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Datum: Mon, 9 Jan 2017 07:36:52 +0000
Von: Sandra Haddad <s.haddad(a)awo-dortmund.de>
An: 148 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen
<fluchtfragen(a)unperfekthaus.de> Betreff: AW: [fluchtfragen] Einnahmen
für Geflüchtete aus dem §3 26 EstG möglich?
------------------------------------------------------------
Dies ist eine Mailingliste. Wenn du auf "antworten" klickst,
dann geht das an 148 Leser
Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe
an: s.haddad(a)awo-dortmund.de
------------------------------------------------------------
Hallo zusammen,
Zuwanderer, die Sozialleistungen beziehen – ob nun AsylbLG, Hartz IV,
Grundsicherung oder ähnliches, dürfen Aufwandsentschädigungen für
ehrenamtliche Tätigkeiten in gleicher Höhe beziehen, wie alle anderen
auch. Da gibt es keine Unterschiede.
Liebe Grüße
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Sandra Haddad
- Leitung –
AWO Flüchtlingsdorf Morgenstraße
Morgenstr. 5
44319 Dormtund
s.haddad(a)awo-dortmund.de<mailto:s.haddad@awo-dortmund.de>
T. 0160/91 31 43 09
AWO Unterbezirk Dortmund
Klosterstraße 8-10, 44135 Dortmund
Vorsitzende: Gerda Kieninger
Geschäftsführer: Andreas Gora
Mitglied der AWO Bezirk Westliches Westfalen e.V.
Vereinsregister: Amtsgericht Dortmund 1598
Von: fluchtfragen(a)unperfekthaus.de
[mailto:fluchtfragen@unperfekthaus.de] Im Auftrag von Indre Bermann
Gesendet: Samstag, 7. Januar 2017 18:03
An: '148 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen'
Betreff: [fluchtfragen] Einnahmen für Geflüchtete aus dem §3 26 EstG
möglich?
- Dies ist eine Mailingliste. Wenn du auf "antworten" klickst, dann
geht das an 148 Leser
- Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe an:
indre(a)web.de<mailto:indre@web.de?subject=Re%3a%20%20%3d%3futf-8%3fQ%3fEinnahmen_f%3dC3%3dBCr_Gefl%3dC3%3dBCchtete_aus_de%3f%3d>
Hallo Zusammen,
ich habe zwar schon im Internet recherchiert und glaube, dass es
möglich ist, möchte mich aber nochmal rückversichern, da ich mich mit
den Sozialleistungen nicht auskenne.
Die Frage ist, ob Zuwanderer, die Sozialleistungen beziehen,
Aufwandsentschädigungen nach §3 EstG beziehen dürfen?
Mit besten Grüßen
Indre Bermann
--
Dies ist die Mailingliste, in der die Beteiligten des Projekts
http://www.unperfekthaus.de/projekte/fluchtfragen untereinander
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Auch Interessenten haben die Möglichkeit, über diese Mailingliste
Kontakt mit allen Beteiligten aufzunehmen. Solche Anfragen bitte
einfach durch "Antworten" an die Liste beantworten und den Eintrag im
"Betreff" der Antwort-Mail unverändert lassen. Nur dann bekommen alle
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Viele Grüße
Martin
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Datum: Sat, 7 Jan 2017 18:02:42 +0100
Von: "Indre Bermann" <indre(a)web.de>
An: "'148 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen'"
<fluchtfragen(a)unperfekthaus.de> Betreff: [fluchtfragen] Einnahmen für
Geflüchtete aus dem §3 26 EstG möglich?
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Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe
an: indre(a)web.de
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Hallo Zusammen,
ich habe zwar schon im Internet recherchiert und glaube, dass es
möglich ist, möchte mich aber nochmal rückversichern, da ich mich mit
den Sozialleistungen nicht auskenne.
Die Frage ist, ob Zuwanderer, die Sozialleistungen beziehen,
Aufwandsentschädigungen nach §3 EstG beziehen dürfen?
Mit besten Grüßen
Indre Bermann
--
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Datum: Fri, 6 Jan 2017 14:05:33 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [Flucht] Keine
Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a II AsylbLG (Az. L 8 AY
51/16 B ER)
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: [Flucht] Keine Anspruchseinschränkung für Geduldete
nach § 1a II AsylbLG (Az. L 8 AY 51/16 B ER)
Datum: Fri, 6 Jan 2017 12:22:53 +0000
Von: Aram Ali <aramali1989(a)hotmail.com>
An: flucht-liste <flucht(a)asyl.org>
Hallo liebe KollegInnen,
hiermit erhaltet ihr eine Zusammenfassung zu einem Beschluss des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12.12.2016. Es geht um
die Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a II AsylbLG.
