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Datum: Fri, 4 Nov 2016 12:30:43 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [Verfahrensberatung]
Dienstanweisungen des BAMF
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Betreff: [Verfahrensberatung] Dienstanweisungen des BAMF
Datum: Fri, 4 Nov 2016 11:10:51 +0000
Von: Asboe, Karin <K.Asboe(a)diakonie-rwl.de>
An: verfahrensberatung(a)virtuelle-ideenschmiede.de
<verfahrensberatung(a)virtuelle-ideenschmiede.de>
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
da im Laufe des Jahres viele von Ihnen/euch neu in der
Verfahrensberatung angefangen haben, möchte ich allen die
Dienstanweisungen des BAMF, so weit sie uns zugänglich sind, noch
einmal zur Kenntnis geben.
Die DA von Januar dieses Jahres ist gleichlautend (s. Anhang) und bei
Pro Asyl abrufbar:
https://www.proasyl.de/thema/asylverfahren/fachwissen/
Mit freundlichen Grüßen
Karin Asboe
Verbandsübergreifende fachliche Begleitung der Verfahrensberatung
Referentin
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Lenaustraße 41 / D-40470 Düsseldorf
Telefon: +49 211 6398-322 / Telefax: +49 211 6398-299
k.asboe(a)diakonie-rwl.de <mailto:k.asboe@diakonie-rwl.de> /
www.diakonie-rwl.de <http://www.diakonie-rwl.de/>
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Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und
Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung
Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5
48153 Münster
Fon: 0251 14486-26
Mob: 01578 0497423
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voigt(a)ggua.de
www.ggua.dewww.einwanderer.net
Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für
Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In
Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen
Wohlfahrtsverband (DPWV).
Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden
bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland"
eintragen: http://www.ggua.de/ggua/fuer-den-newsletter-anmelden/
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Viele Grüße
Martin
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Datum: Fri, 4 Nov 2016 12:28:25 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd:
SG_DU_16-09-19_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II
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Betreff: SG_DU_16-09-19_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II
Datum: Fri, 4 Nov 2016 01:39:18 +0100
Von: BO-Sozialberatung <BO-Sozialberatung(a)t-online.de>
Antwort an: BO-Sozialberatung(a)t-online.de
An: e-mail-Infos <bo-sozialberatung(a)t-online.de>
SG_DU_16-09-19_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II
Bochum Prekär c/o Norbert Hermann
*SG_DU_16-09-19_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II*
*S_25_AS_3448_16_ER_Bulgare_SGB_XII_statt_SGB_II*
Eine interessante Entscheidung (ER) des SG Duisburg, erstritten von RAe
Gödde und Kainhorst. Es wäre zu überlegen, ob analog auch SGB
XII-Leistungen gewährt werden müssen für Geflüchtete, die einer
Wohnsitzauflage nicht nachkommen, vom Jobcenter unter dem Vorwand der
Nicht-Zuständigkeit abgewiesen werden und "ohne Alles" dastehen. Auch
muss die Kommune, in der die Betroffenen sich tatsächlich aufhalten,
alles unternehmen, um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Das
Jobcenter darf sich eine Abweisung auch nicht zu leicht machen: Solange
das gemäß Wohnsitzauflage zuständige Jobcenter nicht ermittelt werden
kann müssen sie weiter leisten, weil die Betroffenen hier ihren
gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt haben.
Auszüge:
" ... Der 1973 geborene. Antragsteller (im Folgenden:' Ast), der die
bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich nach eigenen Angaben
seit Juni 2015 .in der Bundesrepublik Deutschland auf. ..."
" ... Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.10.2015 erhält er eine
Stundenvergütung von 9,55 € mit einer garantierten Mindestarbeitszeit
von einer Stunde in der Woche. ..."
" ... Das Jobcenter Duisburg " ... ist als Träger von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44 b Abs. 1 SGB
11) jedenfalls nach § 43 des 1. Sozialgesetzbuchs (SGB I) auch zur
Erbringung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. ..."
§ 21 8.1 SGB XII bestimmt, dass Personen, die nach dem SGB II als
Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt
sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Der ASt ist
nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB 11, wenn er dem
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 8GB 11 unterfällt (zu den
Bedenken hieran s.o.). Dies führt dann dazu, ihn dem System des SGB XII
zuzuweisen (B8G, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -
_https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182943&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=_).
