstützen zu können.
Herzliche Grüße!
Norbert Grehl-Schmitt
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e. V.
Mandant 504
Knappsbrink 58, 49080 Osnabrück
tel.: +49(0)541-34978-161
Fax: +49(0)541-34978-4161
Mobil: +49(0)173-3909258
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Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Tue, 12 Jan 2016 22:22:46 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Gesetz über die Abschiebungshaft NRW
Liebe Kolleg*innen,
hier das neue "Gesetz über die Abschiebungshaft NRW", in Kraft seit 1.
Januar 2016:
http://ggua.de/fileadmin/downloads/gesetze/Gesetz_ueber_die_Abschiebungshaf…
Liebe Grüße
Claudius
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