Viele Grüße
Aram Ali
*Keine Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a II AsylbLG (Az. L
8 AY 51/16 B ER)*
In einem Beschluss vom 12.12.2016 hat das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen den Beschluss des Sozialgerichts Stade zur
Anspruchseinschränkung eines geduldeten Asylbewerbers aufgehoben. Beim
Antragssteller handelt es sich um einen mazedonischen
Staatsangehörigen. Der Asylantrag des Antragsstellers wurde bereits
abgelehnt. Über die Folgeanträge der Frau und der gemeinsamen Kinder
wurde noch nicht entschieden. Daraufhin wurden die Leistungen des
Antragsstellers nach § 1a II AsylbLG mit der Begründung gekürzt, dass
trotz der Duldung eine Ausreisepflicht bestehe.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts hat jedoch der Antragssteller
einen Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach § 2 I
AsylbLG.Bei Inhabern einer Duldung liege keine rechtsmissbräuchliche
Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer iSd. § 2 I AsylbLG. Die
Inhaber einer Duldung sind demnach Leistungsberechtige nach § 1 I Nr. 4
AsylbLG. Hierauf ist nach Ansicht des Landessozialgerichts § 1a II 1
AsylbLG nicht anwendbar.
--
Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und
Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung
Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5
48153 Münster
Fon: 0251 14486-26
Mob: 01578 0497423
Fax: 0251 14486-20
voigt(a)ggua.de
www.ggua.dewww.einwanderer.net
Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für
Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In
Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen
Wohlfahrtsverband (DPWV).
Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden
bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland"
eintragen: http://www.ggua.de/ggua/fuer-den-newsletter-anmelden/
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Martin
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Datum: Fri, 6 Jan 2017 19:11:08 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: SG Leipzig zweifelt an
Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: SG Leipzig: Bei faktischer Duldung durch Behörden
dürfen existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber nicht abgesenkt
werden Datum: Fri, 6 Jan 2017 15:59:18 +0100
Von: Willy Voigt <willy.voigt(a)koeln.de>
An: Willy Voigt(a)koeln.de <willy.voigt(a)koeln.de>
*SG Leipzig: Bei faktischer Duldung durch Behörden dürfen
existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber nicht abgesenkt werden *
/zu SG Leipzig, Beschluss vom 02.12.2016 -//S 5 AY 13/16 ER
<https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S%205%20AY%2013%2…>/
- http://dejure.org/2016,48680
(Die Sache ist eilbedürftig, da das Existenzminimum der Antragsteller
nicht gesichert ist.)
Asylbewerbern sind auch dann existenzsichernde Leistungen in vollem
Umfang zu gewähren, wenn sie in einem anderen EU-Staat internationalen
Schutz genießen, ihr weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik aber
faktisch geduldet wird. Das hat das Sozialgericht Leipzig mit einem
jetzt veröffentlichten Beschluss vom 02.12.2016 entschieden (Az.: S 5
AY 13/16 ER).
*Zahlungen vom Landkreis gekürzt*
Die Antragsteller, eine Mutter mit ihren beiden minderjährigen Söhnen,
sind russische Staatsangehörige und reisten über Polen in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge wurden vom Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt, weil Polen
aufgrund der zuvor dort gestellten Asylanträge für deren Behandlung
zuständig sei. Nach einer zwischenzeitlichen Abschiebung nach Polen im
April 2016 reisten die Antragsteller umgehend wieder in die
Bundesrepublik ein und bezogen zunächst Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von insgesamt 1.363,61 Euro
monatlich. Ihre Abschiebung war noch bis zum 03.01.2017 ausgesetzt
(Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Unter Hinweis auf den in
Polen bestehenden Schutz wurden durch den zuständigen Landkreis
nachfolgend Leistungen gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG auf bis zu 1.001,53
Euro monatlich gekürzt. Hiergegen richtet sich das von den
Antragstellern betriebene gerichtliche Eilverfahren.
*Antragsteller unstreitig dem Grunde nach leistungsberechtigt*
Das SG ordnete mit Beschluss vom 02.12.2016 die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs gegen den Kürzungsbescheid an, so dass den
Antragstellern bis zu einer Klärung in der Hauptsache wieder die vollen
Leistungen nach dem AsylbLG zustehen. Zur Begründung stellte das
Gericht darauf ab, dass die Antragsteller unstreitig dem Grunde nach
leistungsberechtigt nach dem AsylbLG seien, da sie eine Duldung nach
dem AufenthG besäßen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung nur
gekürzter Leistungen nach § 1a Abs. 4 AsylbLG vorlägen, sei derzeit
noch offen. Der Landkreis habe nämlich nicht nachgewiesen, dass sich
Polen nach wie vor dazu verpflichtet sehe, den Antragstellern
internationalen Schutz und ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht
einzuräumen.