****************
schlechte Transskription, Original als Scan bei mir (470 kb) oder eine
Woche lang hier: _https://share.riseup.net/#GsQsR9TuWXT-FaDLotfaBw_
*Sozialgericht Duisburg Az.: S 25 AS 3448/16 ER vom 19.09.2016*
Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
AntragstelIer
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Gödde u.a., August-Bebel-Platz
10, ' 47169 Duisburg
gegen
Jobcenter Duisburg, vertrete 47057 Duisburg, \..:W_
durch den Geschäftsführer, Ludgeristraße 12, Antragsgeg ner
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Duisburg am 19.09.2016 durch den
Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht 80th, ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Die. Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Sozialgesetzbuch (5GB
11) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ab dem 08.08.2016
vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung' in der Hauptsache,
längstens für die
Dauer von sechs Monaten, zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers.
Gründe: .
I.
Der 1973 geborene. Antragsteller (im Folgenden:' Ast), der die
bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich nach eigenen Angaben
seit Juni 2015 .in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er hat nach
eigenen Anqaben zunächst zwei Monate in Bremen gearbeitet. . Ab. dem
01.11.2015 steht er in einem geringfügigen Beschäfti~ungsverhältnis als
Reiniger bei der~ GmbH, Dortmund, Nach dem Arbeitsvertrag vom
28.10.2015 erhält er eine Stundenvergütung von 9,55 € mit einer
garantierten Mindestarbeitszeit von einer Stunde in der Woche. In den
Monaten November 2015 bis Februar 2016 war er zwischen 16 und 75
Stunden monatlich tätig. Am 10.02.16 erlitt er einen Unfall und war bis
zum 31.08.2016 arbeitsunfähig. Lohnfortzahlung erhielt er . nicht.
Bereits am 1~. 12.2015 hatte er bei der Ag. aufstockende Leistungen zum
Lebensunterhalt beantragt, die diese mit bestandskräftigem Bescheid vom
27.04.2016 ablehnte .. Über seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10
hat die Ag. noch nicht entschieden.
Am 08.08.16 hat der ASt. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung bei Gericht gestellt.
Der ASt. vertritt die Auffassung, dass ihm weiterhin ein
Aufenthaltsrecht zustehe, da er als Arbeitnehmer anzusehen sei.
Der ASt. beantragt sinngemäß,
ihm Leistungen nach dem SGB 11 in gesetzlicher. Höhe ab dem 08.08.16 zu
gewähren.
Die Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sich der ASt. nicht auf ein
Aufenthaltsrecht aus einem Arbeitnehmerstatus berufen könnten. Es
erscheine zweifelhaft, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestehe,
das nicht lediglich völlig untergeordnet und sporadisch ausgeübt werde.
Wegen der Begründung im Einzelnen Wird auf die Schriftsätze der Ag vom
19.08.16 und 13.09.16 verwiesen.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gem § 86 b Abs 2 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis . zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile .notwendig erscheint. Die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch
- im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die beantragte
Leistung - einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen
Eilbedürftigkeit der vom. Gericht zu treffenden Regelung voraus:
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b
Abs 2 S 2 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Der ASt hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Leistungsvoraussetzungen nach Maßgabe der §§ 7 Abs, 1 S. 1 Nrn. 1 -
4; 8, 9 SGB 11 zum Alter, zur Erwerbsfähigkeit, 'zum gewöhnlichen
Aufenthalt und zur Hilfebedürftigkeit sind hinreichend glaubhaft
gemacht.
. .
Es kann offen bleiben, ob der ASt. gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 1I
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 11
ausgeschlossen ist, weil er als bulgarischer Staatsangehöriger
Ausländer ist, und sein Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der
Arbeitsuche ergibt. Denn die Ag. ist als Träger von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44 b Abs. 1 SGB
11) jedenfalls nach § 43 des 1. 80zialgesetzbuchs (8GB I) auch zur
Erbringung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II verpflichtet.
Es bestehen allerdings Bedenken, ob sich die Ag. im vorliegenden Fall
auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 11 berufen
kann, weil der ASt. eine¬wenn auch geringfügige - ElWerbstätigkeit
ausübt.
. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B8G) greift die eng
auszulegende Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB I1 nur,
wenn positiv festgestellt werden kann, dass dem Unionsbürger ein
Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche ln der Bundesrepublik zusteht
(vgl. BSG, Urteil vorn 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R, [uris RdNrn. 23 _
27). Kann sich der Leistungsempfänger demgegenüber nach den besonderen
Einzelfallumständen auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen, ist
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht anwendbar.
Diese Frage kann jedoch vorliegend offen und der von der Ag im Rahmen
des anhängigen Überprüfungsverfahrens von Amts wegen (§§ 20 ff. SGB X)
vorzunehmenden weiteren Sachverhaltsaufklärung vorbehalten bleiben,
weil sich ein Anspruch des ASt auf äquivalente Leistungen nach dem SGB
XII ergibt, den die Ag. nach §43 Abs 1 SGB I vorläufig zu erfüllen
hat. .
Der ASt ist leistungsberechtigt nach dem SGB XII, weil er seinen
Lebensunterhalt nicht iS des § 19 Abs 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 SGB XI]
aus eiqenen Kräften und Mitteln decken kann .
. Nach § 19 Abs 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu
leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dies ist
bei dem ASt. der. Fall.
Einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII steht
auch eine mangelnde Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers von der
Bedürftigkeit des ASt. nicht entgegen. Der ASt hat zwar "nur"
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 11 bei der
Ag. beantragt. Die nach § 18 Abs 1 SGB XII erforderliche Kenntnis des
zuständigen Sozialhilfeträgers von dem Bedarf des ASt liegt jedoch
gleichwohl vor. Dieser muss sich insoweit die Kenntnis der Ag aufgrund
des Antrags auf SGB li-Leistungen nach der gefestigten Rechtsprechung
des BSG zurechnen lassen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - So zR
4-4200 § 7 Nr 42 RdNr 25; B8G vom •13.2.2014 - B 8 SO 58/13 B - SozR
4-3500 § 25 Nr 4 RdNr 8; B8G vom 26.8.2008 - B 81gb SO 18/07 R - SozR
4-3500 § 18 Nr
1 RdNr 22 ff).
Ebenso wenig ist der ASt nach § 21 818GB XII von der Hilfe zum
Lebensunterhalt ausgeschlossen. § 21 8.1 SGB XII bestimmt, dass
Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem
Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den
Lebensunterhalt erhalten. Der ASt ist nicht dem Grunde nach
leistungsberechtigt nach dem SGB 11, wenn er dem Leistungsausschluss
nach § 7 Abs 1 S 2 8GB 11 unterfällt (zu den Bedenken hieran s.o.).
Dies führt dann dazu, ihn dem 8ystem des 8GB XII zuzuweisen (B8G,
Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).
Auch die Erwerbsfähigkeit des ASt. steht dem nicht entgegen.
Schon der Wortlaut des § 21 818GB XII. stellt nicht ausschließlich auf
das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen
Leistungsanspruch nach dem SGB 11 dem Grunde nach. Ist mithin ein
Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines
Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem 8GB 11, folgt
hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem 8GB XII
(B8G vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R). Die "Systemabgrenzungll erfordert
vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen
Leistungsausschlüsse. Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung
aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB 11, dass derjenige, der von
dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten
Leistungssystem des SGB ll ausgeschlossen werden soll, dem System des
SGB XII zugewiesen wird (BSG, Urteil vom 03.12.2015.- B 4 A8 44/15 R).
Der Ausschluss von Personen, die nicht oder nicht mehr über eine
Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche vsrfüqen, vom
erwerbszentrierten Leistungssystem des SGB 11 führt dazu, die
Sperrwirkung des § 21 SGB XII entfallen zu lassen .
. Allerdings steht dem Rechtsanspruch des ASt auf Hilfe zum
Lebensunterhalt. nach dem SGB XII ein Ausschluss aufqrund der Regelung
des § 23 Abs 3 8 1 SGB XI.1 entgegen. Der A8t ist zwar nicht iS des §
23 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB XII eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen er
wäre jedoch unter den oben offen gelassenen Voraussetzungen auch nach §
23 Abs 3 S 18GB XII von den existerizsichernden Leistungen der
Sozialhilfe ausgenommen, wenn sich sein Aufenthaltsrecht einzig aus dem
der Arbeitssuche ergäbe. In einem solchen Fall des Ausschlusses können
jedoch anders als nach dem SGB II nach § 23 Abs 3 S 38GB XII Leistungen
der Sozialhilfe gewährt werden, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt
ist.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Ausschlussregelung, denn sie
nimmt lediglich
Bezug auf den "Anspruch" auf Sozialhilfe.