*Gericht zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung*
Darüber hinaus bestünden Zweifel daran, ob die Einschränkung nach § 1a
Abs. 4 AsylbLG verfassungsgemäß sei. Der Anspruch eines jeden Menschen
auf die Sicherung seines Existenzminimums ergebe sich aus dem
Grundgesetz, wobei nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BeckRS 2012, 71078) eine Relativierung
dieses Anspruchs aus migrationspolitischen Überlegungen nicht in
Betracht komme. Solange also – wie hier – der tatsächliche Aufenthalt
in Deutschland von den zuständigen Behörden faktisch geduldet werde,
müssten existenzsichernde Leistungen in vollem Umfang gewährt werden.
/Quelle/:
http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-leipzig-leistungen-fuer-asylbewerber-…
--
Claudius Voigt
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Datum: Thu, 5 Jan 2017 18:11:12 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] AsylbLG ab 1. Januar 2017
Liebe Kolleg*innen,
der Bundesrat hat im Dezember 2016 einer geplanten Änderung (im
wesentlichen: Verschlechterung) des AsylbLG nicht zugestimmt. Daher
bleiben die bisherigen Regelungen des AsylbLG bis auf weiteres auch in
diesem Jahr gültig, bis nach Anrufen des Vermittlungsausschusses eine
Gesetzesänderung in Kraft treten wird. Dies hat das
Bundessozialministerium mitgeteilt
<http://ggua.de/fileadmin/downloads/AsylbLG/Regelbedarfe_2016_bleiben_2017_B…>.
Das bedeutet jedoch auch, dass wir nun bis auf weiteres wieder eine
nicht sach- und realitätsgerecht festgesetzte Regelsatzhöhe haben, da
die Bedarfe weder nach der aktuellen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe berechnet worden sind, noch eine turnusmäßige
Erhöhung stattfindet.
*Ein paar Hinweise dazu:*
1. Die *Höhe der AsylbLG-Regelsätze* bleibt bis auf weiteres
*unverändert *wie 2016. Erst mit (dem bislang nicht absehbaren)
Inkrafttreten der Gesetzesänderungen werden die Regelbedarfe
geändert, wobei die dann geltenden Regelungen im Detail noch unklar
sind. Es bleibt also zunächst hierbei:
2. Personen, die *keine Partner*innen* sind, aber gemeinsam in einem
Zimmer (z. B. einer Gemeinschaftsunterkunft) leben, müssen jeweils
in *Regelbedarfsstufe 1* eingeordnet werden. Hier ist jede einzelne
Person als "alleinstehend" zu bewerten. Falls dennoch
Zimmergenoss*innen in einer Landeseinrichtung oder anderen
Gemeinschaftsunterkunft in Regelbedarfsstufe 2 oder 3 eingeordnet
werden sollten, sollten dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. Die
vom Bundestag geplante "sozialrechtliche Zwangsverpartnerung" allein
stehender, aber gemeinsam wohnender Erwachsener in
Gemeinschaftsunterkünften (also Zuordnung zur RS 2) ist vom
Bundesrat abgelehnt worden und somit nicht in Kraft getreten.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen auch
*weitere haushaltsangehörige Erwachsene normalerweise der
Regelbedarfsstufe 1* zugeordnet werden (z. B. BSG, Urteil vom 23.
Juli 2014, B 8 SO 14/13 R
<https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174461>).
Diese Entscheidung ist auf die Systematik des AsylbLG übertragbar.
Es ist daher wohl auch im AsylbLG nicht mehr zulässig,
haushaltsangehörige Erwachsene (z. B. volljährige Kinder) der
Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen, sondern sie müssen grundsätzlich in
RS 1 einsortiert werden. Die vom Bundestag geplante ausdrückliche
Zuordnung von unter 25jährigen erwachsenen Kindern im Haushalt der
Eltern zur Regelbedarfsstufe 3 ist bislang nicht in Kraft getreten,
somit fehlt es einer Rechtsgrundlage hierfür.
4. Zum 1. Januar 2017 ist neu die Möglichkeit zur *Verpflichtung zum
Integrationskurs* für einige Leistungsberechtigte nach AsylbLG in
Kraft getreten. Dies betrifft
* Asylsuchende aus den "TOP-5-Staaten" (Syrien, Iran, Eritrea, Irak,
Somalia),
* Personen mit einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3
AufenthG (dies sind nach Auskunft der Bundesregierung lediglich
knapp zwei Prozent aller Geduldeten) sowie
* Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG,
die noch dem AsylbLG unterliegen.