Der Ausschluss nur von dem Rechtsanspruch auf die in S 1 des § 23 Abs 1
SGB XII
benannten Leistungen erschließt sich auch aus dem - im Übrigen
gegenüber § 120 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) unveränderten -
systematischen Verhältnis der Regelungen der Sätze 1 und 3 in Abs 1 des
§ 23 SGB XII zueinander. Durch § 23 Abs 1 S 1 8GB XII erhält der
Ausländer ausschließlich unter der Voraussetzung, dass er sich
tatsächlich im Inland aufhält, einen Rechtsanspruch auf Leistungen der
Sozialhilfe nach einem reduzierten Leistungskatalog, aber der Höhe nach
uneingeschränkt. Hiervon sollen diejenigen, die die
Ausschlusstatbestände des § 23 Abs 3 S 1 SGB XII erfüllen,
ausgeschlossen werden, nicht jedoch von dem der Sozialhilfe
systemimmanenten grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe bei bedrohter
Existenzsicherung (s hierzu BVeJ1NG vom 14.3.1985 -'5 C 145/83'-
BVeJ1NGE 71,139; BVefWG vom 10,12.1987 - 5 C 32/85- BVeJ1NGE 78,314,317
ff). Diesem Personenkreis sollen daher nur nachAusübung pflichtgemäßen
Ermessens Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden können, aber eben
auch solche Leistun-gen, die nach S 1 des § 23 Abs 1 SGB XII vom
Rechtsanspruch ausgenommen worden sind, soweit im Einzelfall geboten
(ßSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).
Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist jedoch in einem Fall wie dem
vorliegenden, dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum
Lebensunterhalt auf Null reduziert. Dies ist immer dann der Fall, wenn
sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt
hat
- regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland. Dies
folgt aus der Systematik des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII im Verhältnis
zu § 23 Abs 1 S 1 und 3 SGB XII sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen
(BSG, Urteil vom 03.12:2015 .• B 4 AS 44/15 R).
Das heißt, dass regelmäßig zumindest Hilfezum Lebensunterhalt in
gesetzlicher Höhe zu leisten ist.
Damit ist die Frage, ob der ASt dem l.eistunqsausschluss.nach § 7 Abs.
1 Satz2 Nr. 2 SGB 11 unterfällt, - nur maßgeblich für die Bestimmung
des zuständigen Leistungsträgers. Unterliegt der ASt dem
Leistungsausschluss nicht, weil er auch über ein anderweitiges
Aufenthaltsrecht verfügt (siehe hierzu oben) ist die Ag für die Zahlung
von Leistungen 'zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig.
Unterliegt der ASt hingegen dem Leistungsausschluss, ist der zuständige
SoziaJhilfeträger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die
Erbrinqunq von Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.
Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren
Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann gem:
§ 43 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig
Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen
bestimmt. Er hat gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I Leistungen zu erbringen,
wenn der Berechtigte es beantragt.
Die Ag ist zuerst angegangener Leistungsträger iSd § 43 SGB I. Der ASt
hat bislang nur bei der Ag existenzsichernde Leistungen geltend gemacht.
In dem Leistungsantrag ist im Zweifel. auch ein Antrag iSd § 43 Abs. 1
Satz 2 SGB I zu sehen, vorläufige Leistungen zu erbringen. Ein Antrag
ist jede gegenüber dem erstangegangenen Leistungsträger abgegebene
Willenserklärung, aus der¬erforderlichenfalls durch Auslegung - zu
entnehmen ist, dass der Berechtigte zumindest vorläufige Leistungen
wünscht (Lilqe, SGB I,' § 43 Rn. 40). Dies ist bei einem Antrag auf
lebensnotwendige existenzsichernde Leistungen im Regelfall zu bejahen.
Die Rechte der Ag sind gewahrt, weil sie für den Fall, dass der ASt.
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB I1
ausgeschlossen ist, einen Erstattungsanspruch nach'§ 102 SGB X gegen
den zuständigen Sozialhilfeträger geltend machen kann. Der aus der
Anwendung von § 43 SGB I folgende Erstattungsanspruch nach . § 102 SGB
X erfordert die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der vorläufig erbrachten
Leistungen (allg. Meinung, vergl. nur LSG NRW, Urteil vom 15.04.2013,:,
L 20 SO 453/11 mwN), die gegeben ist, weil es sich bei der Frage, ob
der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 11 eingreift,
als Folge der genatlnten Rechtsprechung des BSG vom 03.12.2015 und
16.12.2015 nicht um den Streit um eine materielle
Anspruchsvoraussetzung, sondern um die Eröffnung eines
Kompetenzkonfliktes handelt. Der Umfang des Erstattungsanspruchs
richtet sich nach den für die Ag. geltenden Rechtsvorschriften (§ 102
Abs. 2 SGB X). Der zuständige Sozialhilfeträger kann diese. evtl.
erweiterte Erstattungspflicht vermeiden, indem er den Leistungsfall
übernimmt und-den negativen Kompetenzkonflikt damit beendet.
Der ASt hat einen Anordnungsgrund iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG
glaubhaft gemacht. Er hat glaubhaft gemacht, nicht über Mittel zu
verfügen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen .
. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der
§§ 183, 193 SGG.
- 8 -
Rechtsmittelbelehrung ":
Die Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle beim
Sozlalqericht Duisburg Mülheimer Straße 54 47057 Duisburg
einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde
beim Landessozialgericht Nord rhein-Westfalen Zweigertstraße 54
45130 Essen
eingelegt wird.
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Frist bei einem der
bezeichneten Gerichte eingehen.
Norbert Hermann;Markstr. 396; 44795 Bochum; Tel.: 0234-460 169; Fax:
0234-460 113; MAIL: BO-Sozialberatung(a)posteo.de
Wenn Sie keine weiteren mails von uns wünschen, schicken Sie bitte eine
mail zurück mit dem Betreff: "Nein" oder "bitte löschen".
-------------------------------------------------------------
Ein anständiger Mensch tut keinen Schritt, ohne Feinde zu kriegen. (H.
Hesse)
--
Claudius Voigt
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Datum: Mon, 31 Oct 2016 14:48:33 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] VG Arnsberg: Anspruch auf
Ausbildungsduldung und Arbeitserlaubnis für Albaner im Eilverfahren
Liebe Kolleg*innen,
das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einer Eilentscheidung vom 29.
September 2016
<http://www.ggua.de/fileadmin/downloads/arbeitserlaubnis/VG_Arnsberg_29.9.20…>
die Ausländerbehörde der Stadt Hamm verpflichtet, einem albanischen
abgelehnten Asylantragsteller einstweilig eine Duldung inklusive einer
Arbeitserlaubnis für eine betriebliche Ausbildung zu erteilen.
Dabei stützt sich das VG Arnsberg vor allem auf drei Argumente:
1. Es besteht ein *Rechtsanspruch **auf Erteilung einer Duldung* für
eine qualifizierte Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4
AufenthG, wenn jemand eine Ausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat
und kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Ein
solches Arbeitsverbot liegt /nicht /vor, wenn ein ehemaliger
Asylantragsteller aus einem "sicheren Herkunftsstaat" seinen
Asylantrag (bzw. sein Asylgesuch, also die erste Registrierung, vgl.
VG Freiburg, Beschluss vom 20. Januar 2016
<http://www.ggua.de/fileadmin/downloads/arbeitserlaubnis/2016-01-20_-_VG_Fre…>)
vor dem 1. September 2015 gestellt hat - auch wenn der Asylantrag
abgelehnt worden ist. Das gleiche dürfte unserer Überzeugzeugung
nach gelten, wenn der Asylantrag / Asylgesuch zwar /nach /dem 31.
August 2015 gestellt worden ist, dieser aber /nicht abgelehnt
/worden ist, weil er zurückgenommen wurde.
2. Der Ausschluss, wenn *"**/konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung bevorstehen/**"* , ist nach Auffassung des VG
ebenfalls nicht gegeben, da hierfür bereits *aktive Maßnahmen der
Behörde eingeleitet sein müssten* - etwa die Beantragung von
Passersatzpapieren, die Terminierung einer Abschiebung oder die
Einleitung eines Dublin-Verfahrens. Im konkreten Fall hatte sich die
ABH auf ein terminiertes Informationsgespräch zur freiwilligen
Ausreise beim Caritasverband gestützt. Aber: /"Ein Gespräch, das zur
Information über die Möglichkeit und den Ablauf einer freiwilligen
Ausreise geführt wird, damit letztlich nur eine Option aufzeigt und
zudem nicht im Verantwortungsbereich einer Behörde sondern eines
anderen Rechtsträgers liegt, hat bezogen auf die
Aufenthaltsbeendigung keine den genannten Maßnahmen vergleichbare
Qualität. (...) Das rechtfertigt aber allenfalls den Rückschluss,
dass die Abschiebung nicht bevorsteht, solange ein solches Gespräch
nicht stattgefunden hat, aber nicht den Umkehrschluss, die
Abschiebung stehe bevor, sobald es stattgefunden hat."/
3. Wenn keine Ausschlusskriterien für die Ausbildungsduldung erfüllt
sind, darf die Ausländerbehörde nicht einfach über eine Verweigerung
einer Arbeitserlaubnis den Zugang zu derselben torpedieren. *Die
Erteilung bzw. Verweigerung einer Arbeitserlaubnis ist eine
Ermessensentscheidung.* Somit muss für einen ordnungsgemäßen
Bescheid zumindest eine *Ermessensabwägung *angestellt werden - die
schlichte Verweigerung einer Arbeitserlaubnis ist jedoch keine
Ermessensabwägung.