Die Möglichkeit zur Verpflichtung gilt auch für Leistungsbeziehende
nach § 2 AsylbLG. Die Verpflichtung darf jedoch nur ausgesprochen
werden an volljährige, erwerbsfähige aber nicht erwerbstätige Personen,
die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Es wird eine
Leistungskürzung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG verhängt, wenn sie sich
weigern, einen "für sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen zu
vertretenen Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs
teilzunehmen". Es darf jedoch keine Leistungskürzung verhängt werden,
wenn:
* keine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt ist, oder
* sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit nicht zum I-Kurs in der Lage sind, oder
* sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§
35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder
überschritten haben, oder
* soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde,
oder
* dies wegen Pflichten durch die Führung eines Haushalts oder die
Pflege eines Angehörigen nicht zumutbar ist, oder
* die Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine
Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat,
oder
* sie den Grund nicht zu vertreten hat (z.B.: es gibt gar keinen
freien Platz), oder
* ein anderer wichtiger Grund dargelegt und nachgewiesen wird.
Unabhängig davon widerspricht eine Leistungskürzung stets den
verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherstellung eines
menschenwürdigen Existenzminimums. Für Asylsuchende ist eine Kürzung
außerdem europarechtswidrig, da Art. 20 Abs. 1 Aufnahme-RL eine
abschließende Aufzählung von Kürzungstatbeständen beinhaltet. Die
Ablehnung einer „Sonstigen Maßnahme zur Integration“ zählt nicht dazu.
Gegen eine Leistungskürzung sollten daher stets Rechtsmittel
(Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht) eingelegt werden.
Liebe Grüße
Claudius
--
Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und
Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung
Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5
48153 Münster
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Mob: 01578 0497423
Fax: 0251 14486-20
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Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In
Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen
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Datum: Mon, 2 Jan 2017 10:20:47 +0100
Von: Jan-H. Böhle - Ev. Jugend- und Familienhilfe Essen gGmbH
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Hallo,
ich bin bis zum 9.1.2017 im Urlaub. In dringenden Fällen wenden Sie sich
bitte an meine Kollegen unter start-wg(a)jugend-und-familienhilfe.de.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan-H. Böhle
Psychologe (M.Sc.)
Dipl.-Soz.päd. (BA)
Start-WG
Büro: Altenessener Str. 238
45326 Essen
Tel.: 0201 857914020
Fax: 0201 365 99 364
Mobil: 0157 74975282
Ev. Jugend- und Familienhilfe Essen gGmbH
EJUF_Logo
Geschäftsstelle: Palmbuschweg 156a, 45326 Essen
Geschäftsführer: Wolfgang Gröber
Handelsregister Essen: B 18322
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Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese
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Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Mon, 2 Jan 2017 10:20:47 +0100
Von: Jan-H. Böhle - Ev. Jugend- und Familienhilfe Essen gGmbH
<boehle(a)jugend-und-familienhilfe.de> An: <fluchtfragen(a)unperfekthaus.de>
Betreff: [fluchtfragen] Abwesenheitsmitteilung
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Dies ist eine Mailingliste. Wenn du auf "antworten" klickst,
dann geht das an 148 Leser
Falls du nur dem Absender schreiben willst, dann schreibe
an: boehle(a)jugend-und-familienhilfe.de
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Hallo,
ich bin bis zum 9.1.2017 im Urlaub. In dringenden Fällen wenden Sie sich
bitte an meine Kollegen unter start-wg(a)jugend-und-familienhilfe.de.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan-H. Böhle
Psychologe (M.Sc.)
Dipl.-Soz.päd. (BA)
Start-WG
Büro: Altenessener Str. 238
45326 Essen
Tel.: 0201 857914020
Fax: 0201 365 99 364
Mobil: 0157 74975282
Ev. Jugend- und Familienhilfe Essen gGmbH
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Geschäftsstelle: Palmbuschweg 156a, 45326 Essen
Geschäftsführer: Wolfgang Gröber
Handelsregister Essen: B 18322
Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte
Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese
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Absender und vernichten Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie
die unbefugte Weitergabe dieser Mail ist nicht gestattet.
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error) please notify the sender immediately and destroy this e-mail. Any
unauthorised copying, disclosure or distribution of the material in this
e-mail is strictly forbidden.
Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss!