*/
/**/Wir fügen hinzu:/* Aus unserer Sicht ist das Ermessen für die
Erteilung einer Arbeitserlaubnis stets*auf Null reduziert*, wenn die
Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung ansonsten erfüllt sind.
Denn der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund zum 6. August die
Ausbildungsduldung als Anspruchsregelung eingeführt, um den
Betrieben und des Auszubildenden Rechtssicherheit zu geben. Dieser
politische Wille des Gesetzgebers darf nicht auf kaltem Wege in Form
der Verweigerung einer Arbeitserlaubnis ausgehebelt werden Auch das
oft gehörte Argument "Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten sollen
gehen und sich nicht integrieren" ist rechtlich nicht akzeptabel, da
die Ausbildungsduldung nun ausdrücklich auch Menschen aus "sicheren
Herkunftsstaaten" als Anspruchsnorm offensteht.
Liebe Grüße
Claudius
--
Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und
Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung
Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5
48153 Münster
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Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für
Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In
Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen
Wohlfahrtsverband (DPWV).
Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden
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Viele Grüße
Martin
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Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Mon, 31 Oct 2016 11:40:59 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Einigung zur Rückwirkung der
Wohnsitzauflage; aktualisierte Arbeitshilfe
*/Verteiler: AK Flüchtlinge, Abteilung MIK des Paritätischen /*
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Bundesländer und der Bund haben sich im Hinblick auf die
Wohnsitzauflage für anerkannte Schutzberechtigte nach § 12a AufenthG
darauf geeinigt, diese nicht rückwirkend für Anerkannte anzuwenden,
die*vor dem 06. August 2016* in ein anderes Bundesland umgezogen sind.
In diesen Fällen liege ein Härtefall im Sinne des § 12a Abs. 5 Nr. 2c
AufenthG vor, da durch den Rückumzug eine bereits begonnene Integration
unterbrochen würde. Die betroffene Person unterliegt aber einer neuen
Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz
begründet hat.
Den Inhalt der Einigung, der im Rahmen der Bund-Länder-Besprechung zur
Umsetzung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG am 13. September
2016 getroffen wurde, finden Sie hier:
_Vermerk zur Bund-Länder-Besprechung vom 13. September 2016 _
<http://ggua.de/fileadmin/downloads/wohnsitzbeschraenkung/Bund-Laender-Bespr…>
Leider gilt die Regelung jedoch nicht für Nordrhein Westfalen.
Wir haben aufgrund der neuen Entwicklungen auch unsere Arbeitshilfe zur
Wohnsitzauflage aktualisiert, Sie finden Sie hier:
http://www.migration.paritaet.org/fluechtlingshilfe/arbeitshilfen/
Herzliche Grüße,
Kerstin Becker
Referentin Flüchtlingshilfe/-politik
Abteilung Migration und Internationale Kooperation
Der Paritätische Gesamtverband
Oranienburger Str. 13-14
10178 Berlin
Telefon: 030 24636-431
Telefax: 030 24636-140
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Claudius Voigt
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Datum: Mon, 31 Oct 2016 11:35:42 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [Flucht] Sammelabschiebung nach
Georgien am 29.11. oder 30.11.
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: [Flucht] Sammelabschiebung nach Georgien am 29.11.
oder 30.11. Datum: Mon, 31 Oct 2016 01:57:08 +0100
Von: Frank Gockel <Gockel(a)gegenAbschiebehaft.de>
An: flucht(a)nds-fluerat.org
Hallo,
am 29.11. oder 30.11. findet eine Sammelabschiebung nach Georgien
statt. Nähere Informationen liegen mir (noch) nicht vor.
Alles Gute
Frank Gockel
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Frank Gockel
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Remminghauser Str. 47
32760 Detmold
Tel.: 0 52 31 - 60 10 89
Fax: 0 52 31 - 60 10 85
e-Mail: Gockel(a)gegenAbschiebehaft.de
<mailto:Gockel@gegenAbschiebehaft.de> Internet:
www.gegenAbschiebehaft.de
<../../../../../../Dokumente%20und%20Einstellungen/Frank%20Gockel/Anwendungsdaten/Microsoft/Signatures/www.gegenAbschiebehaft.de>
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Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Mon, 31 Oct 2016 11:35:34 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [Flucht] Sammelabschiebung Pakistan
am 3.11.
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: [Flucht] Sammelabschiebung Pakistan am 3.11.
Datum: Sun, 30 Oct 2016 23:28:42 +0100
Von: Frank Gockel <Gockel(a)gegenAbschiebehaft.de>
An: flucht(a)nds-fluerat.org
Hallo,
am 3.11.2016 findet eine Frontex-Sammelcharter von Hannover über Athen
nach Islamabad statt. Start ist um 0:55 Uhr. Es ist also damit zu
rechnen, dass die Menschen in den Nachmittags- und Abendstunden
abgeholt werden.
Alles Gute
Frank Gockel
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Datum: Sun, 30 Oct 2016 21:11:57 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Wohnsitzauflage und Rückwirkung: Nur NRW
stellt sich quer
Liebe Kolleg*innen,
sämtliche Bundesländer außer NRW haben sich darauf geeinigt, die
Wohnsitzauflage nicht rückwirkend für Flüchtlinge durchzusetzen, die
vor dem 6. August 2016 (rechtmäßig!) in ein anderes Bundesland
umgezogen waren, weil damals die neue Regelung noch gar nicht Kraft
war. Aus einem Vermerk zur Bund-Länder-Besprechung vom 13. September
2016
<http://ggua.de/fileadmin/downloads/wohnsitzbeschraenkung/Bund-Laender-Bespr…>geht
hervor, dass in diesen Fällen ein Härtefall anzunehmen sei, weil davon
auszugehen sei, /"dass durch einen Rückumzug eine bereits begonnene
Integration unterbrochen würde. Die betroffene Person unterliegt einer
neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren
Wohnsitz begründet hat."/
Nur das rot-grün regierte Nordrhein Westfalen weigert sich, diese
vernünftige Regelung in dieser Form zu akzeptieren. In NRW müssen
zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
* Es sind schulpflichtige oder kleinere Kinder in der Familie
betroffen oder
* ein Integrationskurs wurde bereits begonnen.
Somit zwingt NRW etwa alleinstehende Erwachsene oder Paare ohne Kinder,
aus einer bereits vorhandenen Wohnung auszuziehen, obwohl vielleicht
sogar schon ein Minijob mit einem Einkommen von weniger als 710 Euro
Einkommen aufgenommen worden ist - um anschließend in ein Bundesland
zurückzuziehen, wo keine Wohnung und keine Arbeit vorhanden sind und
die Menschen somit zunächst in der Obdachlosigkeit oder in
Notunterkünften landen. Nach Auffassung der rot-grünen Landesregierung
dient ein Umzug in die Wohnungs- und Arbeitslosigkeit somit offenbar
der/"Förderung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland"/. Denn einzig und allein diesen Zweck
verfolgt die Wohnsitzregelung nach Gesetzesbegründung und -wortlaut.
Eine gleichmäßige Verteilung von Sozialkosten ist hingegen nicht Sinn
und Zweck der Wohnsitzregelung, da der Europäische Gerichtshof dies
ausdrücklich untersagt hatte.
Liebe Grüße
Claudius
--
Claudius Voigt
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Datum: Sun, 30 Oct 2016 21:38:50 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Wohnsitzauflage und Rückwirkung: Nur NRW
stellt sich quer
Liebe Kolleg*innen,
sämtliche Bundesländer außer NRW haben sich darauf geeinigt, die
Wohnsitzauflage nicht rückwirkend für Flüchtlinge durchzusetzen, die
vor dem 6. August 2016 (rechtmäßig!) in ein anderes Bundesland
umgezogen waren, weil damals die neue Regelung noch gar nicht Kraft
war. Aus einem Vermerk zur Bund-Länder-Besprechung vom 13. September
2016
<http://ggua.de/fileadmin/downloads/wohnsitzbeschraenkung/Bund-Laender-Bespr…>geht
hervor, dass in diesen Fällen ein Härtefall anzunehmen sei, weil davon
auszugehen sei, /"dass durch einen Rückumzug eine bereits begonnene
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neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren
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vernünftige Regelung in dieser Form zu akzeptieren. In NRW müssen
zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
* Es sind schulpflichtige oder kleinere Kinder in der Familie
betroffen oder
* ein Integrationskurs wurde bereits begonnen.