--
Dies ist die Mailingliste, in der die Beteiligten des Projekts
http://www.unperfekthaus.de/projekte/fluchtfragen untereinander
kommunizieren können. Es sind 148 Teilnehmer in der Liste eingetragen.
Auch Interessenten haben die Möglichkeit, über diese Mailingliste
Kontakt mit allen Beteiligten aufzunehmen. Solche Anfragen bitte
einfach durch "Antworten" an die Liste beantworten und den Eintrag im
"Betreff" der Antwort-Mail unverändert lassen. Nur dann bekommen alle
anderen Beteiligten und auch der anfragende Interessent eine Kopie der
Antwort. Hinweis: Die UpH-Verwaltung ist automatisch auch Teilnehmer
dieser Mailingliste. Private Dinge also bitte nicht über diese
Mailingliste, sondern in privaten Mails.
UNPERFEKTHAUS - Künstlerdorf, Kneipe, Hotel
Friedrich-Ebert-Str. 18, 45127 Essen-City
Tel.: 0201 84735-0, http://www.unperfekthaus.de
Mo-Do 7-23Uhr, Fr&Sa 7-24Uhr, So 8-23 Uhr
6,90 Euro Eintritt inkl. alkfreier Getränkeflatrate
Tolle Büffets, Seminar- und Partyräume für Firmen und Privatleute.
Selbst Parties, bei denen jede(r) Essen mitbringt sind möglich!
Das UpH auf Facebook: http://facebook.com/unperfekthaus
Zum Austragen aus der Mailingliste bitte diesen Link aufrufen:
http://www.unperfekthaus.de/unsbmlgwhh-v5xs-s7v9-martinkesz
[:XqG]
Viele Grüße
Martin
--
Tel.: 0176/48310835
http://fluechtlingshilfe-hamm.dehttps://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHammhttp://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf
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Jan-H. Böhle
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Viele Grüße
Martin
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Tel.: 0176/48310835
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Datum: Fri, 29 Apr 2016 09:54:28 +0200
Von: Reinhard Wiesemann <r.wiesemann(a)unperfekthaus.de>
An: 7 Empfaenger in der Mailingliste fluchtfragen
<fluchtfragen(a)unperfekthaus.de> Betreff: [fluchtfragen] Wer kann einen
Kurs für Flüchtlinge leiten?
----------------------------------------------
Wichtiger Hinweis:
Diese Mail geht an Dich und 120 andere Leser.
Falls Du darauf antwortest, dann geht auch Deine
Antwort an 120 Leser dieser Mailingliste.
Um dem Verfasser der Mail privat zu antworten,
schreibe bitte direkt an r.wiesemann(a)unperfekthaus.de
Das UpH-Team
----------------------------------------------
Hallo alle,
Flüchtlinge haben zu wenig zu tun, wir müssen Aktivitäten schaffen,
die verbinden. Sowohl untereinander, als auch mit Einheimischen. Wir
haben einen wunderschönen Gruppenraum, brandneu, optimal
verkehrsgünstig in der Essener Innenstadt gelegen (Infos zum Raum
hier... <http://www.freiesbewegungszentrum.de>)
Kennt jemand TrainerInnen, die dort für Flüchtlinge einen Yoga-,
QuiGong-, WingChun-, Dance-,...- Kurs oder irgendwas Ãhnliches
anbieten können? Die Räume stellen wir in Verbindung mit
Friedenskünste e.V. kostenlos, und wenn Trainer ein Honorar wünschen,
dann würden wir das vom Unperfekthaus aus auch ggf. übernehmen.
Wer kann einen Kurs für Flüchtlinge leiten?
Liebe GrüÃe, Reinhard
--
Unperfekthaus <http://www.Unperfekthaus.de> * unperfektHOTEL
<http://www.unperfekthotel.de> * WG-Hotel <http://www.wg-hotel.de/> *
NEUTRAL-Kirche <http://www.neutralkirche.de/> * GenerationenKult/Haus
<http://www.generationenkult.de/haus> * Konsumreform
<http://www.konsumreform.de/> * CoWorking
<http://www.panorama-coworking.de/> * Hilfsbereitschaft 2.0
<http://www.unperfektlabs.de/leichtr> * unperfektLABS
<http://www.unperfektlabs.de> * unperfektAKADEMIE
<http://www.unperfektakademie.de> * Linuxhotel
<http://www.Linuxhotel.de> Reinhard Wiesemann, UStID DE 180305557,
Friedrich-Ebert-Str. 18, 45127 Essen-City
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âThe enemy is fear. We think it is hate; but it is really fear.â
â Mahatma Gandhi
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Tel.: 0176/48310835
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