Somit zwingt NRW etwa alleinstehende Erwachsene oder Paare ohne Kinder,
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sogar schon ein Minijob mit einem Einkommen von weniger als 710 Euro
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dient ein Umzug in die Wohnungs- und Arbeitslosigkeit somit offenbar
der/"Förderung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland"/. Denn einzig und allein diesen Zweck
verfolgt die Wohnsitzregelung nach Gesetzesbegründung und -wortlaut.
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Datum: Sun, 30 Oct 2016 21:37:38 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Pflicht zur Entgegennahme von
Wohnsitzanmeldungen
Liebe Kolleg*innen,
es häufen sich die Rückmeldungen, dass Kommunen sich zunehmend weigern,
eine Wohnsitzanmeldung entgegen zu nehmen - etwa, weil sie sich nicht
als zuständig sehen oder weil eine Wohnsitzauflage entgegen steht.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
<http://ggua.de/fileadmin/downloads/wohnsitzbeschraenkung/Verwaltungsgericht…>
anlässlich mehrerer Streitfäle in Essen eine sehr hilfreiche
Darstellung der "Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage" vorgenommen:
Es sei allein darüber zu befinden, ob ein Anspruch auf
Melderegistereintragungen gem.§ 2 Abs. 1
<F%C3%B6rderung+seiner+nachhaltigen+Integration+in+die+Lebensverh%C3%A4ltnisse+der+Bundesrepublik+Deutschland>
und § 17 Abs. 1 <https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html> des
Bundesmeldegesetzes (BMG) bestehe:
Somit dürfte die Praxis mancher Kommunen, eine Anmeldung erst nach
Termin bei der Ausländerbehörde (möglicherweise Monate nach Bzug einer
Wohnung) vornehmen zu können, recht eindeutig rechtswidrig sein. Mit
der Wohnsitzanmeldung bei der Meldebehörde ist zudem eindeutig der
"Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt" für das Jobcenter gem. § 7 Abs.
1 Nr. 4 SGB II; § 36 Abs. 1 SGB II nachgewiesen - wobei jedoch die
Einschränkung nach § 36 Abs. 2 SGB II im Falle einer Wohnsitzauflage
nach § 12a AufenthG zu beachten ist.
Liebe Grüße
Claudius
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Claudius Voigt
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Datum: Fri, 28 Oct 2016 10:58:22 +0200
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [HFR-Liste] Wohnsitzzuweisung:
Bund-Länder-Verständigung zum Umgang mit Rückwirkungsfällen
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: [HFR-Liste] Wohnsitzzuweisung:
Bund-Länder-Verständigung zum Umgang mit Rückwirkungsfällen
Datum: Wed, 26 Oct 2016 21:51:06 +0200
Von: Hessischer Flüchtlingsrat <hfr(a)fr-hessen.de>
An: hfr-liste(a)lists.antira.info, fluechtlingsraete(a)asyl.org
<fluechtlingsraete(a)asyl.org>
Angehängt ein Rundschreiben des Hessischen Landkreistages vom heutigen
Tage bezüglich der Wohnsitzzuweisung und dem Umgang mit den Fällen, in
denen nach einer Anerkennung ab dem 01.01.2016, aber vor Inkrafttreten
des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 ein Umzug stattgefunden hat.
Gemäß einer Bund-Länder-Verständigung wird in diesen Fällen regelhaft
vom vorliegen eines Härtefalls ausgegangen und somit der vollzogene
Umzug nicht wieder rückgängig gemacht.
Einzig das Bundesland NRW behält sich eine abweichende Praxis vor.
gez. Timmo Scherenberg
--
_____________________
Hessischer Flüchtlingsrat
Leipziger Str. 17
60487 Frankfurt
Tel: 069 - 976 987 10
Fax: 069 - 976 987 11
hfr(a)fr-hessen.de
www.fr-hessen.de
********************************************************************************
*25 Jahre Hessischer Flüchtlingsrat!*
Wir feiern am Samstag, den 26. November 2016 in Frankfurt!
********************************************************************************
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Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
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Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In
Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen
Wohlfahrtsverband (DPWV).
Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden
bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland"
eintragen: http://www.ggua.de/ggua/fuer-den-newsletter-anmelden/
Viele Grüße
Martin
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Tel.: 0176/48310835
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